Aufkleber 60km/h

  • Hallo,


    wäre es nicht eine nette Sache, wenn wir an unseren Mopeds einen 60km/h Aufkleber hätten? (So wie die 25er ElektroAutos)


    Dann bleibt uns sicher einiger Ärger erspart :D


    Darf man sich so einen Aufkleber einfach ans Moped kleben oder müssen die von irgendeiner Stelle genehmigt werden?

  • JAAA die Idee ist super... am besten dann noch dahinter "plus 4 % Toleranz, plus 4km/h Messungenauigkeit" und dann so in Klammern "also eigentlich 66,4km/h" :D

  • den klebst du dann aufs nummernschild oder wat? :D :D Wo willst den den hinpappen?



    kannst du schon tun, nur wat brint das?Wird man mit som Aufkleber schneller?
    Dann hol ich mir einen mit 100^^


    mfg :D der Jens :D

  • Sowas hatte ich mir auch mal überlegt, für die Rückseite eines Seitenkoffers.


    Finde ich gar nicht so schlecht, die Autofahrer hinter einem halten einen dann wenigstens nicht mehr für einen 45-km/h-Roller. Müßte man halt testen, obs die Agressionen eher zügelt oder noch anfacht.


    Gruß Alex

  • Also ich weiss nicht recht wenn ich mir so einen Aufkleber an meine Kiste pappen würde würde mich warscheinlich die Polizei 10 mal am Tag anhalten und da ich ja nur die Führerscheinklasse M mein eigen nenne müsste ich dann warscheinlich 15 mal erklären warum ich meine Schwalbe überhaupt fahren darf....



    Ps: Ich habe den Paragraphen ausgedruckt und führe ihn immer bei mir spart hoffentlich Zeit und die Bildung der Polizisten steigt

    Wenn einem das Wasser bis zum Hals steht sollte man nicht den Kopf hängen lassen

  • Zitat von Swensen

    Ps: Ich habe den Paragraphen ausgedruckt und führe ihn immer bei mir spart hoffentlich Zeit und die Bildung der Polizisten steigt


    die Bildung der Polizisten kann nur steigen ;)


    Grüße

  • Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im [color=red]Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50ccm Hubraum und nicht mehr als 60 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungs-rechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so daß diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen



    So sieht er ungefähr aus war eine Empfehlung des Vorbesitzers hoffentlich verstehen sie dieses Beamtendeutsch obwohl.........Es sind doch Beamte......
    :))

    Wenn einem das Wasser bis zum Hals steht sollte man nicht den Kopf hängen lassen

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