ausdrucken und bei jeder Fahrt mitnehem!!!

  • hi... habe lange gesucht und geprüft mit einem Fahrlehrer und mit der Zulassungsstelle; ausdrucken und bei jeder Fahrt mitnehem.. erleichter die Polizei Kontrollen und es sind fahrten auf Kraftfahrstrassen und Autobahnen möglich.. Angaben ohne Gewähr!!



    Fahrerlaubnis-Verordnung
    (FeV) (Beck 2.1)



    DDR-Kräder → → a) Angleichung an FeV
    b) Benutzung BAB, Kraftfahrstrasse
    c) Versicherungsaspekt




    a) Angleichung an FeV


     § 76, Nr. 8c FeV; zu § 6 (1) zu Klasse M:


    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch


    a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die BbH
    von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001
    erstmals in den Verkehr gekommen sind,
    b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet
    und bestimmt sind, mit einer durch die BbH von nicht mehr als 45 km/h,
    einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr
    als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den
    Verkehr gekommen sind,


    c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der
    Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992
    erstmals in den Verkehr gekommen sind.




    Suche nach Definition „Kleinkraftrad“ brachte:


     DDR-Recht:
    3. Durchführungsbestimmung zur StVZO - Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fzgn -
    vom 5. September 1988 /GBl. Sdr. Nr. 1312,
    Anlage 1, b) Sonstige Begriffsbestimmungen


    Kleinkrafträder
    Krafträder mit einem Hubraum bis 50 cm3 und
    Einer Mindesthöchstgeschwindigkeit bis 60 km/h
    sowie Fahrräder mit Hilfsmotoren







    b) Benutzung BAB, Kraftfahrstrasse


     § 18 StVO:


    (1) 1Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstrassen (Zeichen 331.1) dürfen nur
    mit Kfzen benutzt werden, deren durch die BbH mehr als 60 km/h beträgt;
    werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.
    2Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als
    2,55 m sein. . . .




    c) Versicherungsaspekt


     nach § 1 PflVersG besteht Versicherungspflicht


    Die Versicherer versichern das Risiko dieser Klein-Kräder bis 60 km/h
    (auf dem Antragsformular ankreuzbar, darüber hinaus nicht möglich)




    Zusammenfassung: (aber erst Zwischenergebnis)


    1. Klein-Kräder nach DDR-Recht entsprechen der FE-Klasse M
    2. Autobahn- u/o Kraftfahrstrassen-benutzung scheidet nach
    - Benutzungsvorschrift und
    - (DDR-)Definition aus!!
    3. Autobahn- u/o Kraftfahrstrassenbenutzung scheidet nach
    dem versicherten Risiko ebenfalls aus!!




     Kommentierung Hentschel, 40. Auflage zu § 18 StVO, Rz 15:


    2. Zugelassene Fahrzeuge (Abs 1).
    AB und KraftfahrStr dienen dem Schnellverkehr. Zugelassen sind Kfz, deren bauart-
    bedingte Höchstgeschwindigkeit durch den FzSchein ausgewiesen mehr als
    60 km/h beträgt; das gilt ebenso für Anhänger.
    Zugelassen ist also auch, wer die „Mindestgeschwindigkeit“ erreichen kann ...
    (Dü DAR 59 134)
    ... Außerdem ist dann erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber dem Schnellverkehr
    zu fordern (Mü VersR 62 459).
    ... Auch zulassungsfreie Kleinkräder und Motorroller sind zugelassen, sofern sie die
    „Mindestgeschwindigkeit“ bauartbedingt erbringen.
    Demgegenüber sind FmH (Fahrräder mit Hilfsmotor) ausgeschlossen.






    Endergebnis:


    Nach Fachkommentar dann schließlich doch möglich mit KleinKrad die BAB und KF-Strasse zu benutzen!


    Anmerkung vom Zschopower:
    Möglich ist viel mehr als zulässig. Weil die oben stehene Aussage eine Einzelmeinung ist, deren Gültigkeit angezweifelt werden muss, rate ich davon ab, das auszuprobieren. Ganz abgesehen von der Gefährlichkeit "untermotorisiert" auf die Rennstrecke zu gehen.


