Kann man noch eine Zulassung für einen Mopedanhänger erwerben ?
mfg mcmik
Kann man noch eine Zulassung für einen Mopedanhänger erwerben ?
mfg mcmik
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Nein. Konnte man auch nie, weil die nie zugelassen wurden. Du meinst die Betriebserlaubnis. Das meiste ist in diesem Thread schon gesagt worden.
Kurzfassung: Im Grunde braucht man die ABE für den Anhänger, aber in der Praxis bekommt man sie nicht, weil der Hersteller nicht mehr existiert und das KBA nicht zuständig ist.
MfG
Ralf
Achso und was mach ich wenn die Polizei mich anhält ?
mfg mcmik
ist mir Bockwurst und sämtlicher anderer scheiss der dazugehört!
Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.
| y |
@olympiablau
Das ist nach meinem Wissen und Quellen nur die Kopien des Typscheines und keine Datenbestätigung/ABE.
Mit diesen Papieren darfst du dir dann beim TÜV eine ABE ausstellen lassen.
MfG
Tobias
@rossi es handelt sich um Abdrucke des Typscheines, die Bauartgenehmigung und um Prüfberichte. Auf den Typscheinen ist der Aufdruck "gilt gem. § 19 der STVZO als Betriebserlaubnis" vermerkt. Inwiefern dies noch Gültigkeit besitzt, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Ich glaub allein für die Anhänger und Kennzeichengeschichte muss man 12 Silvester Jura studieren. Für den Normalbürger jedenfalls ziemlich undurchsichtig.
Ich hab da mal auf einer bekannten Plattform 20,-€ ans Bein gehängt und einen Anwalt befragt. Dies möchte ich euch nicht vorenthalten und kopiere nachfolgend mal den Text.
Ist es grundsätzlich gestattet hinter einem Kleinkraftrad (hier Simson KR51/2 "Schwalbe") mit originaler Anhängekupplung einen Anhänger (hier MKH/M1 aus Heldrungen, also original Anhänger wie er zu DDR-Zeiten verwendet wurde) im öffentlichen Strassenverkehr zu führen? Was ist hierbei zu beachten ?
Kleinkraftrad mit 50cm³ Hubraum und zulässiger Höchstgeschw. von 60 km/h
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist es gestattet das Kleinkraftrad mit Anhänger im Straßenverkehr zu führen.
Nach § 3 II Nr. 2 f der Fahrzeugszulassungsverordnung (FZV) ist der Anhänger von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen.
Die Voraussetzung für die Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge richtet sich nach § 4 der Fahrzeugszulassungsverordnung. Der Anhänger muss ein (Versicherungs-)Kennzeichen führen, § 4 III der Fahrzeugszulassungsverordnung.
Nach § 27 der FZV ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen.
Ich hoffe Ihnen mit der Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
XXX XXX
Rechtsanwalt
XXX XXX
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familenrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2010 14:28:53
Bedeutet dies es ist ein weiteres identisches Versicherungskennzeichen anzubringen? Die gibt es in der Regel ja nur als einmalige Ausführung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2010 14:47:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, Sie müssen das Kennzeichen gem. § 27 FZV wiederholen, also ein zweites Kennzeichen (kein eigenes) anbringen. Bezüglich des Kennzeichens sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden und klären, ob der Anhänger in Ihrem Versicherungsvertrag vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dort hilft man Ihnen auch bezüglich des Kennzeichens weiter.
Den letzten Satz halte ich für nicht belegbar. Aber naja....
Sofern o.g. nicht als gültige ABE gilt, ziehe ich meine Aussage von vorhin zurück ;-)
Geändert von olympiablau (13.04.2010 um 11:22 Uhr) Grund: Nachfrage eingefügt
Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.
Hi,
ich halte in dem Aussagen des Anwaltes etwas gewagt... Korrekt ist §3, das der Hänger nicht zugelassen werden muss:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
(f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
Korrekt ist auch §4, dass der Hänger nur in Betrieb darf,wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Also brauch man eine ABE dafür, weil ja der nette Polizist das kontrollieren will, ob dein Hänger dem Typ entspricht.
Siehe aucch §4 Absatz 5:
Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Die Datenbestätigung ist die ABE. Steht in den neuen KBA-ABEs auch so drin. Damit geht nix selbstgebautes hinter einem Kleinkraftrad über 25km/h.
Aber ich sehe in §4 keine Notwendigkeit eines eigenen Versicherungkennzeichens, Da ist die Rede nur von KRAFTFAHRZEUGEN.
Und das sind nur maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge. Damit brauch der Hänger kein eigenes Versicherungskennzeichen.
Was wiederum stimmt, ist §27 FZV. Das Kennzeichen ist zu wiederholen.
Da muss beim Simsonanhänger etwas gebastelt werden, da das vom Werk nie vorgesehen war. Im Osten gab es nur das Steuerheft mit Marken und keine Kennzeichen.
Zwecks Versicherung des Anhängers müsste ich mal in meinem Versicherungsvertragsbedingungen lesen, aber ich meine der Hänger ist mit dem Zugfahrzeug versichert. Geht ja auch nicht anders, weil es in Deutschland die Pflichthaftpflichtversicherung gilt und er kein eigenes Kennzeichen brauch.
