Das Grauen kommt aus Tschechien

  • Jaja irgendwie hab ich solangsam das Gefühl das mir der Simsongott
    nicht wirklich hold ist, wie kann man nur so dermaßen vom Pech verfolgt sein?


    Zur vorgeschichte:


    Schwalbe für nen Hunderter geholt
    ca. 200€ an Gelumpe reingesteckt
    alles verreckt


    --> VAPE geholt


    und siehe da Schwalbe läuft perfekt, H4 Birne reingekloppt, wahnsinn
    orgasmisches Standgas alles perfekt, ich war im Himmel!


    GESTERN:


    Schwalbe auser Garage geholt, paar Runden gedreht schön warm gefahren, wollte meiner Freundin mal bisle Schwalbefahr Unterricht geben, is ja für nen Laie nicht so easy mit der Schaltung usw. naja dazu kam es jedenfalls nicht!


    Ich spiele im Stand ein bisschen mit dem Gas, dann passiert folgendens:
    Rasselnd schepperndes Geräusch ZACK und aus die Maus!
    Ok Scheisse, was war das?
    Wollte sie wieder ankicken, dann der Schock, der Kickstarter war fest.
    Keine chance sie anzukicken, was war passiert?


    Kolbenfresser?
    Klemmer?
    WTF?


    Ok Zylinder Heute runter, alles TOP! Kein klemmer nichts!?
    HÄÄ?`Was da los?
    Getriebeöl abgelassen, Kupplungsdeckel aufgemacht, alles TOP!


    Jetzt kommts, VOM STATOR DER NAGELNEUEN VAPEZÜNDUNG VON OST-MOPPED.DE IST IRGENDEINE SPULE ODER SO EIN SCHEISS HERAUSGEBROCHEN UND HAT SICH MIT DEM POLRAD ANGEFREUNDET!


    -Neue Vape (ca. 20km perfekt gelaufen)
    -Grundplatte (Stator) bombenfest und richtig montiert)
    -Polrad war noch perfekt und auch fest drauf!


    WIE ZUM TEUFEL KANN SOWAS PASSIEREN!!!???


    und wie verklickere ich das dem Händler wie bekomme ich Ersatz und muss ich im Zweifelsfall mit rechtlichen Schritten drohen!`?


    Ich kann mir einfach nur ein fabrikationsfehler vorstellen, wie soll sowas sonst passieren?


    Polrad hat nicht geschliffen, kurbelwelle ist Top genauso wie die Lager!
    Habe nach 1. Testfahrt alles kontrolliert!



    Bin am Ende
    Tarantula


    p.s. bitte helft mir diesem Scheiss-Shop das Handwerk zu legen und bestellt dort nichts! und vorallem brauch ich ersatz!

    Niveau sieht nur von hinten aus wie Uaevin

  • Hmm ich denke ich fahr einfach vorbei und schau ob ich sein Gesicht auch ein wenig "shiften" kann^^
    Aber mal ganz im ernst, sowas ist doch nicht normal? Wie kann man nur so oft ins Klo greifen? Also Schwalbentechnisch natürlich.


    murphys law greift bei mir vollkommen :bounce:


    /disable selbstmitleid


    was solls kommt zeit kommt rat und irgendwann hab sogar ich ne schwalbe die läuft :smokin:

    Niveau sieht nur von hinten aus wie Uaevin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von Tarantula

    Hmm ich denke ich fahr einfach vorbei und schau ob ich sein Gesicht auch ein wenig "shiften" kann^^


    Und was kann der Händler dafür, dass Vape ihm so'n Mist liefert? Der schraubt die doch auch nicht selber bei sich im Keller zusammen. Meinst du, bei AKF oder Taubert hättest du ne "bessere" Vape bekommen?


    Manchmal hat man eben Pech und manchmal sind eben Teile fehlerhaft. Und manchmal macht man auch nen Fehler bei der Montage, obwohl man sich sicher ist, alles richtig gemacht zu haben. Ich möcht hier jetzt keineswegs unterstellen, dass dem Ausfall dein Verschulden zu Grunde liegt. Aber sich hinzustellen, und nur den Zwischenhändler der Teile zum Mond zu wünschen, hilft dir auch nicht weiter...


    MfG
    Ralf

  • Also ich hab mal irgendwo aufgegriffen dass Benzin den Kleber mit dem die Spulen auf die Grundplatte geklebt sind anlöst und sich dann wie in vorliegendem Fall die Spulen von der GP lösen.


