hi... habe lange gesucht und geprüft mit einem Fahrlehrer und mit der Zulassungsstelle; ausdrucken und bei jeder Fahrt mitnehem.. erleichter die Polizei Kontrollen und es sind fahrten auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen möglich.. Angaben ohne Gewähr!!
Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) (Beck 2.1)
DDR-Kräder → → a) Angleichung an FeV
b) Benutzung BAB, Kraftfahrstrasse
c) Versicherungsaspekt
a) Angleichung an FeV
§ 76, Nr. 8c FeV; zu § 6 (1) zu Klasse M:
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die BbH
von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001
erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet
und bestimmt sind, mit einer durch die BbH von nicht mehr als 45 km/h,
einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr
als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den
Verkehr gekommen sind,
c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Suche nach Definition „Kleinkraftrad“ brachte:
DDR-Recht:
3. Durchführungsbestimmung zur StVZO - Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fzgn -
vom 5. September 1988 /GBl. Sdr. Nr. 1312,
Anlage 1, b) Sonstige Begriffsbestimmungen
Kleinkrafträder
Krafträder mit einem Hubraum bis 50 cm3 und
Einer Mindesthöchstgeschwindigkeit bis 60 km/h
sowie Fahrräder mit Hilfsmotoren
b) Benutzung BAB, Kraftfahrstrasse
§ 18 StVO:
(1) 1Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstrassen (Zeichen 331.1) dürfen nur
mit Kfzen benutzt werden, deren durch die BbH mehr als 60 km/h beträgt;
werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.
2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als
2,55 m sein. . . .
c) Versicherungsaspekt
nach § 1 PflVersG besteht Versicherungspflicht
Die Versicherer versichern das Risiko dieser Klein-Kräder bis 60 km/h
(auf dem Antragsformular ankreuzbar, darüber hinaus nicht möglich)
Zusammenfassung: (aber erst Zwischenergebnis)
1. Klein-Kräder nach DDR-Recht entsprechen der FE-Klasse M
2. Autobahn- u/o Kraftfahrstrassen-benutzung scheidet nach
- Benutzungsvorschrift und
- (DDR-)Definition aus!!
3. Autobahn- u/o Kraftfahrstrassenbenutzung scheidet nach
dem versicherten Risiko ebenfalls aus!!
Kommentierung Hentschel, 40. Auflage zu § 18 StVO, Rz 15:
2. Zugelassene Fahrzeuge (Abs 1).
AB und KraftfahrStr dienen dem Schnellverkehr. Zugelassen sind Kfz, deren bauart-
bedingte Höchstgeschwindigkeit durch den FzSchein ausgewiesen mehr als
60 km/h beträgt; das gilt ebenso für Anhänger.
Zugelassen ist also auch, wer die „Mindestgeschwindigkeit“ erreichen kann ...
(Dü DAR 59 134)
... Außerdem ist dann erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber dem Schnellverkehr
zu fordern (Mü VersR 62 459).
... Auch zulassungsfreie Kleinkräder und Motorroller sind zugelassen, sofern sie die
„Mindestgeschwindigkeit“ bauartbedingt erbringen.
Demgegenüber sind FmH (Fahrräder mit Hilfsmotor) ausgeschlossen.
Endergebnis:
Nach Fachkommentar dann schließlich doch möglich mit KleinKrad die BAB und KF-Strasse zu benutzen!
Anmerkung vom Zschopower:
Möglich ist viel mehr als zulässig. Weil die oben stehene Aussage eine Einzelmeinung ist, deren Gültigkeit angezweifelt werden muss, rate ich davon ab, das auszuprobieren. Ganz abgesehen von der Gefährlichkeit "untermotorisiert" auf die Rennstrecke zu gehen.
Peter
Recht in der DDR:
Auftrag an das VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerk „Ernst Thälmann“(Simson – Suhl), von der DDR Regierung (SED), war es ab 1955 auch Mopeds, Mokicks und Roller mit 50 cm³ zu bauen, die eine Mindesthöchstgeschwindigkeit (mit 2 Personen a 80 Kg) von 60 km/h zu erreichen haben.
In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cm³ Hubraum beschränkt, allerdings wurde hier für sie ab Mitte 1963 eine zulässige Mindesthöchstgeschwindigkeit von 60 km/h veranschlagt. Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese auch von Kleinkrafträdern befahren werden. Die im Einigungsvertrag festgehaltene Besitzstandswahrung ist auch der Grund, wieso vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder des ehemaligen ostdeutschen Herstellers Simson auch mit dem heutigen Führerschein Klasse M gefahren werden dürfen.[3] In der DDR konnte die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mokicks bereits im Alter von 15 Jahren erworben werden.