Moped beschlagnahmt!

  • Hallo erstmal!
    Ich bin neu hier und habe erstmal eine für mich sehr brisante Rechtsfrage. Eventuell kennt sich ja damit jemand aus.
    Ich fahre eine KR 51/2 L
    Also: Als ich heute zur Arbeit fahren wollte, stoppte mich die Polizei und behauptete ich dürfe mit meiner Schwalbe nicht auf einer Kraftfahrtstraße fahren, so weit, so gut. Als der Polizist aber auch noch behauptete, daß ich keinen gültigen Führerschein für die Schwalbe hätte, wurde mir schon etwas mulmig zumute (Ich habe Klasse 3). Er behauptete ich hätte ihn mit ca. 90 km/h überholt. Das Ende vom Lied ist nun, daß die meine Schwalbe beschlagnahmt haben, um sie bei einem Sachverständigen prüfen zu lassen, ob an dem Motor nichts verändert wurde.
    Ich muß sagen, daß da noch ein originaler 50ccm Zylinder und der originale Vergaser 16N1-12 und der reguläre Auspuff dran sind. Der Motor wurde aber neu regeneriert, sie hat also volle Kompression und fährt ca. 65 km/h.
    Das Einzige, was gerade nicht funktioniert sind die Blinker, da die Batterie gerade geladen wird.Jetzt würde ich gerne wissen, ob die was gegen mich in der Hand haben, und wie ich evtl. dagegen vorgehen kann? Es gibt doch diese Regelung über DDR-Mopeds, die vor '92 zugelassen wurden, deckt diese nicht das angebliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ab, die ich ja habe?
    Ich hoffe, daß einer von Euch mir diesbezüglich weiterhelfen kann. Evtl. gibt es ja 'nen netten Polizisten oder Anwalt hier im Forum, oder sonst jemanden, der sich damit auskennt.
    Danke und Grüße
    Eike

  • Wenn der Bock original ist, können sie Dir erstmal nichts anhängen. Die nicht funktionierenden Blinker kosten vielleicht ein bischen Strafe, das rechtfertigt aber nicht eine Beschlagnahmung. Und die Behauptung, Du seist 90 gefahren, wird vom TÜV ja wohl widerlegt werden können, wenn sie original ist.


    Auf eine Kraftfahrstrasse darfst Du tatsächlich nicht, da gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 61km/h.


    Führerschein Klasse 3 ist auf jeden Fall gültig für die Schwalbe, ich hatte sowas auch mal am Hacken, dass ein überschlauer Polizist meinte, wenn die 60 läuft, dürfte ich die mit (damals noch) Klasse 4 nicht fahren. Ich habe auf dem Anhörungsbogen den Gesetzestext zum Bestandsschutz zitiert, Verfahren wurde eingestellt. Diesbezüglich brauchst Du Dir also keine Sorgen zu machen.


    Wie gesagt, wenn die motortechnisch nix finden, brauchste nix zu befürchten, wenn die Dir was anhängen wollen, würde ich zu nem Anwalt gehen. Und das mit den Blinkern kann so teuer auch nicht werden!

    • Offizieller Beitrag

    Ahoi!


    MannohMann, da kann man jedem nur empfehlen sich nen Auszug aus´m Einigungsvertrag zu zulegen und den dann immer bei sich zu haben!!!


    Sachen und Geschichten gibts, neenee!!!! Irgendwo hier im Nest gab´s mal diesen Auszug aus´m Einigungsvertrag. Ich kenn da wenn der den immer bei sich führt und der wüßte wo das war, aber der spricht nicht mit mir...;) :bounce: !


    Allzeits gute Fahrt!


    Gruss vom kleinen bösen Mann:smokin:

  • Laß dir bloß nicht die Kosten der Beschlagnahme und Sachverständigenüberprüfung anhängen. Falls da was kommt, dann lege dagegen unbedingt binnen Monatsfrist Widerspruch ein und such einen Rechtsanwalt auf (am besten einen "Fachanwalt für Verkehrsrecht"). Denn die Beschlagnahme ist wahrscheinlich unangemessen, unverhältnismäßig und damit wohl auch rechtswidrig. Und die Behauptung des Grünfinken, du seiest 90 km/h gefahren streitest du schön ab. Du bist max. 60 km/h gefahren.


