Mofa SL1 - wie schnell darf mein Sohn fahren ?

  • Die SL1 fährt typbedingt(ohne technische Manipulation) 30km/h.



    Darf mein Sohn dieses Mofa(30km/h) auch legal mit einem Prüfbescheinigung Klasse "Mofa"(max. 25km/h) fahren ?


    Gruß
    Klatschmohn

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    interessant, denn das KBA sagt dazu:


    http://fuffi-tours.de/grfx/KBA_grosz.gif


    und im Einigungsvertrag steht:


    EinigVtr - Einzelnorm


    Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass für das SL1 Mofa das gleiche gilt wie für Simson und eine Prüfbescheinigung reicht. Aber es ist tatsächlich der Satz in der neuen FEV komisch. Warten wir mal auf Frank, der wird sicher was dazu sagen können.


    MfG


    Tobias

  • Man muss dabei scheinbar beachten das ein Fahrrad mit Hilfsmotor nicht automatisch ein Mofa ist.


    Der im Einigungsvertrag zitierte §18 Abs. 2 Nr. 4 StvZO (der mittlerweile entfallen ist!) sagte:

    Zitat


    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    [...]
    4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), [...]


    Siehe: http://kostenlos.freepage.de/c…online/stvzo/18stvzo.html


    Der §18 ist wie gesagt aber weggefallen:
    StVZO - Einzelnorm


    Somit hat der § im Einigungsvertrag keine Grundlage mehr!?

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    Ich dachte immer ein Mofa wäre ein Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25km/h.


    So, gerade mal gesucht in meinen bestellen ABES, wo es immer dieser Erklärungen bei liegen.


    MAI 2007:


    Zitat von KBA alt

    Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Aschnitt III, Ziffer 21, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach §188 Abs. 1 Nr. 4 STVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmal in den Verkehr gekommen sind. D h, das Fahrzeug wird über diese Vorschriften, trotz bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 30km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.


    in dem Erklärung von Januar 2013:


    Zitat von KBA neu

    Nach dem Einigungsvertrag Kapital XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 21, (Bundesgesetzblatt 1990 II, Seite 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutscheb Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. D. h. das Fahrzeug wird über die Vorschriften, trotz bauartbedinger Höchstgeschwindigkeit von 30km/h, wie ein Mofa (Prüfbescheinigung genügt) behandelt.


    MfG


    Tobias

  • Danke erst mal für die vielen Infos.
    @ Rossi: Kannst du mir evt. eine Kopie der Erklärung vom KBA zukommen lassen?


    Sonst werde ich mal die ABE bestellen und schauen, was da so als Info beiliegt.
    Sonst hab ich ja jetzt einige Stellen, wo ich nachschauen kann.
    Aber so wie es aussieht, wird sich mein Sohn dann ja freuen.


    Gruß
    Dirk

    • Offizieller Beitrag


    Hi,


    der Zettel liegt jeder ABE bei, du solltest den also auch bekommen.


    Falls nicht, bitte eine PN, dann muss ich das mal irgendwie scannen.


    MfG


    Tobias

    • Offizieller Beitrag

    Also ich hab mir jetzt den ganzen Kram mit §18 StVZO (den es nicht mehr gibt) nicht durchgelesen. Selbst wenn sich auf die FZV bezogen worden wäre, hätte das nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun. Wie Ralf schon schrieb, reden wie hier von der Fahrerlaubnis.


    Was in dem schreiben des KBA steht halte ich für etwas bedenklich. Bei der 60km/H-Regelung für Klasse M kann man sich problemlos auf den §76 Nr.8 FEV berufen. Und eben im §76 FEV müsste auch stehen, dass Mofas der DDR auch Mofas i.S.d. §4 FEV sind. Ich kann diesbzgl aber in der FEV nichts finden. Was für eine Rechtsgültigkeit der Einigungsvertrag hat, ist mir nicht ganz bekannt. Ich vermute aber mal, dass die BRD dadurch lediglich verpflichtet ist, die Zuklassungs-/Fahrerlaubnisvorschriften der DDR in Übergangsvorschriften der Gesetze wie dem §76FEV einzubeziehen. Dies ist hier versäumt worden. Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass der Einigungsvertrag kein Gesetz ist, die FEV i.V.m. dem §21STVG hingegeben schon. Stellt sich nun also die Frage, ob der Einigungsvertrag es rechtfertigt, ein Fzg ohne Fahrerlaubnis zu führen, für das die FEV keine Ausnahme vorsieht?!?! Ich glaube, da kann man unterschiedlicher Auffassung sein und tippe mal, selbst bei Führerscheinstellen bekommt man unterschiedliche Aussagen. Interssant wäre, was ein Richter dazu sagt, sollte das tatsächlich mal vor Gericht gehen...
    Ich würde mal zur Führerscheinstelle gehen und mir die Aussage dort schriftlich geben lassen.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn man teleologisch an die Sache rangeht, könnte man aus dem aktuellen §76 (8) der FeV herauslesen, dass Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR analog zu den Kleinkrafträdern den Fahrrädern mit Hilfsmotor nach BRD-Recht gleichgestellt sind. Das würde gemäß §4 und §5 der FeV wieder bedeuten, dass die Prüfbescheinigung für's SL 1 reicht. Der Pferdefuß an der Nummer ist aber, dass sich §76 (8) lediglich auf §6, nicht aber auf §5 bezieht. Meine persönliche Theorie dazu: Bei einer der letzten Änderungen der FeV, ist da schlicht unsauber gearbeitet worden, weil es schnell gehen musste und die Juristen z.B. im BMVBS selbst nicht mehr durchgesehen haben.


    http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html

  • Beachte auch den Hinweis des KBA: Zuständig ist die örtliche Behörde bzw. das entsprechende Bundesland. Ggf. mal mit denen Kontakt aufnehmen. Sollten die sagen: ja - entsprechende Schreiben für das "Bergungsfachpersonal" mitführen.

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