MfG
Tobias
Geändert von Rossi (13.04.2010 um 12:03 Uhr)
wobei die Frage noch im Raum steht, ob der Aufdruck "gilt gem. § 19 der STVZO als Betriebserlaubnis" noch seine Gültigkeit hat, oder nicht. Ausserdem bezweifel ich, dass ein Polizist sich explizit damit auskennt. Aber naja, ich wär schon gern auf der sicheren Seite. Allein die Geschichte mit dem wiederholten Kennzeichen, dürfte schon fast ne Aufforderung zur Kontrolle darstellen ;-) . Ich hab vor dem Anbau des neuen Vers.-Kennz., für die Schwalbe, dieses farbkopiert. Laminieren und an den Anhänger kleben etc. sollte keinen Umbau erfordern.
P.S.: vielleicht sollte man die beiden Treads zusammenfassen. Geht das? letztendlich wird ein und dasselbe Problem erörtert.
Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.
| y |
Aus meiner Zeit auf'm Dorf weiß ich noch, dass das "wiederholte" Kennzeichen auch einfach nur Farbe und Pinsel sein darf, und eben gerade nicht noch ein (amtlich gültiges) Kennzeichen. Der Mopedanhänger ist ja nicht eigenständig versichert, es geht nur um die Lesbarkeit des Kennzeichens am eigentlichen Fahrzeug.
lt. FZV (§27) heisst es
...die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen!!
Das ist eine der wenigen und eindeutigen Aussagen die man dazu treffen kann.
Fraglich ist wie genau dies überprüft oder überhaupt der Rennleitung bekannt ist. Ich stelle einfach mal in den Raum, dass wir endlos alles auseinanderpflücken könnten, letztendlich aber wohl nie Gewissheit oder Erleuchtung erhalten werden ;-)
Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.
Was gibt es dann da noch auseinanderzupflücken?
Steht doch alles da:
Farbe der Schrift ---> in diesem Jahr blau
Farbe des Untergrundes ---> weiß, wie immer.
Die Ausführung ist nicht festgelegt, also isses so, wie "peter" schreibt in Ordnung.
qdä
| y |
Da wir ja alle jetzt schön mit Zitaten um uns werfen werde ich das mal genauso tun:
Zuerst habe ich mal folgende Mail an die hiesige Polizeidirektion gesandt:
"Hallo,
ich habe folgende Allgemeine Frage zu der ich mich zwar schon informiert, aber nie eine konkrete Antwort erhalten habe:
Ich besitze ein Moped der Marke Simson Schwalbe und einen dazu passenden Mopedanhänger, der ebenfalls aus DDR-Zeiten stammt. Nun würde ich gerne wissen, ob ich für diesen Anhänger ein Extra-Versicherungskennzeichen benötige, oder ob ich das Kennzeichen immer an den Anhänger montieren soll, wenn ich diesen benutze. Falls ich ein Extra-Kennzeichen benötige würde ich gerne wissen, woher ich dieses bekommen kann, da die Versicherung keine zwei Kennzeichen ausgibt. Einfach ein Kennzeichen selber zu basteln (was ich schon öfter so gesehen habe) kann ja nicht der richtige Weg sein.
Vielen Dank für Ihre Mühe."
"Sehr geehrter Herr ...,
rechtlich gesehen dürfen Sie mit dem Anhänger hinter Ihrem Moped "Schwalbe" fahren. Hier gilt es aber folgendes zu beachten.
Der Anhänger muss verkehrs- und betriebssicher sein und benötigt eine Betriebserlaubnis. Wenn diese nicht vorhanden ist, müssen Sie den Mopedanhänger bei der DEKRA vorstellen.
Wenn Sie mit dem Anhänger fahren, muss an diesem ein Versicherungskennzeichen angebracht sein, weil durch den Anhängerbetrieb das Kennzeichen des Mopeds verdeckt wird. Sie müssten es also jedesmal umbauen.
Ich gebe Ihnen noch einen persönlichen Rat:
Sprechen Sie unbedingt vorher mit Ihrer Versicherung! Einige Versicherungen sehen es nicht gern, wenn das versicherte Moped einen Anhänger mitführt.
Dann können Sie auch gleich das Problem mit dem 2. identischen Versicherungskennzeichen für den Anhänger besprechen.
Das sollte allerdings keine Rechtsberatung sein.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende."
Danach habe ich natürlich gleich meiner Versicherung (WGV) geschrieben, wie es mit einem zweiten Kennzeichen aussieht.
Folgendes habe ich als Antwort erhalten:
"...Wir haben jedes Kennzeichen nur einmal vorrätig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Amt für
öffentliche Ordnung oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle ob für einen Mopedanhänger ein
selbstgefertigtes Schild ausreicht."
Nun bin ich aber auch nicht wirklich schlauer als vorher. Ich denke mal bezüglich des Versicherungskennzeichens wäre es am besten dieses einfach immer bei Hängerbetrieb vom Moped an den Hänger zu pappen. Obwohl das auch recht umständlich ist, wenn man keine tollen Halterungen hat.
Hi,
wie ist nun der Stand der Dinge?
lg
Wie in anderne Thread steht ist Stand der Dinge dass man nun beim KBA auch Papierpe für die Anhänger bekommt
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