hallo,
ich habe einen recht preiswerten helm mit nicht so toller optik und würde ihn gerne 'lackieren' und danach auch der sicherheit wegen wieder mit reflektierenden elementen bekleben . (am liebsten würde ich mit ddr helm fahren, aber gesundheit geht eben vor also muß die optik angepasst werden...)
habe aber gehört, das man aus versicherungs- oder garantietechnischen gründen keine farbe auf den helm aufbringen darf.
wer kennt sich da aus ?
thesoph
helm besprühen ?
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Ja, das sollte man schön bleiben lassen. Hab mal gehört, dass durch den Lack die Stabilität des Helmes beeinflusst wird. Kann ich mir auch gut vorstellen, bei all den Lösungsmitteln und was da so alles drin ist...
MfG
Ralf -
lass es bleiben, du weißt nciht, was da wie reagiert....
mfg
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IMHO sollten wasserbasierende Lacke ungefährlich sein, ebenso 2-Komponentenlacke.
Alles andere besser nicht.
Sicherheitshalber solltest du vorher einen erfahrenen(!) Lackierer fragen, der kann dir Auskunft geben. -
richtig, der Kunststoff des Helmes wird dadurch spröde.
Ist so ein DDR-Eierhelm, wie sie bei Ebay z.B angeboten werden, noch zugelassen???
Ich meine, wegen dem hohen Alters des Helmes würde ich mir das Ding eh nicht auf den Kopf setzten, aber es kann ja sein dass die noch zugelassen sind.
Johannes
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ja, die helme haben ne ausnahmegenemigung. wir hatten das schon hier, irgenteinem hatte ich die scanns geschickt und er hatte sie hier dann verlinkt von seiner seite...auf die schnelle finde ich die aber nicht
mfg
ps:extra für suhl nehm ich meinem eierschalenhelm mit und auch andreas seinen mantel, der nun mir gehört
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wenn man schonmal beim thema ist, ich wäre ja auch ganz gerne mal mit nach suhl gefahren aber das das immer über himmelfahrt sein muß...da kann ich leider nie...
thesoph -
@ Talloon,
Ich hatte mal gehört, dass Kunststoff altert und man seinen Helm so alle 4 - 6 Jahre erneuern soll.
Wieso darf ich dann mit nem Helm von 19.?? durch die Gegend eiern.Ich hoffe mal dass der Eierhelm dann im Fall des Falles noch viel stabiler als ein Ei ist...
Johannes
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Vermutlich darf man das, weil jeder für seine eigene Sicherheit verantwortlich ist. Es steht ja auch nirgendwo geschrieben, dass man Lederhose o. ä. anziehen muss ...
Es wird dir auch niemand verbieten, wenn du mit Sandalen, Hawaiihemd und kurzer Hose Moped fährst.
Allerdings reicht eine Krankenschwester mit bildlichem Erzählvermögen in der Bekanntschaft, um dir diese Flausen wieder zu streichen ... ...Gruß, Jabber
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alle 4-6 jahre erneuern...hm...halte ich mehr für ne idee der industrie. sicher altert kunststoff, aber trotzdem...
die eierschalen sind --zumindest meine-- aus glasfieber.
ich denke auch, das es so ist, das jeder für sich selber verantwortlich ist.
mfg franz
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habe ich ja Glück gehabt das ich es damals ausgdruckt habe hier das ganze nochmal
Zitat
§ 21 a StVO zur Helmpflicht
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21 a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGB1. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § l:
"Die nach Artikel l des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § l der Verordnung heißt. Der Interessierte erfahrt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § l der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § l der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21 a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGB1.1 1990, S. 550). Deren § l lautet klar und deutlich:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGB1.1 S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGB1.1 S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGB1.1 S. 2481). Deren Artikel l bestimmt, dass in § l der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21 a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § l der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGB1.1 S. 394). -
Na Supi!
Dann drucke ich mir dein Posting aus, stecke das ein, und wenn ich vom Schnittlauch angemacht werde - drücke ich dem das Schreiben in die Hand!
Ich bin mir sicher, wenn ich 14 Tage später an gleicher Stelle wieder vorbeikomme ---> Schnittlauch steht immer noch staunend da (und lässt mich in Ruhe!).
Super Recherche!
Wieviel Jahre hattest du? (Nee, war ein Spass!!!!)
Quacks
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Das ist ja mal wieder typisch deutsches Recht! Da werden Gesetze erlassen nur um dann wieder Gesetze zu erlassen die die Gesetze außer Kraft setzen. Kein Wunder das da kaum einer durchsteigt!
Also heißt das dann jetzt im Klartext, das ich alles als Helm tragen darf was so aussieht wie einer?MfG Tilman
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oho der Respekt geht leider nicht an mich
Habe das selbst einmal irgendwo im Internet gefunden als ich mich mit der "Helmfrage" beschäftigt hatte
Fand ich auch sehr gut und hatte es mir gleichmal ausgedrucktAchja man kann nicht jeden x-beliebigen Helmen nehmen sondern nur einen Schutzhelm
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