Täter verklagen auf Schadenersatz

  • Hallo liebe simson Fahrer
    Mir wurde vor 3 Wochen meine schwalbe kr51 2 E geklaut
    Habe ein paar tage später das blechkleid bei ebay gefunden
    Der Rahmen usw fehlen noch
    Polizei War bei den Täter und hat das blechkleid beschlagnahmt kann ich ihn verklagen auf Schadenersatz und auf Herausgabe der anderen Teile

    • Offizieller Beitrag

    Wie sicher ist denn, das der Besitzer des Blechkleides auch der Dieb des Mopeds ist?
    Wenn der Verdächtige vom Strafgericht wegen Diebstahl für schuldig befunden wurde, kannst du im Nachgang auf zivilrechtlichem Weg Schadenersatzansprüche geltend machen und/oder Herausgabe fordern.
    Am besten nimmst Du dir dafür einen Anwalt und drückst dem alle Rechnungen und Fotos vom Moped,
    Belege über Ersatztransportmittel, u.s.w. ...


    Wenn der Typ aber keine Kohle hat, bist Du gekniffen.


    LG Kai d:)

  • ich denke auch, das du mit deinen fragen besser zu einem Anwalt gehst.
    alle, die sich nicht mit der Materie intensiv beschäftigen ( ich denke, das das auf die meisten der hier registrierten user zu trift) haben nur gefährliches Halbwissen.
    du brauchst aber fundiertes Fachwissen um eventl. schadenersatz zu bekommen

    manche kennen mich, manche können mich

    • Offizieller Beitrag

    Im BGB (BürgerlichenGesetzBuch) regelt der § 823 die Schadenersatzpflicht
    und § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit.



    Für das Verständnis eines Laien lässt sich im vorliegenden Fall sagen:
    Wer einen Schaden mit Absicht oder versehentlich verursacht muss dafür zahlen.
    Gleiches gilt für direkte Folgekosten (Behandlung/Arzt, Ersatztransport, Anwalt)
    Nicht zahlen muss, wer krankhafte Störungen der Geistestätigkeit hat
    oder unschuldig in einen ähnlichen Zustand geraten ist.



    Wichtig für Dich als Geschädigter ist zu wissen; Schadenersatz ist Zivilrecht -
    Das wird nicht, wie der Diebstahl, vom Staat verfolgt.
    Du musst den Schadenersatz fordern!

  • Kann die Ausführungen meines Vorredners unterschreiben. (Kai, sind wir etwa Kollegen? :) )



    Ein Herausgabeanspruch besteht nach § 985 BGB. Zur Haftung des deliktischen Besitzers siehe auch § 992 BGB

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