Welchen Führerschein braucht man für das Duo??

  • Habe zwar B und A m aber hier fährt auch einer mit dem M Schein rum. Dachte immer, das der für das Duo ausreicht. Aber jetzt habe ich folgendes gefunden:


    Laut
    § 76 Fahrerlaubnisverordnung
    Stand 27.06.2006
    Übergangsrecht
    darf man mit M folgendes fahren:


    b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem 9. Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,


    Der Punkt c)
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    trifft ja nicht zu, da das Duo kein Kleinkraftrad ist, sondern ein Krankenfahrstuhl ist.

  • moin,


    klasse M langt garantiert. wieso nu genau kann ich dir auch nicht sagen,....
    google doch mal was fürn schein man beim krankenfahrstuhl braucht!


    die duo fährt ja auch nur mit versicherungskennzeichen, man könnt auch sagen alles was mit dem kennzeichen fährt darf mit M bewegt werden :)


    mfg
    lebowski

    "Scheuen Sie nicht die kleine Mühe und schmutzige Hände, es lohnt sich immer!"


  • Genau das habe ich auch immer gedacht. Aber vielleicht hat hier jemand irgend etwas offizielles darüber. Das einzig offizielle was ich darüber gefunden habe sagt, aus das man Klasse B oder eventuelle S dafür braucht. Aber nicht mit Klasse M . Der alte Klasse vier ist wieder etwas anderes.


    Und das kleine Kennzeichen hat keinen Einfluß auf die Führerschein Klasse.

  • Zitat von Shadowrun

    Alle was in der DDR mitM gefahren werden durfte darf weiter gefahren werden (EInigungsvertrag) und somit auch das Duo denn die wurde mit M gefahren.


    Wo steht das im Einigungsvertrag? Ich habe es dort nicht gefunden. Das einzige darüber habe ich oben geschrieben. Und außerdem gab es damals noch kein Klasse M

  • Hier der EV


    Das wichtige für dich:

    Zitat

    (22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Und wenn man jetzt in §18 Abs 2 Nr 5 STVZO schaut


    Zitat


    § 18 Abs. 2 Nr. 5 (motorisierte Krankenfahrstühle)
    Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Und mit denen ist das Duo gleichgesetzt (auch wenn es den Text nicht erfüllt)


    Das kuriose auf meiner Suche ist jetzt folgendes. die haben Krankenfahrstühle Führerscheinfrei gemacht :


    Zitat

    Das fahrerlaubnisfreie Führen eines einsitzigen Kraftfahrzeuges mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das in der Fahrerlaubnisverordnung als „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet wird, ist auf öffentlichen Straßen nicht auf körperlich gebrechliche oder behinderte Personen beschränkt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs des Modells „Agora 160“ auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfte. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhl nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.


    BVerwG 3 C 39.01 – Urteil vom 31. Januar 2002


    Und blöd angewendet gilt das dann auch für die Duo oder....


    ICh frage mal im Nisbo nach da haben wir nen paar Rechtsexperten.

  • Zitat von Shadowrun

    Hier der EV


    Das wichtige für dich:


    .


    Das das Duo ein Krankenfahrstuhl ist, ist ja wohl klar. Aber Klasse M schließt Krankenfahrstühle nicht mit ein. Es ist bei M nur von Kleinkrafträder aus der DDR die rede, also nicht von Krankenfahrstühlen.

  • daddi
    Du hast mein Beileid. Diese Ungewissheit mit dem Einigungsvertrag nervt mich auch schon immer an. Unklarer geht es bald nich mehr. Ich dein deiner Stelle mit nem DUO würde auch zweifeln.


    Gruß
    Robert

    Simson Star SR4-2/1(*verkauft*) mit KR51/1 Handschaltung

  • Hi Leute!


    Also ich fahre ine DUO und habe auch nur Führerschein Klasse M!


    Ich bin schon angehalten worden und mir is nix passiert.


    Also allzeit Gute Fahrt!


