Bestandsschutz

  • Hallo ohvkffo


    Faqs:


    Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c) der FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der Schwalbe auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h (also mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.
    Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons zählen, die nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich eine bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001 in den Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und dürfen als solche nur noch 45 km/h fahren.


    schöne grüsse
    Schrauber

    Ich möchte sterben wie mein Opa, im Schlaf!
    Nicht schreiend wie sein Beifahrer.

    • Offizieller Beitrag

    Wer nachschlagen will:


    http://bundesrecht.juris.de/fev/index.html


    §76 Nr. 8 c)
    "Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten
    auch [...] Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der
    Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum
    28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."


    MfG
    Ralf

  • Hi, wer dieser ehlendigen Geschichte aus dem Weg gehen möchte kann sich die Original ABE vom KBA bestellen, da wierden die Einigungsverträge gleich mitgeliefert, mit KBA zeichen oben Rechts oder war es Links?


    Überzeugt jeden Polizisten, jedenfalls in Dortmund!


    der Klopfer

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Kolbenklopper:
    da wierden die Einigungsverträge gleich mitgeliefert

    Das wird aber 'n ordentlicher Stapel... an die 2000 Seiten, wenn ich mich recht entsinne. Zum Glück liegt der ABE nur der zitierte Teil der FEV bei, reicht ja auch völlig...


    :D


    SCNR,
    Ralf

  • Hallo,
    ...Klugscheiß ein:
    -Einen Auszug aus dem Einigungsvertrag bekommt man immer mit da er die Gültigkeit der ABE bestätigt. Der Einigungsvertag ist etwas länger und passt mit Sicherheit int in den Umschlag.
    -Ich habe nicht nur Duo's sonder wie im Profil zu sehen auch andere Ostfahrzeuge.
    ...Klugscheiß aus.


    Ich denke man muss sich hier nicht an giften oder anmachen, das ist ein Forum in dem es um erster Line um gegenseitige Hilfe geht.


    mfg
    Oliver aus PB


    http://www.simson-duo.com

  • Ok, das Kleinkrafträder die vor 1992 in betrieb genommen wurden unter das Gesetzt der DDR fallen ist klar.
    Nur hat jmd nen Auszug aus dem Gesetzt der DDR wo steht das man 60km/h fahren darf?

  • Zitat von rote_simson

    Ok, das Kleinkrafträder die vor 1992 in betrieb genommen wurden unter das Gesetzt der DDR fallen ist klar.
    Nur hat jmd nen Auszug aus dem Gesetzt der DDR wo steht das man 60km/h fahren darf?


    Da steht "im Sinne der Vorschriften der DDR" und die 60 Km/h waren nunmal die Vorschrift. Wenn irgendein Bulle weiß das die 60 fahren weiß er ja das dass die Vorschrift war.

    Der Sumpf-Schlumpf schlumpft sich durch den Schlumpfsumpf.

  • da steht nicht das KKR von 1992 in das recht der ddr fallen.


    der gesetzestext bedeutet:
    - ein KKR darf mit 16 jahren, führerschein M, versicherungskennzeichen gefahren werden
    - ein KKR darf nur 45 kmh fahren
    - ABER: ein 50ccm fahrzeug was 50 fährt gilt ebenfalls als KKR (und darf wie oben genannt gefahren werden ohne die 5kmh zu begrenzen), wenn es vor 31.12.2001 in den verkehr gekommen ist
    - UND ein fahrzeug, welches im sinne der vorschriften der ehemaligen DDR als "kleinkraftrad" gilt (also zum beispiel eine schwalbe, die 60 fahren kann) gilt auch heute als KKR (und darf mit oben genannten auflagen gefahren werden, ohne dass etwas geändert werden muss oder die höchstgeschwindigkeit begrenzt werden muss).


    zusammenfassend:
    eine schwalbe war in der DDR ein KKR. sie hat eine bauartbedingte Höchstgeshwindigkeit (bbH) von 60 kmh.
    was in der ddr vor 1992 ein KKR war, ist auch heute noch ein KKR und muss nicht verändert werden.
    ein KKR darf mit führerschein M und versicherungskennzeichen gefahren werden.


    -> mit führerschein M darf eine schwalbe (o.ä.) 60 fahren, WENN sie vor 1992 in den verkehr gekommen ist. schwalben nach 1992 müssten auf 50 kmh gedrosselt werden. schwalben nach 2001 (höhö) müssten auf 45 gedrosselt werden.

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