Ich habe mir ja für die Frage nach dem notwendigen Führerschein fürs Duo in der Bibliothek eine DDR-StVO+StVZO besorgt.
Beim blättern darin bin ich über den §26 der 3. Durchführungsbestimmung(DB) zur StVZO gestolpert:
§26 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkeinrichtungen
(1) Fahrzeuge (außer Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h) müssen mit Fahrtrichtunganzeigern (Blinkleuchten) ausgerüstet sein [...]
Die BRD-StVZO erachtet ja Blinker weder an KKR noch an LKR für notwendig.
Insofern war die StVZO der DDR sogar noch restriktiver.
Das soll hier jetzt natürlich keine überflüssige Blinker-an-Schwalbe-Diskussion werden.
Vielmehr ist sicherlich die Frage interessant wie dieser Paragraph mit der S50/51 N zusammen passt.
Die DB ist allerdings vom 5. Sept. 1988, man könnte also sogar vermuten das die N desswegen nur bis '87 gebaut wurde und die DB vorher anderen Wortlaut hatte. Die StVZO selber ist von 1981.
In der Bibliothek ist noch ein Exemplar von 1979 vorhanden, ich denke um diese Frage zu klären werde ich mir das auch mal noch holen.
Ich dachte nur das sind ganz interessante Infos für die allgemeine Blinkerdebatte.