    Peter



    Recht in der DDR:
    Auftrag an das VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerk „Ernst Thälmann“(Simson – Suhl), von der DDR Regierung (SED), war es ab 1955 auch Mopeds, Mokicks und Roller mit 50 cm³ zu bauen, die eine Mindesthöchstgeschwindigkeit (mit 2 Personen a 80 Kg) von 60 km/h zu erreichen haben.
    In der DDR waren Kleinkrafträder ebenfalls auf 50 cm³ Hubraum beschränkt, allerdings wurde hier für sie ab Mitte 1963 eine zulässige Mindesthöchstgeschwindigkeit von 60 km/h veranschlagt. Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese auch von Kleinkrafträdern befahren werden. Die im Einigungsvertrag festgehaltene Besitzstandswahrung ist auch der Grund, wieso vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder des ehemaligen ostdeutschen Herstellers Simson auch mit dem heutigen Führerschein Klasse M gefahren werden dürfen.[3] In der DDR konnte die Fahrerlaubnis zum Führen eines Mokicks bereits im Alter von 15 Jahren erworben werden.

  • Naja, nur weil ein Kommentar diese Auffassung vertritt würde ich es nicht anlegen auf die BAB oder einer Kraftfahrtstraße (außer Orts) zu fahren.
    Wie sieht es mit anderen Kommentaren und / oder Rechtsprechung dazu aus? Sofern es dazu was gibt..


    Ganz abgesehen davon...ich denke mit der Schwalbe auf der Autobahn ist alles andere als angenehm. Ganz zu schweigen von der Gefährlichkeit, wenn man von 40-Tonnern überholt wird..

    • Offizieller Beitrag

    Der Kommentar hilft deinem wirren Text auch nicht weiter, da auch hier vom Erreichen der Mindestgeschwindigkeit die Rede ist. Da die Mindestgeschwindigkeit aber als "mehr als 60km/h" definiert ist, fällt die Schwalbe mit ihrer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60km/h raus.


    Kurz und knapp: Das Ausdrucken deiner Paragraphensammlung wäre nicht mehr als Papierverschwendung.

  • @ greif503: Autobahn darfst du ab 60 km/h fahren. Dein Roller/Mopet fährt aber "laut Versicherung" nur bis 60 km/h. Sei doch glücklich, dass dein Moped so schnell fahren darf! Aber auf die Autobahn darfst du trotzdem nicht, auch wenn du uns eine angäbliche Neuigkeit zubringen willst...

  • Ich denke, dass der TE sich weitestgehend auf den Kommentar im Hentschel beruft. Wenn der Auszug dort tatsächlich so drinsteht, bedeutet es tatsächlich, dass man Kraftfahrstrassen nutzen darf wenn man zumindest die Mindestgeschwindigkeit erreichen kann.
    Es scheint ja auch schon Urteile zu geben wenn ich das recht deute. (Dü DAR 59 134) und (Mü VersR 62 459).
    Müsste man sich mal eingehender mit befassen.

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Kommentare sind nicht rechtsverbindlich. OLG Urteile auch nur in dem Maße, dass sie genau den Umstand des Verfahrens betreffen. Höherinstanzliche Urteile sind rechsverbindlich, insoweit sie in der Urteilsverkündung als solches deklariert wurden. Edit: und das ist auch nicht richtig, siehe Finanzgerichtshof dessen Urteile nur wirksam werden, wenn sie veröffentlich werden.



    Solches, wie oben, auszudrucken und damit der Polizei beeindrucken zu wollen ist naiv. Man(n) kann es zwar versuchen aber unser Rechtsstaat ist sehr freizügig mit den Steuergeldern, wenn es darum geht seine Meinung durchzusetzen. Und um eine höchstrichterliche Entscheidung zu bekommen reicht eine Verkehrsrechtsschutz nicht aus........


    Abgesehen mit 60 auf solchen Straßen........


    UND NOCH WAS: DA SICH HIER VIELE JUNGE LEUTE HERUMTREIBEN: DER ERSTE POST STELLT NUR DIE MEINUNG EINES MITGLIEDES DAR (SIEHE BEITRÄGE UND ICH HALTE DAS FÜR MEHR ALS FAHRLÄSSIG!).
    SOLLTE JEMAND AUF DIE IDEE KOMMEN, SICH MIT EINER SIMSON AUF EINER KFSt. OBER BAB ZU BEGEBEN, IST KEIN RÜCKGRIFF AUF DEN BEITRAGSSCHREIBER MÖGLICH!!! UND DIE HAFTUNG IM FALLE EINES UNFALLES..... (GROBE FAHRLÄSSIGKEIT....).

