Gewährleistungsansprüche bei einem Kaufvertrag

  • seit dem 1.1.2002 gilt (wie ihr sicher alle wisst) ein neues gewährleistungsrecht für gebrauchsgüter (bewegliche sache).


    da wir das gerade in der schule durchmachen und ich da auf einige wiedersprüche gestossen bin die sich im "volksmund" rumgesprochen haben und nicht stimmen möchte ich hier aufklärung schaffen:


    1. neuware:


    bei neuware habt ihr einen gewährleistungsanspruch von mindestens 2jahren. geht solch eine ware innerhalb der 2 jahre kaputt, dann könnt ihr ersatzlieferung (umtausch gegen ein neues gerät) oder nachbesserung. dabei habt ihr die wahl ihr müsst keine reparatur des kaputten gerätes über euch ergehen lassen könnt es aber.
    dabei gibt es ausnahmen, wenn sie z.b. unverhältnismässig sind (z.b. ein auto umtauschen wenn das licht kaputt ist) oder wenn eine ersatzlieferung nicht möglich ist (z.b. gerät zu alt, wird nicht mehr hergestellt) dann müsst ihr eine nachbesserung über euch ergehen lassen.
    aber wenn euer handy nach 2 wochen kaputt geht könnt ihr das umtauschen und da kann der verkäufer nicht mal was sagen.
    eine nachbesserung gilt dann als gescheitert wenn das gerät nach dem 2.mal nachbessern wieder kaputt ist. dann könnt ihr vom vertrag zurücktreten, minderung oder schadenersatz geltend machen.


    sonst kann man nicht mehr von einem einmal geschlossenen vertrag zurücktreten. also wenn da steht innerhalb 14 tage geld zurück ist das eine freiwillige leistung des händlers und keinesfalls gesetz.


    anders beim fernabsatz- oder haustürgeschäft da hat man ein wiederrufsrecht von 14 tagen. auf dieses recht muss man von verkäufer extra hingewiesen werden sonst verlängert sich das wiederrufsrecht auf 1-jahr.


    das ganze ist natürlich auf die lebensdauer beschränkt. d.h. wenn man etwas kauft und es so stark beansprucht, daß es vor ablauf der 2 jahre kaputt geht, (z.b. auto deren motor 300000km hat und der motor jetzt kaputt ist) kann man nicht mehr reklamieren. diese Ware gilt dann einfach als verbraucht.



    2. gebrauchtware


    zwischen händlern und privatpersonen gilt folgendes:


    die gewährleistungsfrist für gebrauchte sachen können die parteien auf mindestens 1 jahr beschränken. hinzu kommt noch die beweislastumkehr, demnach muss der verkäufer innerhalb der ersten 6 monate nach dem kauf im falle eines mangels beweisen dass die sache beim besitzerwechsel in ordnung war.


    unter privatpersonen gilt folgendes:


    unter privatpersonen kann die gewährleistung hinsichtlich sachmangel nach wie vor gänzlich ausgeschlossen werden. dies muss jedoch extra im kaufvertrag vermerkt werden. wird der zusatz vergessen(z.b. verkauf unter ausschluss jediglicher gewährleistung), gelten für den privatverkauf die gleichen gesetzlichen bestimmungen (2 jahre) wie oben dargestellt


    wenn arglistige täuschung vorliegt, beträgt die verjährungsfrist 3 jahre. d.h. wenn ihr nach 2,5 jahren eine arglistige täuschung feststellt (z.b.: verschwiegene mängel) könnt ihr das immer noch reklamieren


    so, ich habe das ganze mal aus unserem schulscript abgeschrieben aber die ganzen gesetztestexte und quellen weggelassen. für leute dies interessiert: BGB: §433, §434, §435, §444.


    und jetzt lasst mal was von euch hören
    ;) ;)

  • Soweit ich informiert bin, sollte man "Gewährleistung" und "Garantie" nicht verwechseln.
    Garantie bedeutet, bei Defekt Reklamation, nach wie vor ist ein halbes Jahr als Mindestgarantie vorgeschrieben.
    Gewährleistung bedeutet, dass gewährleistet wird, dass das Gerät bei Kauf Mängelfrei war, gilt für mindestens 2 Jahre und zieht u.U. nach sich, dass der Käufer beweisen muss, dass der Mangel tatsächlich zum Zeitpunkt des Kaufes schon vorhanden war.
    Oder ist das eine der volkstümlichen Unwahrheiten?


    Gruß, Jabber



  • stimmt so nicht ganz:
    garantie wird vom hersteller oder vom händler freiwillig übernommen. und ist für den kunden eine günstigere regelung.
    also bis 2 jahre spricht man von gewährleistung (gesetzlich). geben die händler oder hersteller freiwillig mehr, z.b. 3jahre spricht man von garantie.
    garantie (mehr als 2 jahre) ist aber freiwillig und kann vom hersteller oder verkäufer inhaltlich ausgestaltet werden. z.b. kann der händler dann verlangen dass im mängelfall der kunde versandkosten oder arbeitskosten übernimmt.


    während der gewährleistung (bis 2jahre) muss der verkäufer alle kosten für reklamation, versand, evtl. reparatur übernehmen.
    der käufer darf damit nicht belastet werden


    also kurz:
    2 jahre gewährleistung die gesetzlich festgelegt ist, darüberhinaus garantie die freiwillig ist. eine verkürzung der gewährleistung ist nur bei gebrauchtwaren zulässig und da auch nur um 1 jahr.

  • Tja in den Gesetzen klingt das alles immer so einfach. Leider sieht die Realität anders aus:
    Meine Schwiegereltern haben sich ein neues Auto gekauft. Nach ca 5Tkm blieb die Kiste einfach stehen. Ursache Motorelektronik kaputt --> wurde getauscht. Keine 1000km später der gleiche Scheiß wieder. Diesmal nur neue Software auf die Elektronik aufgespielt. --> Aber: Fehler immer noch da. Also wollten sie wandeln. Geht ja laut Gesetz: 2x kaputt 2x repariert immer noch kaputt. Autohaus sagt: nöö wir wandeln nicht. Also gings vors Gericht. Dort konnte sich keiner der 2 Verkäufer mehr an eine Wandlungsabsicht erinnern. Weiterhin wurde das Aufspielen der Software nicht als Reparatur angesehen sondern als Wartung. Der Richter war außerdem auch auf Seiten des Autohauses. ZITAT: Was erwarten sie denn von einem Auto für 17T€? Seien sie froh das es überhaupt fährt! Also Klage abgewiesen --> Auto nicht gewandelt. Man sieht also das die Gesetze gut und schön sind aber leider in der Wirklichkeit alles etwas anders aussieht.


    Achso was ich noch sagen wollte: Es muss 2x der gleiche Fehler auftreten bevor man wandeln darf. D.h. wenn erst der Auspuff abfällt und dann ein Rad abfällt und dann noch ne Tür abfällt ist das jeweils eine eigene Sache für sich und solange nicht nochmal der Auspuff abfällt ist für den Händler alees im grünen Bereich.


    So nu iss aber gut.


    MfG Tilman

  • stimmt leider tilmann, das ist oft auslegungssache und wird von fall zu fall anders entschieden und bei autos sowieso.
    gut ist es immer eine wandelungsabsicht schriftlich zu machen.


    der kommantar des richters ist wohl sehr frech gewesen.

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