    Und dieser §18 oder so ist ganz schön Interessant ;)



    MFG,


    Sven

    Eine Simson verliert kein Öl...sie markiert ihr Revier;-)

  • Zitat von Shadowrun

    Na ja nach meiner neuen Suche sind die Fahrzeuge nach §18 Abs 2 Nr 5 STVZO Führerscheinfrei :shock::shock::shock:


    Aber nur einsitzige Krankenfahrstühle, wie schon weiter oben beschrieben.


    Also so wie es aussieht kann es für alle die mit Klasse M Duo fahren im Falle eines Unfalles sehr teuer werden. Denn es gibt keine Artikel im Einigungsvertrag, der auf das Duo zutrifft. Also gilt die Regel für Klasse M ohne irgendwelche Ausnahmen. Das bedeutet Duo fahren nur mit B oder S.

  • Zitat von 6646Andreas

    Klasse M oder alt 4 reicht aus für ne Duo ( unter 50 ccm und unter 60 Km/h )
    Hab ich heut erst schriftlich vom KBA bekommen !


    Kannst du mir das vielleicht mal einscannen oder abtippen (wenns nicht zuviel ist). Steht da vielleicht der dazugehörige Paragraph. Habe zwar A und B Scheine, aber ein Bekannter von mir hat nur M , und für den ist es sehr wichtig.

  • Zitat von 6646Andreas

    Klasse M oder alt 4 reicht aus für ne Duo ( unter 50 ccm und unter 60 Km/h )
    Hab ich heut erst schriftlich vom KBA bekommen !


    Kannst du das vom KBA nicht mal etwas ausführlicher angeben?? Ich vermute mal, das die sich da auf Kleinkrafträder (Schwalbe, Star, S51 usw) beziehen und nicht auf Krankenfahrstühle.

  • Ich hab dir zwar schon die entsprechenden $ usw. sechickt aber wenn du was Hiep und Stichfestes haben willst musst du zu deinem Straßenverkehrsamt.
    Solche Sachen werden auf Landesebene im einzelnen entschieden und kann somit von Land zu Land anders ausschauen.

  • moin


    Zitat von 6646Andreas

    Solche Sachen werden auf Landesebene im einzelnen entschieden und kann somit von Land zu Land anders ausschauen.


    und warum heißt das dann Kraftfahrt- BUNDES-Amt????


    Gruß

  • Auszug :


    ...Bzgl. der erforderlichen Fahrerlaubnis ( Führerschein ) für das Führen der unten genannten Fahrzeugarten aus der ehemaligen DDR kann das Kraftfahrt-Bundesamt ( KBA ) keine rechtlich verbindliche Auskunft erteilen. Zuständig für die Durchführung des Fahrerlaubnisrechtes sind die Länderbehörden und damit zunächst Ihr Straßenverkehrsamt.
    Bei diesbezüglichen Fragen wollen Sie sich daher an diese Behörde wenden. ...


    Das KBA ist für das Bundegebiet zuständig und kann nur auf den Einigungsvertrag, der Bundesweit gilt verweisen.


    Gewisse Sachen werden aber auf Landesebene entschieden.
    So darf man z.B. Tracktoren mit 2 Hängern bis zu einer Gesammtlänge von 18 Metern Bundesweit fahren aber in Niedersachsen bis 21 Meter .


    Nur mal so als Beispiel !


    MfG

    • Offizieller Beitrag

    Fakt ist und bleibt aber, dass zu DDR-Zeiten Klasse M ausgereicht hat, um ein DUO zu fahren. Sollte nun ein Gehbehinderter sein DUO bis die Tage gerettet haben und immer noch fahren, so gilt für den natürlich Bestandsschutz und der dürfte auch heute noch mit seinem M-Lappen weiter fahren. Da muss keiner B oder S nachmachen. Ergo gilt das auch für Führerscheinneulinge, weil gleiches Recht für alle.


    Das heißt natürlich nicht, dass es da im Einzelfall immer stressfrei durch eine Kontrolle geht. Ein unwissender Schnittlauch und der Ärger ist endlos, so manche Leidensgeschichte hatten wir hier im Forum ja schon.

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