Erlöschen der Betriebserlaubnis

  • Im Forum wird ja oft die Meinung vertreten, dass die Betriebserlaubnis dann erlischt, wenn Veränderungen, welcher Art auch immer, zum in der ABE genehmigten Zustand vorgenommen werden. Beim Stöbern im Internet begegnete mir folgende Seite:


    Verkehrsportal


    Kurzfassung: Seit 1.1.1994 erlischt die Betriebserlaubnis nur noch dann, wenn eine Veränderung einen oder mehr der drei folgenden Punkte erfüllt:


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird geändert,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten oder
    3. das Abgas- und Geräuschverhalten wird verschlechtert.


    Mit anderen Worten:


    Wenn ich an meiner Schwalbe vorne eine MZ-Bremse einbaue, ändere ich weder die Fahrzeugart, noch ist eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten, noch wird das Abgas- oder Geräuschverhalten verändert.


    Also erlischt die Betriebserlaubnis nicht. :bounce:


    Das Gleiche gilt für Bing-Vergaser, Vapeumbau und Konsorten.



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    • Offizieller Beitrag

    naja... bei vape, bing und co. ist es wohl so, wie du meinst.
    bei der mz-bremse ist es aber wohl punkt 2., den du nicht wirklich bedenken kannst. pro forma davon auszugehen, dass eine gefährung durch eine selbstgebaute adapterplatte und eine vergrößerte schwingenbohrung nicht zu erwarten ist, ist nicht sonderlich geschickt. das würde ich den onkel sachverständigen machen lassen.
    gruß sirko

  • das Problem ist, dass punkt 2 relativ großräumig interpretiert werden kann. Da eine Vape in einer Schwalbe beispielsweise von keiner legitimierten Organisation auf Sicherheit im Straßenverkehr getestet wurde, gilt ein solcher Umbau bis auf weiteres als gefährdent. (Ob das jetzt explizit bei der Vape so ist kann ich nicht sagen soll nur veranschaulichen, dass man sich darauf auch nicht so ganz verlassen kann.)
    D.H. bei allen nicht zulässigen Umbauten, handelt es sich solange um Verkehrsunsichere Umbauten, bis das Gegenteil von einer legitimierten Organisation beschlossen wurde.

  • Bremsenumbau hat immer Potential für 19.2.


    Vergaserwechsel auf ältere oder typfremde Modelle stellt die Abgasfrage in 19.3.


    Innere Fahrzeugelektrik ist bis EZ 1.1.2001 (oder 2002?) nicht prüfzeichen- oder prüfpflichtig, nur die Fahrbeleuchtung selbst. Beim Zündungsumbau muss man zumindest belegen können, dass man nicht gegen das Tuningverbot am Kleinkraftrad verstößt - denn sonst würde 19.1 greifen, du hast dann ein Leichtkraftrad gebaut. Wo der ZZP statisch ist (wie auch bei der VAPE!), ist alles in Butter.

  • das Problem ist, dass punkt 2 relativ großräumig interpretiert werden kann. Da eine Vape in einer Schwalbe beispielsweise von keiner legitimierten Organisation auf Sicherheit im Straßenverkehr getestet wurde, gilt ein solcher Umbau bis auf weiteres als gefährdent.


    Wenn der Jurist "ist zu erwarten" sagt, dann meint er damit etwas Stärkeres als eine blosse Vermutung oder gar eine theoretisch konstruierte Gefahr - auf Klardeutsch, da muss auch der Laie sehen, dass das gefährlich werden kann.

  • Zitat

    pro forma davon auszugehen, dass eine gefährung durch eine selbstgebaute adapterplatte und eine vergrößerte schwingenbohrung nicht zu erwarten ist, ist nicht sonderlich geschickt. das würde ich den onkel sachverständigen machen lassen.


