Blinker in der DDR-StVZO

  • Ich habe mir ja für die Frage nach dem notwendigen Führerschein fürs Duo in der Bibliothek eine DDR-StVO+StVZO besorgt.


    Beim blättern darin bin ich über den §26 der 3. Durchführungsbestimmung(DB) zur StVZO gestolpert:


    §26 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkeinrichtungen


    (1) Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h) müssen mit Fahrtrichtunganzeigern (Blinkleuchten) ausgerüstet sein [...]


    Die BRD-StVZO erachtet ja Blinker weder an KKR noch an LKR für notwendig.
    Insofern war die StVZO der DDR sogar noch restriktiver.


    Das soll hier jetzt natürlich keine überflüssige Blinker-an-Schwalbe-Diskussion werden.


    Vielmehr ist sicherlich die Frage interessant wie dieser Paragraph mit der S50/51 N zusammen passt.


    Die DB ist allerdings vom 5. Sept. 1988, man könnte also sogar vermuten das die N desswegen nur bis '87 gebaut wurde und die DB vorher anderen Wortlaut hatte. Die StVZO selber ist von 1981.


    In der Bibliothek ist noch ein Exemplar von 1979 vorhanden, ich denke um diese Frage zu klären werde ich mir das auch mal noch holen.


    Ich dachte nur das sind ganz interessante Infos für die allgemeine Blinkerdebatte.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • So mittlerweile hab ich mir das Exemplar von 1979 besorgt und es ist tatsächlich so wie ich vermutet habe.


    In der StVZO von 1964 steht in §62 Abs. 1 geschrieben:
    "Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder gemäß §84) müssen mit Fahrtrichtugnsanzeigern ausgerüstet sein,[...]."


    In dieser alten StVZO beschäftigt sich sogar ein ganzes Kapitel (5 Paragraphen) nur mit Kleinkrafträdern.
    So ist zB das Kleinkraftrad in §84 wie folgt definiert:


    "(1)Kleinkrafträder sind
    a) Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60km/h und
    b)Fahräder mit Hilfmotoren.
    (2) Mopeds sind Fahrzeuge, die für die Aufnahme einer Antriebsmaschine bis 50cm³ Hubraum gebaut sind, nur mit der eingebauten Antriebsmaschine in den Handel kommen und den Antrieb eines Fahrrades besitzen.
    (3) Fahrräder mit Hilfsmotoren sind Fahrräder in üblicher Bauart, bei denen
    eine Antriebsmaschine bis 50cm³ Hubraum an- oder eingebaut wird. Die Geschwindigkeit eines Fahrrades mit Hilfsmotor darf aufgrund der Bauart des Hilfsmotors und der Kraftübertragungsteile 40km/h nicht übersteigen."


    Also ist es tatsächlich so das ab 1989 keine "/N" mehr gebaut werden durften, weil sie nach StVZO nicht mehr zulässig waren. (Ich geh jetzt einfach mal davon aus das das erst mit der Neufassung 1989 kam und nicht irgendwann zwischen 1979 und 1989).


    Ansonsten steht in dem Buch ganz schön viel Zeug drin, neben StVO und StVZO ingesamt 48! Gesetze, Verordnungen, Druchführungsbestimmungen, Bedingungen, usw.
    Das volle Programm angefangen bei Großraum- und Schwerlasttransporten über ein Verkehrssicherheitsprogramm bis hin zu BOStrab, Versicherungsbedingungen und Durchreiseverkehr ist da so ziemlich alles drin was im Verkehr geregelt wurde.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Also ist es tatsächlich so das ab 1989 keine "/N" mehr gebaut werden durften, weil sie nach StVZO nicht mehr zulässig waren. ...



    Es sei denn, vom KTA wurde nach Rücksprache mit dem Verkehrsministerium eine entsprechende Ausnahme erteilt. Müsste man mal in den Akten nachsehen.


    Gruss von Frank

    • Offizieller Beitrag

    Die N- Modelle von S 51 und SR 50 verschwanden alle um 1987/88 rum vom Markt, vornehmlich wegen der schlechten Absatzzahlen. Das mit den Blinkern mag auch eine Rolle gespielt haben.

    Disclaimer: Beiträge können Ironie und unsichtbare Smileys enthalten.

  • Genau mit dieser Begründung (und den schlechten Verkaufszahlen) wird die Einstellung der N-Modelle in der gänigen Litertatur erklärt.


    Ja sowas meine ich auch im Hinterkopf gehabt zu haben, wusste aber nicht wo ich das gelsen hab(also Literatur oder irgendeine x-beliebige Internetseite). Naja jedenfalls haben wir die entprechenden Artikel jetzt hier auch mal für die Nachwelt fest gehalten :D


    Interessant wäre natürlich warum man damals eine solche Regel eingeführt hat. Das heißt ja das in der DDR alle KKR nur noch mit Blinker gebaut werden durften und quasi nur noch Mofas ohne auskamen, während man in der BRD auch heutzutage noch jedes KKR und LKR ohne Blinker bauen darf.
    Lag es an unterschiedlichen "blinkbedingten" Unfallzahlen von KKR, oder an unterscheidlich Bemessung der Wichtigkeit des Themas oder hatten die StVZO-macher im Osten einfach zuviel Zeit um sich mit sowas zu beschäftigen...?


    EDIT: Nachdem der Prof seinen Beitrag nochmal geändert hat ist mein erster Absatz sinngemäß geändert zu verstehen. :smokin:

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Wurde heute mit meiner RT 125 auch angehalten.
    Die hat original keine Blinker und der Beamte stellte mir einen Mängelschein aus.
    Auch das orange farbende Stopplicht beanstandete er.
    Mein TÜVer meinte aber am Telefon, dass es tatsächlich keine Blinkervorschrift für die RT gab.
    Oder eben eine entsprechende Ausnahme vom KTA lag für die RT vor.


    Auf jeden Fall ein Beamter der keine Ahnung hat, denn das mit dem Stpplicht ist ja sogar beim ADAC erwähnt.

  • Hehe kannst ja beim nächsten mal dem Beamten aus der StVZO der DDR von 1964 zitieren:


    §61 Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler:


    Abs 3, Satz 3: "Bremsleuchten müssen gelb-rotes Licht führen, bei Tage deutlich aufleuchten und sich bei Dunkelheit von der Schlussleuchte deutlich unterscheiden."


    In einer Anmerkung steht noch, dass das MdI eine Ausnahmegenehmigung für rotes Licht erteilt hat, unter der Voraussetzung das die hinteren Blinker gelb sind und die Bremsleuchten geprüft sind.


    In der StVZO von 1989 steht im Übrigen das Bremsleuchten rot sein müssen.


    Solltest du wegen dem Mängelschein den ganzen Paragraphen brauchen sagste bescheid, hab das Buch noch ne Weile.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

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