    MfG

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich das so lese, denke ich, dass die Entscheidung pro Simson Originalzündung in 12V nicht sooooo verkehrt war. Dort sind die Spulen verschraubt und die Schrauben mit einer Farbsicherung versehen. Sowas ist ausreichend in der Flugzeugtechnik. Geklebte Spulen sind in meinen Augen Murks, kleinste Mengen an Benzin können auch im Lima-Gehäuse auftreten, wenn die Simmeringe mal nicht mehr 100% sind. Da darf es nicht gleich die ganze Anlage zerlegen. Wobei diese Ursache hier mit nur 20km Laufleistung sogar noch ausscheiden dürfte.


    Reklamiere das Teil beim Händler und erstmal freundlich bleiben. Für den Murks kann der nichts, der kauft die Dinger auch nur ein und vertickt sie weiter. Wenn er wirklich Händler ist und ihm seine Kunden was wert sind, dann wird der dir das Ding umtauschen.

  • Ach, Tarantula, Du bist ein Pechvogel. Aber sowas passiert einfach mal. Nur dass es Dich eben trifft. Ich schließ mich meinen Vorrednern an, reklamier das Teil ganz freundlich, und erzähl einfach, was passiert ist. Rechtlich zumindest bist Du auf der sicheren Seite, Du hast Garantie (6 Monate), und musst niemandem nachweisen, dass Du nichts falsch gemacht hast. Dem Händler wird der Garantiefall auch ziemlich egal sein, wenn da nicht die Portokosten wären. Aber es sollte keine Probleme geben, tausch sie um, und die nächste ist bestimmt in Ordnung :wink:


    MfG Matthias


    P.S. Verrät mir mal jemand, was Murphys Gesetz ist ? Hab´ ich jetzt schon mehrfach gelesen ... :rolleyes:

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Aha, Muphys Gesetz steht sogar in Wikipedia, schau an. Ich dachte, dass wär so´n Insiderspruch. Ok, danke, Prof.


    Zitat von Baumschubser

    Schon wieder einer, der Garantie und Gewährleistung weder auseinanderhalten noch definieren kann. :)):)):))


    Was ist das jetzt bitte? Ich kann Garantie und Gewährleistung nicht auseinanderhalten? Na, da hast Du Dir wohl den Falschen rausgesucht.


    Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer einer Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist für Mängel haftet, die im Zeitpunkt der Übergabe an der Sache vorhanden sind. Nun ist es dummerweise Sache des Käufers, im Streitfalle beweisen zu müssen, dass ein nach der Übergabe hervorgetretener Mangel im Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war. Das war im alten römischen Recht schon so. Also ist das alte Gewährleistungsrecht, welches vor 2002 galt (6 Monate Gewährleistung) oftmals praktisch wertlos, weil nicht durchsetzbar, gewesen.
    Nun kam aber die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom 25.Mai 1999, welche zum Jahre 2002 innerhalb einer kompletten Schuldrechtsreform u.a. den neuen § 476 BGB hervorgebracht hat. Dieser statuiert nun für die ersten 6 Monate der 2jährigen Gewährleistungsfrist eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Der Käufer, der Verbraucher ist, muss im Problemfall nicht mehr beweisen, dass der Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, sondern der Verkäufer müsste umgekehrt beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Genau das nennt man eine gesetzliche Garantie.
    Bei einer vertraglichen Garantie ist es nichts anders: Der Verkäufer gewährt dem Käufer freiwillig diese Beweislastumkehr. So wurde es ja vor der Schuldrechtsreform schon regelmäßig gehandhabt; große Handelsketten z.B. gewährten auf ihre Produkte 6 Monate Garantie, weil die gesetzliche Gewährleistung nichts wert war.
    Willst Du mir was anderes erzählen? Dann ist das wohl falsch X(.


    MfG Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Zitat von Matthias1

    Genau das nennt man eine gesetzliche Garantie.


    Nein. Das nennt man nur Beweislastumkehr, § 476 BGB. Im Übrigen eine widerlegbare Vermutung.


    Die Garantie findest du in § 443 BGB.