    Zugegeben, da ist was dran. Meine erste Konstruktion verbog mir ja die Schwinge. Die jetzige scheint zu tun. Aber kann man sich da ganz sicher sein? Mein Nachbar ist bei der Dekra, der schaute sich das mal an und sah kein Problem drin. Er kann mir das leider nicht eintragen weil im Westen ja der TÜV das Monopol hat. Die Anfrage beim TÜV steht noch aus.


    Aber selbst der Dekra-Mann sagt, er an meiner Stelle würde es nicht eintragen lassen. Schließlich wäre es eine Verbesserung.


    Zitat

    D.H. bei allen nicht zulässigen Umbauten, handelt es sich solange um Verkehrsunsichere Umbauten, bis das Gegenteil von einer legitimierten Organisation beschlossen wurde.


    Eben nicht. Hast Du den Text gelesen? Und verstanden? Das war bis einschließlich 1993 so.

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    Ganz so einfach ist es nicht. Zum § 19 StVZO gehört ein (leider nicht onlein verfügbarer) Beispielkatalog, der für viele Fälle sagt, ob Deine ABE / BE erlischt bzw. unter welchen Bedingungen sie nicht erlischt. Für die Beispiele MZ Bremse oder Bing Vergaser wäre z.B. ein Teilegutachten oder eine Teile-ABE notwendig, damit unter Berücksichtigung der in diesen Papieren genannten Auflagen die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht erlischt ...


    Zum leidigen Thema "Simson Umrüstkatalog": Das sind lediglich Herstellerfreigaben ohne Gutachten. Aber für die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (nur dieser darf in diesem Falle tätig werden, da hier eine § 19/2-§ 21 Begutachtung notwendig ist) ist es ja schon mal gut zu wissen, das der Hersteller keine Bedenken hatte.


    Zum Thema "Blinkergläser ohne Prüfzeichen" siehe § 22a StVZO (strafbar).


    Gruss von Frank

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    Kein Problem :mrgreen: Erstmal vielen Dank für den interesanten Link. Die darin dargestellte Rechtslage ist aber (durch die Brille des Juristen gelesen) leider nicht so schön, wie hier einige glauben.


    Kurzfassung: Seit 1.1.1994 erlischt die Betriebserlaubnis nur noch dann, wenn eine Veränderung einen oder mehr der drei folgenden Punkte erfüllt:


    Falsch: das sind nur die Erlöschensgründe nach § 19 Abs. 2.


    Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 darf man bestimmte Teile einbauen, aber die BE erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 trotzdem, wenn "Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten" werden. So wie es da steht, gilt das sogar, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht vorliegen. Also eine Sache wird falsch aber ungefährlich eingebaut, nach Abs. 2 würde die BE eigentlich nicht erlöschen aber Abs. 3 Satz 2 grätscht rein und macht die BE trotz Ungefährlichkeit kaputt.


    Der Autor im Verkehrsportal regt sich darüber auf, dass das ja wohl nicht gewollt gewesen sei (und belegt das auch mit der Gesetzesbegründung). Er sagt aber, dass es in den einschlägigen Kommentaren trotzdem so (falsch) gesehen wird. Ich habe mal im Hentschel (ganz wichtiger Kommentar fürs Verkehrsrecht) nachgeschaut, das steht da immer noch so.


    Das Gericht wird aber höchstwahrscheinlich das machen, was im Kommentar steht! Dass jemand im Internet das anders sieht, interessiert die Richter in der Regel nicht übermäßig.


    Fazit: der Gesetzgeber wollte eigentlich eine Erleichterung, hat es aber durch § 19 Abs. 3 Satz 2 StVZO versaut. Das findet der Autor im verkehrsportal zu Recht doof, ist aber leider trotzdem so.


    Mit anderen Worten: Wenn ich an meiner Schwalbe vorne eine MZ-Bremse einbaue, ändere ich weder die Fahrzeugart, noch ist eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten, noch wird das Abgas- oder Geräuschverhalten verändert.


    Praktisch ist das so leider falsch, zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Umbau vom Sachverständigen als sicher beurteilt wird.


