Gewährleistungspflicht des Händlers

  • Hallo zusammen,
    meine heutige Frage hat zwar nichts direkt mit Simsons zutun, aber vllt. kann mir trotzdem jmd. weiterhelfen.


    Ich habe mir am Freitag einen Kompressor gekauft, der am WE festgefahren ist.


    Die Bedienhinweise wurden natürlich beachtet, jedoch ist dieser trotzdem nach ca. 10-15 Minuten Dauerbetrieb kaputt gegangen (festgefahren).


    Also zurück zum Händler geschafft. Beweislast liegt in diesem Fall natürlich beim Händler, der das Gerät jetzt zum Hersteller einschicken will, um den Grund für den Mangel feststellen zu lassen und zu reparieren.


    Nun habe ich in der Suche schon gelesen, dass ich auch ein Anrecht auf ein Neugerät habe, sofern der Händler eins vorrätig hat. Das ist der Fall.


    Der Händler möchte aber sein Anrecht auf Beweis eines Bedienerfehlers in Anspruch nehmen und das Gerät deshalb erstmal einschicken, nach einer Dauer von 2 Wochen würde ich dann das reparierte Gerät erhalten.


    Solange möchte ich nur ungern warten.


    Daher die Frage: Wie lange hat der Händler Zeit, seiner Beweislastpflicht (und der damit verbundenen Prüfung des Gerätes) nachzukommen? Muss ich die zwei Wochen abwarten, bis der Hersteller sich meldet? Oder gibt es hierzu einen Gesetzestext, der die Frist hierfür einschränkt?


    Danke im Voraus.


    VG Jens

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    Gewährleistung sagt, dass in den ersten 6 Monaten der Händler dem Kunden nachweisen muss, dass das Gerät einen defekt hatte und der nicht vom Kunden verursacht wurde. Nach den 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein und der Kunde muss dem Händler nachweisen, dass das Gerät von Anfang an Schrott war.


    Soweit mit bekannt, kann der Händler sogar zwei mal den gleichen Mangel nachbessern bevor der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ich meine auch es ist dem Kunden zuzumuten eine angemesse Zeit auf seine Reperatur zu warten.


    Hier ein ähnlicher Fall:


    Laptop kaputt, Verk


    Woher stammt der Kompressor den? War er sehr teuer oder ein Baumarkt-Qualität-Gerät?


    MfG


    Tobias

  • Danke für die Einschätzung.


    Es handelt sich nur ein Baumarkt-"Qualitäts"gerät, als Zweitkompressor im Einsatz. Der "gute" Kompressor arbeitet nach wie vor Einwandfrei.


    Laut §439 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html ) habe ich als Kunde bei Nacherfüllung die Wahlfreiheit zwischen Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung einer mangelfreien Ware. Ich möchte natürlich, gerade da der Händler ein baugleiches Gerät stehen hat, so schnell wie möglich eine mangelfreie Ware. Es ist mir nur nicht klar, ob


    A: ich als Kunde dem Händler Zeit geben muss, den Mangel auf verschulden meinerseits zu untersuchen
    B: falls ja, wie lange diese Zeit sein darf.


    In diesem §439 sehe ich halt meine Chance, nicht zwei Wochen warten zu müssen.


    Ggf. würde ich auch vom Kauf zurücktreten, was lt. §437 BGB wohl auch möglich wäre (http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html). Allerdings verstehe ich den gesetzlichen Kauterwelsch auch nicht 100%ig, deshalb dieser Thread.


    Interessant ist auch folgendes Zitat (Wikipedia, Gew )


    Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    ich würde ausm Bauch sagen, dass du dem Händler 2 Wochen zur Beweissicherung geben musst, es scheint ja nicht 100% klar zu sein, wer den Schaden verursacht hat. Zumindest sieht der Händler das so.


    Wäre das klar, würde §439 in kraft treten und man könnte argumentieren, dass er einen Mängelfreien rausrücken müsse.


