Wie lange gelten die sog. Streckenverbote?

  • Gestern passiert: Ich sitze ausgerechnet das erste Mal in einem Mietauto, noch keine Stunde, und werde auf einer mir völlig bekannten Strecke von einem völlig bekannten stationären Blitzer erwischt, weil ich ein 30er Schild versehentlich als "30 Ende" verkannt habe. Da stellte sich mir die Frage, ob das 30er Schild als reine Wiederholung überhaupt dort hätte stehen müssen, denn es stand vorher schon mal eines, und es kam keine Einfahrt zwischendurch. Ja, wie war das noch mal ... Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten jedenfalls, bis sie durch ein anderes Schild aufgehoben werden, aber auch durch Einfahrten? Habe schon in der StVO nachgeschaut, und keine rechte Antwort gefunden.


    Ja, und kennt sich jemand mit so Autovermietungen aus, wenn da ein Strafzettel kommt? Ich wurde innerorts mit ca. 45 vom Blitzer bei erlaubten 30 erwischt, weil ich dachte, ich darf jetzt wieder 50 fahren. Habe gerade erst wieder Gas gegeben, und schon passierte es. Total sinnlos! Das dürfte 30 € machen ohne Punkt, liege ich da richtig? Nun steht in dem Mietvertrag, dass bis zu 25 € Gebühren in so einem Fall erhoben werden können, na das stinkt mich vielleicht an. Wie läuft das da so - wenn kein Punkt in Flensburg zur Debatte steht, kann man das nicht auch ganz unkompliziert so lösen, dass man der Vermietung gleich das Geld überweist, und wenn die dann das Schreiben vom Amt kriegen, können sie gleich bezahlen, und gut?


    MfG Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • nö. da musste schon warten bis du post bekommst. vielleicht kommt ja keine....ist auch schon vorgekommen.
    hattest du den wagen auf deinen namen gemietet oder bist du ihn nur gefahren ??
    die autovermietung wird vom amt angeschrieben und soll die daten des fahrers angeben, da sie ja offensichtlich nicht selber gefahren sind. sie füllen also den angehängten fragebogen aus und schicken ihn zum amt zurück und dann wirst du direkt vom amt angeschrieben.
    inwieweit dir die autovermietung nochmal eine rechnung ( die leihgebühr hast du ja dann schon bezahlt ) über die gebühren bzw. auslagen für porti/papiere schickt, sei mal dahingestellt. sie werden aber auf keinen fall eventuelle bußgelder vorher einkassieren, annehmen oder im nachhinein in rechnung stellen

    manche kennen mich, manche können mich

    • Offizieller Beitrag

    Das Schild gilt grundsätzlich bis zur nächsten Kreuzung / Einmündung (nicht Einfahrt - Stichwort "abgesenkter Bordstein") oder der Aufhebung durch das entsprechende Schild. Allerdings kann die zuständige Behörde auf der Zwischenstrecke zur Erinnerung so viele Schilder aufstellen, wie sie mag. Ich kenn Gewerbegebiete, wo das Parkverbot alle 25m ausgerufen wird - wahrscheinlich, damit sich niemand rausreden kann, das Schild sei von nem LKW verdeckt gewesen.


    Wenn man allerdings - noch dazu auf bekannter Strecke - die 30 im roten Kreis mit einer Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung verwechselt, wäre vielleicht auch der Gang zum Optiker angeraten. ;)


    Beste Grüße
    Ralf

  • So viele wie sie mag darf sie natürlich nicht auf stellen, da gibt es entsprechende Richtlinien. Dort steht dann zB drin aller wieviel km (0,5 wenn ich mich richtig erinnere) eine Streckenbegrenzung wiederholt werden sollte (betrifft auch Überholverbot zB). Allerdings sind das tatsächlich nur Richtlinien, es gibts Strassenverkehrsbehörden die lassen ziemlich Grütze bauen, bzw Schilder aufstellen jenseits aller Richtmaße uÄ.


    Sollte es dich wirklich interessieren, dann stehen die ganzen Sachen in den Regelwerken der FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.), speziell die Regelungen innerorts müssten sich eigentlich in der RAst (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) wieder finden.


    Was du dir sicher für die Zukunft merken solltest, ist das Schilder auch mehrfach aus gestellt werden dürfen und immer ab ihrem autreten bis zur nächsten Kreuzung gelten (mal abgesehen von den diversen Zonen-Schildern). Zwischendrin aufgehoben werden sie nur von den entsprechden Schildern (die weißen mit den Schwarzen Balken) einzeln oder von meinem Lieblingsverkehrszeichen Z282 (Ende aller Streckenverbote :D ). Natürlich können die auch aufgehoben werden durch ein gleichartiges Schild, also zb wenn erst ne "30" stand und dann ne "50" steht gilt natürlich dann ab der "50" die "30" nicht mehr.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • O.k., danke, ich bin im Bilde. Also, das Fahrzeug ist für die Firma gemietet, ich sollte es nur von der Vermietung abholen, und habe auch als "Mieter" unterschrieben. Zahlen tut Firma die Miete, ist klar, allerdings muss der Fahrer für Verkehrsverstöße persönlich geradestehen. Und das bin nun mal ich.


    Prof: Ja, der korrekten Terminologie zuliebe, ich meine ja Einmündung/Kreuzung, nicht nur abgesenkter Bordstein. Mir fiel das Wort nur nicht ein ;).


