Gewährleistung von Garantie

  • Habe ein Handy über einen Telefonanbieter gekauft.
    Dieses hat nur mehrere Macken, die ja logisch über Garantie zu reparieren sind.
    Habe bei dem Anbieter eine Versandtasche bestellt, nur leider kommt die nie an. Die Reperatur soll über eine andere Firma laufen.
    Doch das ist mir zu ungefähr, weil jedes zweite Wort lautet, wenn die Reparatur nicht über Garantie erledigt werden kann.... kostet es Geld.... wir werden ihnen dann dafür einen kKostenvoranschlag schicken....


    Also bei simply angefragt und geschildert, das ich mein Händy gern bei mir in Göttingen überprüfen lassen möchte!
    Antwort, das könne sie gerne tun!


    Darauf hin habe ich gefragt, ob die Reparatur von denen anerkannt wird, und von denen übernommen wird, kam seit 2 Wochen keine Antwort!


    Wie ist das?
    Müssen sier, oder kann ich über Garantie nur an diesen von denen autorisierten Vertragshändler wenden?
    Wer weiß Rat?

  • ich kenn das so.
    du rufst bei deinem anbieter an und sagst ihm , dein handy ist kaputt ( was auch immer ). der anbieter lässt dann dein telefon abholen und repariert oder gibt neu.
    so hab ich das immer gemacht. unterschied bei mir war allerdings das ich immer so um die hundert handys unter vertrag hatte. (spedition)

    manche kennen mich, manche können mich

  • Ansonsten verstehe ich den Titel nicht. abr mal awas allgemeines zu Garantie und Gewährleistung.


    Gewährleistung heißt dass das Produkt bei Übergabe Fehlerfrei war und nur für Fehler gehaftet wird die dann schon vorhanden waren.


    Da nun nicht jeder Fehler sofort auftaucht gibts eben die Gewährleistung und als Schutz des Kunden gilt in den ersten 12 Monaten.


    Es wird davon ausgegangen dass die Mängel die in den ersten 12 Monaten entstehen schon von Anfang an da waren. Ansonsten hat der Händler das Gegenteil zu beweisen.


    in den letzten 12 Monaten wird davon ausgegangen das der Fehler nicht bei Übergabe des gegenstandes vorhanden war. Wenn doch hats der Käufer zu beweisen.


    Garantie geht darüber hinaus zB auch für später auftretende mängel zu haften ohne wenn und aber ist aber keine Pflicht.


    Schau in den Vertrag ob da was von Garantie steht ansonsten ists Gewährleistung

  • Das stimmt alles so nicht ganz! Lasst mal den Profi, der mit sowas sein täglich Brot verdient beantworten :D Aaaaalso:


    Erstmal die grobe Definition von Gewährleistung:


    Jeder Händler ist lt BGB zu einer Gewährleistung verpflichtet. Konkret bedeutet das, dass der Händler für Mängel an der Kaufsache 24 Monate lang haften muss. Innerhalb dieser Zeit muss der Händler eine Nachbesserung vornehmen. Nachbesserung kann eine Reparatur oder aber auch Austausch oder Erstattung des Kaufpreises bzw. eine Preisminderung sein. Da hat der Händler freie Hand. Die Reparaturen könnte der Händler entweder selbst durchführen, eine authorisierte Werkstatt beauftragen oder aber das Gerät an den Hersteller zur Nachbesserung weitergeben.


    Bei Handys wird gerne die Reparatur über Fremdfirmen angeleiert. Es gibt inzwischen etliche Firmen, die sich auf Handyreparatur spezialisiert haben. Diese übernehmen Reparaturaufträge von zahlreichen Händlern aber auch teilweise für Hersteller.


    Definition Garantie:


    Dem Begriff "Garantie" begegnet man vielen Lebenslagen. Im Zusammenhang mit Gonzzos Problem ist Garantie allerdings als Service des Herstellers zu verstehen. Während die Pflicht des Herstellers zur Gewährleistungs gesetzlich recht klar umrissen ist, handelt es sich bei der Herstellergarantie eher um ein Versprechen. Die Hersteller versprechen (und müssen das natürlich auch einhalten) Garantieleistungen für ein bestimmtes Produkt. Diese Leistungen können je nach Hersteller und Produkt ganz unterschiedlich aussehen. Angefangen bei der Garantiedauer (6, 12 oder 24 Monate, 3 oder 5 Jahre, manchmal auch lebenslange Garantie) bis hin zu den Services. Manche Hersteller bieten den Luxus der Vor-Ort-Reparatur oder besser Vor-Ort-Austausch an. Da die Garantie rechtlich nicht so klar umrissen und begrenzt ist, können Garantiebedingungen aber auch die Garantieleistungen sehr unterschiedlich ausfallen.