  • hi... habe lange gesucht und geprüft mit einem Fahrlehrer...



    Was ist das denn für ein Fahrlehrer??? :shock: Bildet der Kamikaze aus oder was? Ich verzichte für mein Leben gern darauf, mit meiner Schwalbe auf der Autobahn zu fahren! Allein der Gedanke daran ist schon unglaublich!:roll:

  • Jeder der Jura studiert hat, weiß, dass auch in einem Kommentar nicht jedes Wort überprüft wird. "Kann" kann in dem Kommentar aber auch im Sinne von "Darf" zu verstehen sein. Deine Schwalbe "kann" zwar schneller als 60 fahren, darf sie aber nicht. Daher "kann" sie im Rechtssinne auch nicht schneller als 60 fahren. Das war einer der Gründe den Bestandsschutz im Einigungsvertrag eben auf 60 km/h zu bestimmen, und nicht auf 70, was eher der Leistung der Schwalbe entspricht.


    Die einzig richtige Antwort ist daher, dass das Befahren einer BAB mit einer Schwalbe verboten ist.


    Im Übrigen gebe ich dem prof recht.


    Werde morgen mal sehen ob die Urteile die Olympiablau angesprochen hat in Juris zu finden sind. Ansonsten eben mal in der Bibliothelk wühlen. Ich würde aber viel Geld darauf setzen, dass sich auch nach Lektüre dieser beiden Urteile, die übrigens schon älter zu sein scheinen, meine Meinung nicht ändert.


    Ich möchte noch anmerken, und das ist meine persönliche Meinung zu dem Ganzen, selbst wenn es hypothetisch erlaubt wäre, wäre mit einer SChwalbe auf die BAB zu fahren ungefähr das Bescheuertste was man machen könnte.

    • Offizieller Beitrag

    Ich schreib mal einen entsprechenden Kommentar in den Eingangsbeitrag und mach dann hier zu.
    Nicht das noch einer auf dumme Gedanken kommt.


    Peter

  • vielen dank für eure Beiträge, ich möchte nur mal klar stellen, das das kein frei brief für BAB ist!!


    es war als info das es möglich wäre.. aber aufgrund der gefährlichkeit der anderen pkw und lkws würde ich dieses natürlich auch unterlassen!! deswegen auch angabe ohne gewähr!!


    es war als info gedacht oder wenn an in eine kontrolle kommt "wieso fahren sie schneller als 45 km/h"


    es war nicht gedacht die polizei zu belehren, aber fakt ist das die meisten (in meiner region[west-deutschland] kaum ahnung von der simson haben) um vielleicht schwierigkeiten zu vermeinden habe ich die gesetzte und § und kommentare zusammen gesucht und sie als info und hilfe hier reingestellt!!


    BAB befahren, das sagt doch schon der gesunde menschen verstandt sollte man nicht mit einer 50ger tun auch wenn sie bis 65 km/h fährt..


    also sorry wenn ich hier ein falschen bild auf kommen lies und ich falsch verstanden wurde..


    gruß greif503

  • Als Nachweis, dass du schneller als 45 km/h fahren darfst genügt in aller Regel der Versicherungsnachweis und die ABE deines Fahrzeugs. Diese beiden Dokumente muss man sowieso immer bei sich tragen.
    Von daher..

  • Nochmal zur Klarstellung, bevor jemand mit der Simson auf die Autobahn/Kraftfahrstrasse geht:


    Beides ist definitiv NICHT möglich, da die Höchstgeschwindigkeit MEHR als 60 km/h betragen muss. Einen Bestandsschutz für Ex-DDR Kleinkrafträder gibt es nur in Bezug auf das Zulassungsrecht (StVZO/FZV) und nicht auf die Strassenbenutzung (StVO). Und mit Versicherungskennzeichen auf der Autobahn fällt man auch jedem Polizisten sofort dumm auf.


    Gruss von Frank

  • Richtig. Gesamtdeutsches Recht fordert eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von MEHR ALS 60 km/h für Kraftfahrstraßen - und zwar ohne Ausnahme.


    Nachdem wir alle schon in der Grundschule gelernt haben (sollten), dass 60 nicht mehr als 60 ist, sind wir hier fertig.

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