    So mein Verständnis, aber ich bin auch kein Jurist.


    MfG


    Tobias

  • Gewährleistung sagt, dass in den ersten 6 Monaten der Händler dem Kunden nachweisen muss, dass das Gerät einen defekt hatte und der nicht vom Kunden verursacht wurde.


    Das ist inhaltlich schlicht falsch! Der insoweit einschlägige § 476 BGB bestimmt nämlich nur, dass eine Beweislastumkehr ausschließlich hinsichtlich der Frage eintritt, ob die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang (in der Regel Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher, im Versandgeschäft die Übergabe an den Paketdienst/Spediteur) mangelhaft war. Ob ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes (also gemäß § 434 BGB) tatsächlich vorliegt muss weiterhin der Verbraucher/Käufer beweisen. Der letzte Teilsatz Deiner Ausage ist witzig: Warum sollte der Verkäufer zugunsten des Verbrauchers/Käufers nachweisen, dass der Sachmangel nicht durch diesen (also dem Käufer/Verbraucher) verursacht worden ist? Das macht keinen Sinn bzw. wäre für den Händler sehr schön! Richtig ist vielmehr, dass der Händler dem Käufer/Verbraucher noch nicht einmal nachweisen muss, dass der Sachmangel durch fehlerhafte Bedienung etc. entstanden ist, sondern eben nur, dass der Sachmangel bei Gefahrübergang jedenfalls noch nicht vorhanden war. Da letzteres nur durch einen mittelbaren Beweis zu führen ist, verfallen die Händler eben auf den Nachweis der fehlerhaften Bedienung durch den Verbraucher/Käufer.

    Nach den 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein und der Kunde muss dem Händler nachweisen, dass das Gerät von Anfang an Schrott war.


    Das wiederrum stimmt, steht nur absolut konträr zu Deiner vorstehend getroffenen Aussage.

    Ich meine auch es ist dem Kunden zuzumuten eine angemesse Zeit auf seine Reperatur zu warten.


    Grds. kann der Verbraucher/Käufer die Art der Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Neuteil bestimmen. Der Verkäufer kann aber die gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen. Bei der Beantwortung der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit sind aber auch die möglichen Nachteile zu Lasten des Käufers/Verbrauchers ausdrücklich zu beachten, § 439 Abs. 3 S. 2 BGB.

    Gruß

    Florian

    KR51/1neu aufgebaut / SR4-4 mit viel Patina / SR4-3 komplett zerlegt

  • Hallo könnt ihr mir bitte helfen, müsste wissen wie die rechtlage bei privat Tausch aussieh?
    Als ich das Mopet zu hause hatte,und mein Freund es denn Tag drauf mal unter die Lupe nahm, sowie die ABE
    stellte sich raus, das der falsche Motor drin ist,als in der ABE eingetragen.
    Was kann ich jetzt machen,kann ich gegen den rechtliche schritte gehen, oder die herausgabe von orginal teil verlangen??

  • @ jenson: Rossi hat Recht - Erst einmal geht es hier um die Frage, ob überhaupt ein Gerätefehler vorliegt und damit Gewährleistungsrecht zur Anwendung kommt. Das Gesetz sagt nichts, wie lange der Verkäufer Zeit hat. Aber auch ich halte die 2 Wochen gerade noch so für angemessen. Da wirst Du in den sauren Apfel beißen müssen. Viel spannender dürfte es aber werden, wenn dann die Aussage kommt, Du seiest Schuld - es war ein Bedienfehler :shock:, und sollst die freundliche Reparatur bezahlen :?. Na, warte erst einmal ab.


    missi
    Nach § 480 BGB finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Daher gibt es auch dort Gewährleistungsrechte. Entscheidend wird wohl sein, was genau vereinbart wurde, ob was Schriftliches da ist etc. Da musst Du erst einmal Sachverhalt liefern (was genau ist passiert?), sonst kann keiner helfen.

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

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