Helme mit oder ohne ECE-Norm

  • Ralf


    Ich bin dafür, den folgenden Text in die Simson-FAQ aufzunehmen.


    § 21a StVO zur Helmpflicht
    Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
    "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
    Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
    "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
    In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
    "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
    Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
    Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
    "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
    Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
    Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
    Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).
    Rechtsanwalt Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

  • Vergiss es, Kalle! :rolleyes:


    Die Simson-FAQ hat kurz, bündig und prägnant zu sein, so dass es auch jeder (!) innerhalb kurzer Zeit peilt. Fasse den Text auf ca. 5 einfache Zeilen zusammen und versuche einen neuen Anlauf. :D


    Gruß Alfred


    p.s.: Irgendwie macht sich bei mir der Eindruck breit, dass es sich um einen Scherz handelt. :smokin:

  • So schwer ist es eigentlich gar nicht. Wichtig ist lediglich, daß, obwohl man Schutzhelme tragen muß, die ein ECE-Prüfzeichen tragen, man auch Schutzhelme ohne eben dieses Prüfzeichen tragen darf. Deshalb darf man auch die sogenannten "Braincaps" tragen, obwohl sie nicht ECE-geprüft sind...

  • Zitat


    Original von Koppy:
    den text kenne ich von ner anderen website.
    kalle hat ja nur c&p gemacht :D



    Aller willsu Dich mit Negerkalle alegen odä wäs??


    Mach ma Deine Augn auf, Du Nulpe! Das steht
    doch am Ende des Textes. Ich komm da gleich ma
    rübä!


    Figga!

  • alles klar, locker bleiben.


    ich wollte nur andeuten, dass das rein rechtlich so nicht läuft.
    man kann nicht einfach so komplette seiteninhalte klauen und die auf der eigenen seite einbauen.
    gibt sowas wie copyright.

  • Zitat


    Original von grilleman:
    Deshalb darf man auch die sogenannten "Braincaps" tragen, obwohl sie nicht ECE-geprüft sind...


    Ich frage mich noch immer, warum die Dinger "Braincap" heißen. Wer sowas zum Fahren aufsetzt, hat ja wohl kaum so etwas wie "Brain" im Schädel ...

  • Zitat

    Ich frage mich noch immer, warum die Dinger "Braincap" heißen. Wer sowas zum Fahren aufsetzt, hat ja wohl kaum so etwas wie "Brain" im Schädel ...



    Well Muchacho, ICH fahre damit äußerst gern in der Stadt
    rum.
    Und andersherum wird auch ein Schuh draus: Wer kein Brain hat
    wird sich das Moppedfahren nie leisten können, und somit nie
    in die Verlegenheit kommen sich entscheiden zu müssen.
    Eh?


    :D


    Philip "The Brain"

  • ich hab auch ein braincap mit skydiverbrille. bei schönem wetter ist das auf jeden fall der hit. unterm integralhelm gehste ja tot, wenn man mal 5 minuten inner prallen sonne an ner ampel steht.


    ich werd damit zwar mehr oder wenig belächelt, aber das ist halt normal bei dingen, die der mensch nich jeden tag sieht ;)


    mir ist auch schon bewusst, dass da nicht viel mit sicherheit beim aufprall ist. aber selbst beim tüvgeprüften integralhelm kannste verrecken, wenn der aufprall hart genug war...:rolleyes:

  • Ich setz mir das Ding auch aufn Kopp. Aber das muß jeder selbst entscheiden.
    Ich trage übrigens auch beim Radfahren keinen Helm, da kann man genauso drüber streiten... Die Geschwindigkeiten sind dabei ja fast die gleichen...


    Wünsche Euch allen eine gute unfallfreie Fahrt...

    • Offizieller Beitrag

    Wenns euch unter dem Integralhelm zu warm wird, kann ich die guten Crosshelme nur empfehlen. Die sind extra dafür konstuiert, guten Luftaustausch zu bieten. Man kann absolut problemfrei atmen, kein lästiges Visier was ständig beschlägt und der Sonnenschutz ist auch erste Sahne.


    Nur sieht das auf 'ner Harley eben nicht so doll aus.


    Naja, auf der "Cross-Harley" vielleicht...
    :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!