    Ordnungsgeld für's Fahren auf der Kraftfahrtstraße (20,- Euro) und ohne Hupe/Blinker wirst du aber wohl zahlen müssen. Vielleicht finden die aber auch noch einen abgefahrenen Reifen oder eine schwache Bremse, dann wird's noch teurer und gäbe eventuell Punkte.


    Ach ja, und lies dir unbedingt diese Threads hier zum selben Thema alle mal durch. Da steht schon einiges dazu.


    Berichte später mal, wie es ausgegangen ist.
    Viel Glück!

  • Hallo,


    ich kann die Story vom Eike bestätigen. Habe Ihm empfohlen sich an euch zu wenden. Seine Schwalbe ist bis auf die Lackierung(wer hat nicht schon selber nachgelackt?) original und "ungetunt". War ja dabei als er seinen regenerierten Motor eingebaut hat. Also braucht er erstmal keine Angst zu haben das die Ihm deswegen an den Karren können. Nur weiß ich nicht ob er nicht trotzdem die Abschleppung und den Gutachter bezahlen muss? Ich finde es schon eine schweinerei, das mit der Bundeskraftfahrstrasse. Die benutzt jeder, weil es keine andere Möglichkeit gibt von Stuttgart nach Bad Cannstatt zu kommen(ok, gibt es schon, aber wer fährt schon einmal Richtung Mond und zurück??). Höchstgeschwindigkeit ist dort 60km/h(das passt ja wieder) und das Schild fehlt das man weiß das es eine Bundeskraftfahrstrasse ist. Vier spuren, die linke und die rechte sind normale Strassen, und die mittleren beiden sind die B10. Ich fahre da selber immer drüber, und das bis jetzt ohne Probleme mit der Polizei.


    lg


    smu

  • Abend!
    Ich habe heute mit dem Gutachter telephoniert und der hat gesagt, daß meine Schwalbe locker 75 km/h fahren würde und ich deshalb mit einer Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein bekommen würde, desweiteren soll ich meine Schwalbe drosseln lassen, daß sie nicht mehr als 60 km/h fährt.
    Werde gleich nochmal mit meinem Anwalt reden, wie ich da weiter vorgehen soll.
    Aber schön, daß sie so gut läuft!:-)
    Grüße
    Eike

  • Was für ein "Gutachter" ist das denn, und ist an der Schwalbe wirklich noch alles original? Nix getuned?
    Ist das ein richtiger KFZ-Sachverständiger oder hat da nur ein kurzsichtiger Bulle mit Fett auf der Brille die Schwalbe mit Vollgas und Stop-Uhr in der Hand einen Berg runtergeheizt? Oder ebene Strecke? Rückenwind? Warte erst mal ab, was genau in dem Gutachten drin steht und was man dir seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft dann genau vorwirft. Insbesondere wie die Geschwindigkeitsmessung erfolgte. Laß das Gutachten gegebenenfalls anfechten, wenn die beispielsweise nur auf den Tacho geguckt haben (der geht falsch) oder mit anderen nicht geeichten Meßmitteln gemessen haben. Etwa im Stehen auf dem Rollenprüfstand? Ohne Berücksichtigung des Luftwiderstandes vom Fahrtwind? :rolleyes:


    Daß du zu einem Rechtsanwalt gehst ist richtig. Der soll das Gutachten zerpflücken. :D
    Eine Anzeige wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" wäre bitter, denn das wäre nämlich eine Straftat und die kann leider eine recht hohe Geldstrafe durch das Amtsgericht nach sich ziehen. ;(


    Halt uns auf dem Laufenden, was sich in der Sache tut.

  • Hallo!
    Also der Gutachter ist der für Stuttgart zuständige Gutachter, selbst Mitglied bei den Grünen. An der Schwalbe ist echt alles original, das hat der mir ja sogar selbst bestätigt.
    Ich habe grad mit dem zuständigen Polizist telephoniert und der will sich gleich noch mit mir treffen. Mal schauen, was da rauskommt.
    Drückt mir die Daumen!
    Gruß
    Eike

  • Das würde ich an deiner Stelle nicht tun.
    Falls Du es trotzdem machst, dann solltest du alles abstreiten. Deine Schwalbe fährt immer nur 60 km/h! Basta!. Jedenfalls solltest du keinesfalls sagen, daß deine Schwalbe schneller fährt.