    Was Shadowrun hier mit ins Spiel bringt ist die sogenannte "Beweislastumkehr" in der Gewährleistungszeit. Allerdings sind die 12 Monate falsch! Es sind 6 Monate! Wenn also innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf ein Mangel auftritt, könnte der Konsument behaupten, dass dieser schon bei Kauf vorhanden war. Den Gegenbeweis müsste der Händler antreten. Daraus ergibt sich, dass der Konsument innerhalb dieser Zeit auf Wandlung bestehen kann. Das ist auch im BGB geregelt. Also könnte man sich bei einem Defekt innerhalb von 6 Monaten als Konsument auf die Hinterbeine stellen und das Nachbesserungsangebot (Reparatur) des Händlers ablehnen und auf Rückerstattung oder Umtausch bestehen. Da hilft es allerdings ein paar Paragraphen herauszusuchen, in denen das geregelt wird, weil viele Händler sich in dem Punkt gerne doof stellen oder (zumindest die Angestellten) auch wirklich unwissend sind.


    In der Regel wird der Händler nicht zu beweisen versuchen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht vorhanden war, weil das einfach zu Aufwendig bzw. schwer zu machen ist. Unmöglich wäre es aber nicht!


    @Gonzzo:


    Die Geschichte mit dem Kostenvoranschlag verhält sich so: Diese von deinem Händler beauftrage Werkstatt wird dein Händy genauestens untersuchen. Man wird nach Spuren von "unsachgemäßer Handhabung" nachspüren. Wenn Kratzer, Dellen, Bruchstellen am Gehäuse, aber auch Brüche oder Korrosionsspuren an der Platine gefunden werden, wird man als Ursache für den Schaden Eigenverschulden attestieren. Somit erlischt der Gewährleistungsanspruch und die verfällt die Garantie! Die Nachbesserung muss also nicht mehr kostenfrei abgewickelt werden. Man bekommt einen Kostenvoranschlag für eine kostenpflichtige Reparatur. Wenn dein Händler bzw. die beauftragte Werkstatt ok ist, fallen keine Kosten für diesen KVA an. D.h. du könntest auf die kostenpflichtige Reparatur verzichten und dein Handy zurückverlangen, ohne dass dir dafür Kosten berechnet werden. Ansonsten gibt es oft auch "Überprüfungspauschalen", die so zwischen 5 und 20 Euro liegen.


    DARAUS FOLGT: Wenn der Handykauf kein halbes Jahr zurückliegt, wende dich an deinen Händler und behaupte, der Mangel wäre bereits beim Kauf vorhanden und bestehe auf dein Recht auf Wandlung!


    Liegt der Kauf länger zurück, dann wende dich direkt an den Hersteller und check ab, welchen Service der im Rahmen der Garantie anbietet. Achtung!: Nicht gleich vom ersten Supportmitarbeiter abwimmeln lassen! Manche Hersteller lassen die Konsumenten mit dem Verweis auf den Händler abblitzen. Man kann aber auf die Erfüllung des Garantieversprechens bestehen. Als Konsument hat man hier die freie Wahl. Also nicht locker lassen.


    Wenn die Leistungen des Herstellers im Rahmen der Garantie nicht überzeugend sind, kann man den Händler in die Pflicht nehmen. Der Händler muss für eine kostenfreie Nachbesserung in einem angemessenen Zeitraum (daraus können bis zu 8 Wochen werden!!) sorgen. Außer es liegt Eigenverschulden vor.

  • gerne laß ich dass nen Profi machen .,... du siehst ja die genauen Daten ( ob 12 oder 6 ) habe ich nichtz im Kopf...


    Bei einem muß ich dir aber widersprechen:


    Zitat von STORM

    Jeder Händler ist lt BGB zu einer Gewährleistung verpflichtet. Konkret bedeutet das, dass der Händler für Mängel an der Kaufsache 24 Monate lang haften muss.



    wenn sie denn wohl bei Übergabe schon vorhanden waren.


    daher hier beschreibst du es richtig.


    Zitat


    In der Regel wird der Händler nicht zu beweisen versuchen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht vorhanden war, weil das einfach zu Aufwendig bzw. schwer zu machen ist. Unmöglich wäre es aber nicht!


    Kann der Händler zB beweisen dass innen ein Abdruck eines Sturzes im Handy ist... Aus die Maus :D


    Wie gesagt Garanbtie und Gewährleistung wird viel durcheinandergeworfen.


    Auch weil zB manche Firmen ( Mediamarkt und Co ) wirklich Garantien geben.


    Da ist man dann wirklich 24 Monate aus dem Schneider

  • HAlt Halt!


    du hast kein Recht auf Wandlung!!


    nach §437 BGB hast du ein recht auf nacherfüllung! (§439BGB)
    erst nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsforderungen (440BGB) kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten (was dann eine Wandlung wäre!)


    Gruß au DD
    FM

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