  • Ja doch. Die Terminologie ist eben nicht besonders einheitlich. Unter Garantie kann man verschiedene Dinge verstehen und tut das auch. Zum Beispiel gibt es selbständige und unselbständige Garantien.
    Bei der vertraglichen Garantie nach § 443 übernimmt der Verkäufer genauso wenig die Haftung für fremdverschuldetes Auftreten von Mängeln außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs. Das kommt der widerleglichen Vermutung bei der Beweislastumkehr inhaltlich gleich. Kann z.B. der Autoverkäufer Dir nachweisen, dass Du selbst irgendwo rumgeschraubt hast oder der Mangel auf sonst unnormalem Wege nachträglich entstanden ist, wird er Dir (zu Recht) was husten, wenn Du mit der Garantie kommst. Das geht im Regelfall sogar noch viel weiter: Wenn man sich irgendwo am Gerät zu schaffen macht, ist die Garantie dahin, auch wenn an ganz anderer Stelle ein Mangel auftaucht.
    Daher kann sogar die gesetzliche Gewährleistungsregelung aufgrund der 6monatigen Beweislastumkehr noch wunderbar helfen, wo eine vertragliche Garantie schon hinfällig ist.
    Etwas anders wird es nur, wenn man vertraglich für bestimmte Eigenschaften ausdrücklich Gewähr übernimmt, besonders wenn sie nicht zu den üblichen Gebrauchseigenschaften zählen. Eine solche Garantie hat dann halt einen etwas anderen Charakter.
    Wie gesagt, die Terminologie ist nicht ganz übersichtlich. Wegen der gleichen Wirkung ist es daher nicht falsch, von einer gesetzlichen Garantie zu sprechen. Oder wie müsste eine gesetzliche Garantie geregelt sein, damit man darunter etwas anderes verstehen muss?
    So wie bei den vertraglichen Garantieübernahmen hat ja der Käufer nun auch (endlich!!!) einen gesetzlichen Mangelbeseitigungsanspruch, was es im alten Kaufvertragsrecht aufgrund des leider schon 2000 Jahre überholten römischen Marktrechts der Ädilen nicht gab. Da hatte man nur Wandelung oder Minderung, so wie im alten Rom. Das hatte aber damals besondere Gründe. Das hat man bei Abfassung der EU-Richtlinie endlich mal gerafft oder wenistens aus Versehen zum Richtigen hin geändert.
    Nennt es wie ihr wollt, inhaltlich stimmt meine kurze Bemerkung da oben jedenfalls. Tarantula braucht 6 Monate niemandem beweisen, dass er alles richtig gemacht hat. Der Verkäufer müsste ihm einen Montagefehler oder sonstwas nachweisen (d.h., um genau zu sein: dass die Vape bei Lieferung fehlerfrei war). Und das wird er nicht können, weshalb Tarantula garantiert auf der rechtlich sicheren Seite ist. Oder etwa nicht?


    MfG Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Um es kurz zu machen:


    1.) Garantie ist nicht gleich Gewährleistung!
    2.) In den ersten 6 Monaten nach Lieferung gilt die Beweislastumkehr. D.H. der Händler müsste beweisen, dass die Ware bei Lieferung einwandfrei gewesen ist, was nicht so einfach glücken wird.


    Fazit: Beim Händler reklamieren und auf kostenlosen Austausch bzw. Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises samt Versand und Rückportogebühren bestehen. Sollte der Händler das nicht einsehen wollen, kann man ihm die Paragraphen aus dem BGB um die Ohren hauen. Wenn er es immer noch nicht begreift, ist der Gang zum Anwalt eine Option.

  • Ich habe hier gerade einen Artikel vorliegen. Um es deutlich zu machen:


    "In den ersten 6 Monaten nach Kauf besser auf die Gewährleistung pochen!"


    Gründe:
    1. Gesetzliches Recht für jeden Käufer.
    2. In den ersten 6 Monaten gilt die Vermutung, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.
    3. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die meist an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.


    Gruß
    Al

  • Ohne jemanden verwirren zu wollen: Den Begriff "Gewährleistung" gibt es im BGB nicht mehr. Rein deklaratorisch ist das ja richtig, was ihr sagt: Mit "Garantie" soll nun eine freiwillige Gewährübernahme des Verkäufers gemeint sein. Ansonsten die gesetzliche Sachmängelhaftung. Ich texte doch aber hier nicht auf dem Niveau eines Zeitungsjournalisten oder eines Durchschnittsrechtsanwalts, der sein Examen grad so bestanden hat. Hier mal ein Link zu einer Fallösung von Prof. Dr. Schubel, seines Zeichens Lehrstuhlinhaber für deutsches und europäisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht an der Uni Heidelberg, für seine Jurastudenten. Darin ist klar ausgesprochen, dass die gesetzlich benannten vertraglichen Garantien eine Auswahl der möglichen Bandbreite darstellen. Die Beweislastumkehr des § 476 bezeichnet er unter Verweis auf lehrbuchschreibende Koryphäen wie Schwab oder Westermann ganz klar als "Quasi"Garantie, bei der der Zusatz "quasi" auch weggelassen werden könnte. Westermann hat die segenbringende Vorschrift eigens in einem Fachartikel sogar als zwingende Anordnung einer unselbständigen Garantie beschrieben.
    Es kommt eben nicht auf die Verpackung, sondern auf den Inhalt an. Die haben es zumindest begriffen.
    Hätte der Gesetzgeber über den blöden Paragraphen gleich "Garantie" geschrieben, gäbs nicht so viel zu diskutieren. Mann, mann.