    Ich kenn mich aus! :smokin:

  • Hallo,
    wie ich schon in einem anderen Thread erwähnt habe:
    Ich habe einen befreundeten Polizisten (Motorrad-streife) dazu befragt.Ein Mokick darf ca 8% (Tolerranz) mehr fahren auf gerade Strecke ohne Rückenwind.Das wären bei einer Schwalbe 60km/h +8% = 64,8km/H. Wenn man dann die Messtolleranz der Prüfung berücksichtigt,
    angebliche 70km/h-3%=67,9km/H. Dann sollte man sicherstellen dass mit einer Lichtschranke gemessen wird ohne Rückenwind, denn der Luftwiederstand wird gerade ab 60km/h oft unterschätzt, so dass Rollenprüfstände dort Fehler produzieren.
    Gruss Andreas :smokin:

    HS1 12 Volt 35/35 Watt, electronikzündung.4 Gang. Sr 50 /1 c

  • Also ich habe jetzt 'ne Anzeige wegen Fahren ohne Führerschein und die Betriebserlaubnis ist erloschen, da angeblich die Bremstrommel unrund ist und das Lenkkopflager ausgeschlagen. Die Tempobestimmung wurde anhand der Simsontachos ermittelt, indem sich der Prüfer draufgesetzt hat und ein wenig rumgefahren ist. Da kann ich aber nur drüber lachen! Ich habe allerdings das Gutachten nicht lesen dürfen, darf angeblich nur mein Anwalt.
    Jetzt habe ich es also mit der Staatsanwaltschaft, den Bullen und der Zulassungsstelle zu tun, prächtig!
    Eike
    @ Dummschwaetzer: Was heißt, Du kennst Dich aus? Bist Du etwa einer von denen?:-)

  • Also wenn die tatsächlich "mit einem Blick auf den Tacho" gemessen haben und diesen Wert ins Gutachten eingetragen haben, wird jeder Richter vor Lachen vom Stuhl fallen, da das Tacho an der Schwalbe wohl kaum ein geeignetes Geschwindigkeitsmessinstrument ist...


    Und die Betriebserlaubnis wegen Bremstrommel und Lenkkopflager "erlöschen" (=eingezogen/vernichtet???) zu lassen, halte ich auch für maßlos überzogen. Das Ding auf 60 zu kriegen, ist ja ohne grossen Aufwand möglich, verstellst Du halt ein bischen den Vergaser und gut ist (aber merk Dir ja die originale Einstellung! :D ).


    Alles in allem würde ich Dir doch stark raten, Dir nen Anwalt zu nehmen, irgendwie hört sich das schwer danach an, dass irgendwer das Ding vor Gewalt aus dem Verkehr ziehen will (ein "grüner" Gutachter??? Hmmmm....).


    Und wie von Dummschwaetzer schon erwähnt, NICHTS, aber auch GARNICHTS zugeben. Sonst können sie Dir das als Geständnis anhängen!

  • Hallo EikeKaefer,


    zuerstmal Beileid zu dem Ärger den Du am hacken hast. Aber eins noch zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Schwalbe darf/ muss 60km/h fahren mit ihrem höchstzulässigem gesamtgewicht und das liegt bei 260kg. Leermasse =81 kg. D.h. Zuladung 179 Kg. Wenn der "Gutachter/ Fahrer" bei der Prüfung also ein Leichtgewicht ist muss die Schwalbe zwangsläufig schneller fahren. Von daher hätten die Gewicht zupacken müssenbis das zu prüfende Fahrzeug mit Fahrer 181KG wiegt, mal ganz abgesehen davon das der Tacho nur zum schätzen da ist.


    Schöne Grüsse und viel erfolg Schrauber

    Ich möchte sterben wie mein Opa, im Schlaf!
    Nicht schreiend wie sein Beifahrer.

  • Also ich hoffe für dich, daß du dich da nicht durch das Rumdiskutieren mit der Polizei und deren angeblichen "Gutachter" unnötigerweise vielleicht selber in irgend etwas reingequatscht hast. Du bist Beschuldigter in einem Strafverfahren!
    Deshalb die Regel => Immer zuerst zum Rechtsanwalt und dann erst, wenn überhaupt, erforderlichenfalls mit der Polizei rumdiskutieren. (Den dämlichen Spruch hört man doch sogar in jedem, aber wirklich jedem, und sei es noch so schlechten Krimi, "Ohne meinen Anwalt sage ich nichts" :D ) Stimmts? :rolleyes: Nie gehört?


    Daß das Gutachten und die Ermittlungsakten nur durch deinen Verteidiger und nicht durch dich selbst eingesehen werden kann ist richtig.


