Interpretationshilfe benötigt: § 50 Scheinwerfer

  • Helft mir bitte mal beim Denken :D In einer Diskussion bin ich nicht weitergekommen. Mein "Gegner" interpretiert die StVO völlig anders als ich und beide sind der Meinung Recht zu haben.


    Es geht um § 50 (Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht). Darin heißt es:


    (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit


    1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,


    2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und


    3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,


    ausgerüstet sein.


    So, nun lautet Absatz 8 folgendermaßen:


    (8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.


    Meine Interpretation ist:


    Alle 3 Punkte müssen erfüllt sein, auch bei Zweirädern. Absatz 8 gibt nur die maximale Einbauhöhe der Scheinwerfer bei mehrspurigen Fahrzeugen vor. Die Einbauhöhe ist für Zweiräder nicht vorgeschrieben.


    Der Gegner meint dagegen.


    Nur mehrspurige Fahrzeuge müssen eine automatische Leuchtweitenregulierung haben, Zweiräder nicht.


    Wer hat Recht??!!??


    PS: keiner will Xenon einbauen. Ich sowieso nicht. Nur Recht will ich behalten :smokin:

  • Es gilt meines Erachtens das, was bei Erstzulassung des jeweiligen Fahrzeugs galt.
    Ich bin grad zu faul um selber nachzusehen, aber ist das nicht aus der StVZO statt aus der STVO?


    Es wird gesagt "im Sinne Absatz 8" - also geltend nur für mehrspruige, wie dort beschrieben.


    Gruß Alex

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