    Meine erste Konstruktion verbog mir ja die Schwinge. Die jetzige scheint zu tun. Aber kann man sich da ganz sicher sein?


    Eben. Und nur weil bislang nichts zu sehen ist, heißt das noch lange nicht, dass jetzt die Schwinge keine Überbelastung abkriegt oder sonstwas. Wen einer anfängt, die theoretisch möglichen Bremskräfte auszurechnen und die Kräfte der Schwingenkonstruktion statisch berechnet, kann das ganz schnell zappenduster werden.


    Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass jeder Sachverständige eine Konstruktion als sicher beurteilen wird. Im Falle des Falles sucht das Gericht den Sachverständigen aus, die einzige Möglichkeit den "richtigen" Prüfer zu besorgen ist es, einen zum Eintragen zu suchen. Lasst Umbauten eintragen, denn wenn es schiefgeht gerät man garantiert auch an den "falschen" Sachverständigen... Und wenn dein Schwingenträger reißt (und du einen Kinderwagen rammst, der die Tanke in die Luft jagt...) wünsche ich dir viel Spaß dabei nachzuweisen, dass das nicht an der Bremse lag.


    Aber selbst der Dekra-Mann sagt, er an meiner Stelle würde es nicht eintragen lassen.


    Ganz offensichtlich ist der kein Jurist. Fragst du einen Klempner, wenn du Zahnschmerzen hast? ;)


    Hast Du den Text gelesen? Und verstanden? Das war bis einschließlich 1993 so.


    Und ist nach Abs. 3 heute noch so!


    Zur Frage der Gefährdung sagt der Kommentar übrigens folgendes:


    Erforderlich ist ein gewisses Maß an Warscheinlichkeit für eine Gefährdung. Das wird häufig nur durch Sachverständige ermittelbar sein. "Eine Gefährdung kann insbesondere dann zu erwarten sein, wenn die Änderung FzTeile betrifft, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind".


    Wenn ich also an der Bremse etwas "verbessere" kann mir nur ein Sachverständiger sicher sagen, ob das jetzt gefährdend ist oder nicht.


    Der Beispielkatalog ist übrigens auch nicht bindend, dass Gericht kann also im Einzelfall eine laut Katalog "zulässige" Maßnahme als gefährdend beurteilen (wenn der Sachverständige das so beurteilt).

  • @phklein, doch, der 19/3 war 1994 schon eine ziemliche Erleichterung, da vorher praktisch jeder Umbau (soweit die Teile keine ABE hatten) von der technischen Prüfstelle im Rahmen einer Einzelabnahme abgenommen werden musste ...


    Gruss von Frank

  • moin Frank, ich sage ja nicht, dass der 19 III Satz 1 wirkungslos wäre, nur das der Gesetzgeber seine gute Absicht aus Abs. 2 (Erlöschen BE nur bei Gefährdung etc.) im Abs. 3 Satz 2 nicht umgesetzt hat und dass dort weiterhin gilt "Regelverstoß = BE weg". Das mag mancher Nichtjurist (*arrogant guck*) missverstehen, wenn er die Meinung im Verkehrsportal liest und die Bedeutung der Kommentare nicht kennt.


    Gruß aus Berlin

  • Danke an Rechtswissenschaftler für die Kommentierung. Ich bin mittlerweile selbst zu dem Schluß gekommen, dass die Bremse eingetragen werden muss. Zumal ja hier nur die Erlöschung der Betriebserlaubnis behandelt wird. Wenn die Bremse nicht eingetragen ist und die Rennleitung kein Einsehen hat, kostet es trotzdem 35€, richtig? Und einen Mängelschein.


    Na, mal sehen. Ich habe mal bei meiner Stammwerkstatt gefragt, ob deren Prüfer Einzelabnahme machen kann. Kann er nicht sagen weil immer andere Prüfer kommen und anscheinend nicht jeder Prüfer so eine Eintragung machen kann/will. Also werde ich mal beim regulären TÜV anfragen.


    Gruß


    Theo

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