seit dem 1.1.2002 gilt (wie ihr sicher alle wisst) ein neues gewährleistungsrecht für gebrauchsgüter (bewegliche sache).
da wir das gerade in der schule durchmachen und ich da auf einige wiedersprüche gestossen bin die sich im "volksmund" rumgesprochen haben und nicht stimmen möchte ich hier aufklärung schaffen:
1. neuware:
bei neuware habt ihr einen gewährleistungsanspruch von mindestens 2jahren. geht solch eine ware innerhalb der 2 jahre kaputt, dann könnt ihr ersatzlieferung (umtausch gegen ein neues gerät) oder nachbesserung. dabei habt ihr die wahl ihr müsst keine reparatur des kaputten gerätes über euch ergehen lassen könnt es aber.
dabei gibt es ausnahmen, wenn sie z.b. unverhältnismässig sind (z.b. ein auto umtauschen wenn das licht kaputt ist) oder wenn eine ersatzlieferung nicht möglich ist (z.b. gerät zu alt, wird nicht mehr hergestellt) dann müsst ihr eine nachbesserung über euch ergehen lassen.
aber wenn euer handy nach 2 wochen kaputt geht könnt ihr das umtauschen und da kann der verkäufer nicht mal was sagen.
eine nachbesserung gilt dann als gescheitert wenn das gerät nach dem 2.mal nachbessern wieder kaputt ist. dann könnt ihr vom vertrag zurücktreten, minderung oder schadenersatz geltend machen.
sonst kann man nicht mehr von einem einmal geschlossenen vertrag zurücktreten. also wenn da steht innerhalb 14 tage geld zurück ist das eine freiwillige leistung des händlers und keinesfalls gesetz.
anders beim fernabsatz- oder haustürgeschäft da hat man ein wiederrufsrecht von 14 tagen. auf dieses recht muss man von verkäufer extra hingewiesen werden sonst verlängert sich das wiederrufsrecht auf 1-jahr.
das ganze ist natürlich auf die lebensdauer beschränkt. d.h. wenn man etwas kauft und es so stark beansprucht, daß es vor ablauf der 2 jahre kaputt geht, (z.b. auto deren motor 300000km hat und der motor jetzt kaputt ist) kann man nicht mehr reklamieren. diese Ware gilt dann einfach als verbraucht.
2. gebrauchtware
zwischen händlern und privatpersonen gilt folgendes:
die gewährleistungsfrist für gebrauchte sachen können die parteien auf mindestens 1 jahr beschränken. hinzu kommt noch die beweislastumkehr, demnach muss der verkäufer innerhalb der ersten 6 monate nach dem kauf im falle eines mangels beweisen dass die sache beim besitzerwechsel in ordnung war.
unter privatpersonen gilt folgendes:
unter privatpersonen kann die gewährleistung hinsichtlich sachmangel nach wie vor gänzlich ausgeschlossen werden. dies muss jedoch extra im kaufvertrag vermerkt werden. wird der zusatz vergessen(z.b. verkauf unter ausschluss jediglicher gewährleistung), gelten für den privatverkauf die gleichen gesetzlichen bestimmungen (2 jahre) wie oben dargestellt
wenn arglistige täuschung vorliegt, beträgt die verjährungsfrist 3 jahre. d.h. wenn ihr nach 2,5 jahren eine arglistige täuschung feststellt (z.b.: verschwiegene mängel) könnt ihr das immer noch reklamieren
so, ich habe das ganze mal aus unserem schulscript abgeschrieben aber die ganzen gesetztestexte und quellen weggelassen. für leute dies interessiert: BGB: §433, §434, §435, §444.
und jetzt lasst mal was von euch hören