    Ja, also wenn ihr euch sicher seid, dass die Streckenverbote wirklich bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung gelten ... dachte ich auch. War mir nur nicht mehr so sicher. Beim Halteverbot steht´s z.B. ausdrücklich zur Zeichenerklärung drin in der StVO, dass es bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Seite gilt, bei den Geschwindigkeitsbeschränkungs-Schildern steht aber nichts diesbezügliches. Das hat mich unsicher gemacht.


    Für die Dummheit, die mich auch sehr ärgert, noch mal zur Erklärung: Ich habe mich die ganze Zeit gefragt, wozu diese sinnlose 30er Beschilderung überhaupt gut sein soll, Baustelle oder sonstwas? War aber nix zu sehen, eigentlich sind da ganz normal 50. Und wie ich so grüble, und exakt 30 fahre, schwupp, ist wieder ein "mobiles" kleines Schild mit Standfuß an mir vorbei, und ich denke, na die 30 waren doch sowieso sinnlos, das kann ja bloß "30 Ende" gewesen sein. Erkannt habe ich aber gar nichts, deswegen war die Schlussfolgerung, genau vor dem Blitzer wieder sachte auf´s Gas zu gehen, eben der dumme Fehler. Hat mit Optik-Problemen nichts zu tun, nur mit Unaufmerksamkeit. Na, ja, passiert ist passiert.


    Da ist man in der Firma ein Dummer, DER einen Führerschein hat, und darf deswegen in der Freizeit unbezahlt noch ein Mietauto holen. Am Ende sauen mir die Leute, die mitfahren sollen, noch das ganze Auto ein, und ich bin wieder der Dumme, der unterschrieben hat ... das seh ich schon kommen. Aber das steht auf einem anderen Blatt.


    MfG

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Ja, also wenn ihr euch sicher seid, dass die Streckenverbote wirklich bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung gelten ... dachte ich auch. War mir nur nicht mehr so sicher. Beim Halteverbot steht´s z.B. ausdrücklich zur Zeichenerklärung drin in der StVO, dass es bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Seite gilt, bei den Geschwindigkeitsbeschränkungs-Schildern steht aber nichts diesbezügliches. Das hat mich unsicher gemacht.


    MfG


    Das möchte ich nochmal bestätigen mit einem Beispiel an dem deutlich wird, das es gar nicht anders geht. Man fährt auf einer Autobahn, wo sagen wir mal Limit 100 vorgegeben ist. Dann kommt eine Auffahrt. Woher sollen die Leute die "neu" auf dem Autobahnabschnitt sind, wissen das nur 100 erlaubt sind? Da muss dann unmittelbar an der Auffahrt ein neues 100er Schild kommen. Ansonsten gilt in diesem Fall Feuer frei.

  • Ich meine Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht durch die nächste Kreuzung oder Einmündung auf der selben Straßenseite aufgehoben. (das war in der DDR mal so)
    Dazu gibt es auch ein BGH-Urteil:


    "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4)."


    mfg Gert

    • Offizieller Beitrag

    "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4)."


    Nach meinem Verständnis endet die Strecke aber an einer Kreuzung / Einmündung, womit dann auch das Streckenverbot hinfällig ist.

  • Ja das stimmt glaube ich sogar so, nur praktisch ist es halt so das an einer Auffahrt/Einmündung/Kreuzung ein neues stehen muss weil es sonst für die neu aufgefahrenen nicht gilt!


    Das könnte bedeuten, das zB neu auf die Autobahn aufgefahrene kein Schild haben und komplett frei fahren können während andere die zB kurz vor der Auffahrt noch eine 100 hatten im folgenden Abschnitt ebenfalls nur 100 fahren dürften. Und das wäre dann ganz schwer nachzuweisen, ob man schon drauf war oder zu den priveligierten gehörte die erst aufgefahren sind und damit offen fahren dürfen.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Dann will ich gleich nochmal ein Urteil nachschieben, und zwar das 2 Ss OWi 524/01 OLG Hamm


    "Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom 8. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr. "


    mfg Gert

  • Nach meinem Verständnis endet die Strecke aber an einer Kreuzung / Einmündung, womit dann auch das Streckenverbot hinfällig ist.



    Das ist prinzipiell FALSCH, das hat mir mein Fahrlehrer damals eingebläut wie ein verrückter.


    Ja, hinter fast jeder Kreuzung steht das Widerholungsschild.
    Dennoch gibt es kein Gesetz, was besagt, dass hinter einer Kreuzung das Verbot aufgehoben ist.


    Ein VERLASSEN der Strecke ist gegeben, wenn nicht dem natürlichen Straßen verlauf gefolgt wird (also abgebogen wird), oder an einer abknickenden Vorfahrtstraße geraeaus gefahren wird. Das Geradeausfahren auf der Straße über die Kreuzung ist kein Verlassen.


    Faustregel meines Fahrlehrers: Wenn sich der Name der Straße ändert, DANN ist die Strecke "verlassen" worden.


    Wir haben hier in der Gegend so eine Straße, wo nach den Kreuzungen keine Wiederholungsschilder stehen, weil in den Seitenstraßen die Geschwindigkeitsbegrenzung bereits mit diesem Zusatzzeichen angekündigt wurde. Trotzdem muss auf der ganzen Strecke 30 gefahren werden.

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