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Das wird dem Sthreaderstelelr aber alles nicht weiter helfen.. :wink:


    Also: Der Hersteller steht ja nur für Material- und Herstellungsfehler gerade.
    Genau das haben wir hier. Also anrufen, fragen wie ihr verbleibt und dann wahrscheinlich zurückschicken das Ding. Dafür brauch man sich nicht aufregen: Bist garantiert nich der erste dem das passiert und da kann dein Händler auch nix zu.


    Ein wenig klugscheißen muß ich auch noch: :D

    Zitat

    schickst das zurück und machst von deinem Rückgabe- bzw. Umtauschrecht Gebrauch.


    Sowas gibt es nicht! Das ist immer eine freiwillige Leistung des Händlers. Der Händler kann das Ding auch zum Hersteller einschicken und der repariert das Teil! Da können dir sogar noch 2x die Spulen abfliegen, der Hersteller repariert und du kannst nix machen, weil der Hersteller 3x das Recht auf Nachbesserung hat... :wink:

  • Zitat von Matthias1

    Ich texte doch aber hier nicht auf dem Niveau eines Zeitungsjournalisten oder eines Durchschnittsrechtsanwalts, der sein Examen grad so bestanden hat.
    ...
    Hätte der Gesetzgeber über den blöden Paragraphen gleich "Garantie" geschrieben, gäbs nicht so viel zu diskutieren. Mann, mann.


    Ui, da hast du aber mal tief Luft geholt, was?


    Ich will mal versuchen, hier ein wenig Substanz hineinzubringen. Wem es zu tief in die Materie geht, mag es einfach überspringen:


    Es gibt rechtsdogmatisch einen Unterschied zwischen der Sachmängelhaftung des BGB, wozu beim Verbrauchsgüterkauf auch der § 476 BGB gehört, und der Garantie, die man noch nach der allgemeinen Garantie des § 276 I BGB und der besonderen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers nach § 443 BGB unterteilen kann.


    Was ein Sachmangel ist, sagt uns § 434 I 1 BGB, nämlich, dass der Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Wie die Sachmangelhaftung abzuwickeln ist, ergibt sich dann aus §§ 437 ff. BGB.


    Unter einer Garantie versteht man das vertragliche Versprechen, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder ein bestimmtes Schadenrisiko zu übernehmen. (BGHZ 82, 398; 105, 24)


    Da nun der Verkäufer für Sachmängel bereits nach §§ 437 ff. BGB haftet und schon nach § 434 I 1 BGB für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen soll, muß die Garantie dem Käufer mehr Rechte geben, als er nach dem Gesetz hat, etwa durch Garantiefristen, die länger sind als die gesetzliche Verjährung, durch Haftung auch für Mängel, die erst nach der Übergabe auftreten oder durch Ausschluß der Entlastungsmöglichkeit des Verkäufers nach § 280 I 2 BGB und gilt deshalb „ungeschadet der gesetzlichen Ansprüche“.


    Macht das vielleicht jetzt hinreichend deutlich, dass es einen Unterschied zwischen der Sachmängelhaftung (einschließlich § 476 BGB) und der Garantie gibt?


    Selbst wenn beides gelegentlich zum gleichen Ergebnis führen mag, kann man es – jedenfalls meines Erachtens nach – nicht so ohne weiteres gleichsetzen.


    Zurück zum Problem des Threaderöffners:


    Das ist die klassische Sachmängelhaftung. Da hat der Verkäufer aus den §§ 437 ff. BGB für einzustehen.


    :smokin:

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von Bönni

    Ein wenig klugscheißen muß ich auch noch: :D


    Sowas gibt es nicht!


    Nicht? Dann bilde ich mir Absatz 7 der AGB von ost-moped.de also ein?

    Zitat

    Das ist immer eine freiwillige Leistung des Händlers.

    Soweit ich weiss, ist das Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben. Ist mir aber egal, ob der Händler nun muss oder es freiwillig macht, dieser Händler bietet es jedenfalls an.


    MfG
    Ralf

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