Fahren auf Kraftfahrtstrassen

  • Hallo,
    weiss jemand wie hoch die Strafe für fahren auf einer Kraftfahrtsstrasse ist?


    Ich gehe öfters auf die Auffahrt und die erste Ausfahrt wieder raus - ist ca. 300m und nur die Einfädelspur. Ist ja eigentlich nicht erlaubt aber ich mache das manchmal, da ich einen Verkehrsberuhigten Bereich umgehen kann (nachts ist das sicher schöner für die Anwohner).


    Wenn ich nur mit ein Verwarngeld von 10€ rechenn muss würde ich das weiterhin machen. Wenn das aber heftig ist lieber nicht....


    Danke

  • mein fahrlehrer meinte vor nem halben jahr, da ein fahrzeug eine bbH von 60 haben muss, um auf die autobahn zu dürfen, is das mit der schwalbe kein problem. (er hat aber wegen der bösen lkws davon abgeraten :rolleyes: )


    mfg

  • Jo ich wurde auch schonmal von einem Motorradpolizisten angehalten, weil in Berlin haben die blöderweise die Straßenunterführungen zu Kraftverkehrsstraßen gemacht und da bin ich natürlich um Ampeln auszusparen einfach durchgebrettert. Hätte 20 Euro gemacht, da die erst ab einer Höchstgeschwindigkeit von 61km/h freigegeben sind, aber der Polizist hat mir die Strafe erlassen, da ich ja so lieb und freundlich war und von gaaaaaaarrnichts wusste. :D

    • Offizieller Beitrag

    78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
    StVO § 18 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 18 20 €


    Tja, also straffrei, weil wir ja 60km/h bbH haben. Dem steht zwar §18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


    (1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.


    gegenüber,


    aber sollte der oben zitierte Passus im Bußgeldkatalog tatsächlich wortwörtlich so drinstehen, dann hat sich der Gesetzgeber da ein Ei gelegt alle Simson betreffend.

  • Ist das nicht falsch interpretiert? hat jemand einen offiziellen katalog?


    Wenn dort das selbe steht:
    Von mir aus fahre ich immer wieder dieses eine stück...


    oder den ganzen Zubringer.


    Edit:
    Eigentlich steht ja:

    Zitat

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über .......18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3 , Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10 , .................verstößt


    http://www.fahrschule24.net/stvo/49.htm


    Ich denke wirklich, dass der Onlinebußgeldkatalog falsch interpretiert...

  • Olala. Wieder mal was Schönes. Ich wäre da vorsichtig. Die zitierten Vorschriften stimmen so. In der StVO steht: "...mehr als 60 km/h ... ", im Bußgeldkatalog dagegen "... weniger als 60 km/h ..." Aber dem Bußgeldkatalog würde ich nur deklaratorische Wirkung zumessen. Er verweist auf den Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVO, und dagegen verstößt man ja. In § 49 StVO ist klargestellt, dass der Verstoß gegen § 18 I eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auch hierauf bezieht sich Nr. 78 des BGK. Ich würde das nur als sogenanntes Redaktionsversehen bei der Formulierung des BGKs betrachten, und in dem Fall (leider) nichts darauf geben.
    Am Begriff "Kraftfahrzeug" kann man den Verstoß gegen § 18 Abs.1 allerdings nicht schon festmachen. Auch ein Kleinkraftrad soll nach §1 StVG ein Kraftfahrzeug sein:
    (2) "Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.."


    Gruß, Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

    • Offizieller Beitrag

    Also Matthias1 sagt, dass das so richtig zitiert ist.


    Der Querverweis ist unstreitig, das Fahren auf der Kraftfahrtstraße ist eine OWi lt. StVO. Der Bußgeldkatalog beschreibt aber speziell für die bbH einer Simson aber kein Strafmaß. Es ist also eine OWi ohne konkrete Strafandrohung. Stellt sich wie bei allen solchen Sache die Frage, ob es einen Präzedenzfall bereits gibt, der durch alle Instanzen gegangen ist. :))


    PS: All das ist keinerlei Rechtsberatung, sondern ausschließlich mein laienhaftes Rechtsverständnis in dieser Sache. :D

    • Offizieller Beitrag

    also wer einen aktuellen tatbestandskatalog sucht, sollte mal auf der seite vom [url=http://www.kba.de/cln_005/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BT__KAT__OWI/bkat__owi__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_pdf.pdf]kba[/url] vorbeischauen. wenn der nicht aktuell ist, welcher dann???


    da steht übrigens:
    118124
    Sie benutzten die Kraftfahrstraße (Zeichen 331), obwohl die durch die
    Bauartart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des von Ihnen geführten
    Fahrzeugs/mitgeführten Anhängers *) 60 km/h oder weniger betrug.


    damit dürfte sich des schubsers überlegung wohl erledigt haben. (selbige vorschrift gib's natürlich auch für autobahnen...)


    ps.: der bundeseinheitliche tatbestandskatalog besteht seit längerem schon aus 6 zahlen. woher kommen die beispiele wie oben mit zwei zahlen?

  • Hier ist der ganz offizielle Link des Bundesjustizministeriums; dort kann man auch die ganze Verordnung komplett als PDF runterladen. Ich sehe nach wie vor nur einen "Schreibfehler" in der BKV, da die Ordnungswidrigkeiten nach der StVO (bzw. StVG usw.) feststehen, und für die begangenen OWi´s katalogmäßig und pragmatisch nur noch die dazugehörigen Sätze festgelegt werden sollen. Der besseren Übersicht halber sind halt die OWi´s noch mal kurz beschrieben bzw. die Passage des Gesetzestextes wiedergegeben, dabei ist einfach ein kleiner Fehler passiert, m.E..


    Gruß, Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

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