Anhängezuvorrichtung

  • Also, ich habe mal nachgegrübelt: für ein PKW sind die Anhängerzugvorichtungen zwar nicht mehr Eintragspflichtig, aber eine ABE muß nun mitgeführt werden. Beim Moped sollte es egal sein, aber ist es nicht. Für die AHZ fürn Roller SR50 gab es mal Papiere bei der KTA, aber meistes kein ABE-Nachweiß beim Rollerbesitzer. Also fährt er auch mit einer orginalen AHZ illegal rum, weil eben der Nachweis fehlt. Sich einfach auf die Anhängelasten zu berufen, ist auch so eine Sache, denn KFZ ohne AHZ bekommen die Anhängelasten so oder so eingetragen.


    Da der vorbildliche Mopedfahrer mit einem vorbildlich ausgestatteten Mopedanhänger und dazugehörigen Hängerpapieren unterwegs ist, sollte es doch sicher möglich sein, eine ABE auch für die AHZ bekommen zu können. Dem Frank, also Hallo Stege kann ich zumintest für den Roller einen Prüfbericht zukommen lassen. Damit sollte der obersten Rennleitung wenigstens erst mal die legalität der AHZ nachzuweisen möglich sein.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    das ist leider nicht so richtig. Ist die AHK EG-Typgenehmigt, also hat eine E-Nummer, darf sie einfach angebaut werden und fast alles wird gut. Da steht in den Papieren vom Auto eh mittlerweile fast immer in Feld 22: "AHK laut EG-ABE". Damit ist dann der Drops gelutscht.


    Anders sieht es bei der AHK mit nationalen Prüfzeichen aus, z.B. also mit Wellenlinie oder KTA-Prüfzeichen.Da ist immer noch eine Änderungsabnahme Pflicht, sowohl am Auto als auch am Krad.


    Richtig ist, dass die SR50 AHK ein KTA-Prüfzeichen hat, und deswegen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss. Einen Abdruck der ABG hat die AHK nicht, gab es im Osten nicht, nur einen Prüfbericht. Dieser dient dann als Vorlage für den Sachverständigen um das in die Fahrzeugpapiere zu tüddeln. Ohne diese Abnahme ist das immer noch illegal. Nur die Originale ist Abnahmefähig.


    Die Nachbauten sind generell nicht zulässig, egal wie geil sie gebaut sind, weil keine Bauartgenehmigung, siehe §22a STVZO.



    MfG


    Tobias

  • Moin, Zusammen,


    das ist etwas komplizierter. Die Anbauabnahme für AHK mit nationaler Bauartgenehmigung ist analog zu denen mit EG-BG vor einigen Jahren entfallen, dazu müsste es beim KBA unter "Informationssystem Typgenehmigung" ein Merkblatt geben ...


    AHK mit Bauartgenehmigung DDR werden analog behandelt. Abdrucke der BG lagen den Teilen manchmal bei:


    Bei der Schwalbe wurde die BG für eine AHK im Rahmen der Betriebserlaubnis der Schwalbe mit erteilt und ist in den Unterlagen aktenkundig.


    Bei der AHK für die S 50/51 lagen die entsprechenden Unterlagen bei.


    Zu der AHK für die SR 50 kann ich aus dem Kopf nicht viel sagen.


    Gruss von Frank

    • Offizieller Beitrag


    Zu der AHK für die SR 50 kann ich aus dem Kopf nicht viel sagen.


    Der SR50 war vom Werk nicht für eine AHK vorgesehen. Die wurde erst später entwickelt, deswegen hat die auch eine eigene Bauartgenehmigung, das "Prüfzeugnis" schwirrte hier mal im Netz rum.


    Das eine AHK mit nationaler Bauartgenehmigung keine Änderungsabnahme mehr brauch, das ist mir neu. Da sagt unser internes Informationssystem definitiv was anderes. Nationales Prüfzeichen -> Anbauabnahme.


    MfG


    Tobias

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