Quelle: GaragenVO
Allgemeine bautechnische Bestimmungen für Garagen und Abstellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen§ 16 Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften
(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und vom Inhalt mitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden. Dies gilt nicht für die Lagerung von insgesamt höchstens 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen bruchsicheren Behältern in Kleingaragen.
Soviel zur grauen Theorie. Nun die Frage:
Kann man den ersten Satz aus "(1)" so interpretieren, dass jeglicher Sprit, der sich im Fahrzeugtank und in den Reservekanistern IM Fahrzeug befindet, aus dieser Rechnung außen vor ist? So habe ich das nämlich verstanden, also dass man den Tank voll haben darf, im Kofferraum Reservekanister (da waren IMHO 85l die Höchstmenge) und dann zusätzlich außerhalb des Fahrzeuges noch die 20l.