    Geschwindigkeitsmessung durch Blick auf einen ungeeichten Tacho (der schon immer mindestens 10-15 km/h zuviel angezeigt hat ;) ) ? Ich lach mich schief.
    Daß wegen einer behaupteten "unrunden Bremstrommel" und einem angeblich "ausgeschlagenen Lenkkopflager" gleich die Betriebserlaubnis erlischt, halte ich eher für unrichtig. Das geht nur bei schwerwiegenden Mängeln die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen. Möglicherweise hat man keine Fehler gefunden und versucht nun so, was zu finden. Was ist denn tatsächlich mit dem Lenkkopflager und der Bremse? Bremst nicht? Dann könnte das eventuell ein Grund sein. Warte das "Gutachten" ab!
    So wie sich mir die Sache oberflächlich auf den ersten Blick (und aus deiner Sicht) hier darstellt, blickt da aber wohl ein schwachköpfiger Bulle nicht durch und versucht dir nun was anzuhängen.


    Was da aber nun tatsächlich genau los ist, das wird dann dein Rechtsanwalt nach Kenntnis aller relevanten Umstände und Einzelheiten beurteilen. Der nimmt sich auch den angeblichen "Gutachter" (Das muß ein unabhängiger KFZ-Sachverständiger sein!) und dessen Wisch von "Gutachten" inhaltlich unter die Lupe.


    Ich kenn mich aus! :smokin:


    (@ EikeKaefer: Ich bin keiner von "denen". :)) :)) )

  • Das ist für mich alles so unverständlich. Der ganze Ärger und für was? Für nichts :rolleyes:
    Moped nicht getunet, fährt aber angeblich trotzdem zu schnell ?(
    Aber da die wissen das man nicht verpflichtet ist sowas zu drosseln, ist es aufeinmal das Lenkkopflager, die Vorderradbremse, fahren ohne Führerschein, etc...
    Was soll das? Ich traue mich wegen soeinem Arschloch nicht mehr auf meine Schwalbe aus Angst das gleiche durchmachen zu müssen wie Eike...


    Eike tut mir so leid. Wenn ein Arschloch will findet er also auf jedenfall was um einem zumindest einen riesen haufen Arbeit und Stress zu machen X( X( X(

  • Hallo,
    zuallerst Anwalt nehmen mit Schwerpunkt Verkehrsrecht.
    Dann Gegengutachten erstellen.Dann den Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauch anzeigen.(Wie soll er 90km/h auf dem Tacho sehen wenn sie nur 65km/H fährt).:smokin: ,Oder er soll zum Gutachter gehen und seine Sehfähigkeit nachweisen.:)) .Dann auf Schadenersatz verklagen.:D denn Du musstest ja anderweitig von A nach B kommen(Bus+Bahn).Dann immer schön höflich bleiben.
    Ich glaube nicht , dass er danach noch eine SChwalbe versucht anzuhalten.:bounce: :bounce: :bounce: .:smokin:

    HS1 12 Volt 35/35 Watt, electronikzündung.4 Gang. Sr 50 /1 c

  • Kleiner Tip :


    Sollte ein Polizist jemanden wegen zu schnellem Fahrens anhalten, hat der Angehaltene das Recht, das Eichprotokoll des Polöizeifahrzeugs anzuzweifeln.
    Denn ist das älter als zwei Tage, ist das Fahtzeug nicht mehr als Geschwindigkeitsmeßinstrument zulässig!


    Und ein Gutachter, der eine Geschwindigkeitsmessung ohne geeichte Geräte vornimmt, ist für einen Anwalt kein Gegner, sondern allerhöchstens ein Opfer.


    Also, Kopf hoch, das wird allerhöchstens eine Kleinigkeit, die jeder von uns haben kann ( naja, mal Hnad aufs Herz, welches Fahrzeug hat denn keinen Mangel ? Selbst, wenn die gerade ausgeliefert werden, können Autos schon Mängel aufweisen, und sei es nur, daß der Ordnungshüter meint, ein Aufkleber sei sichtbehindernd.


    Mir ist neulich mal ein Udel um die Maschine gelaufen, als die parkte, auf meine Frage, ob ich ihm helfen könne, sagte er nein, er frage sich nur, wie schnell die sei. Ich fragte ihn, wie schnell die sein müßte, um aufzufallen, da sagte der zu mir " Ganz ehrlich, wenn der Fahrer kein Teeny mehr ist, juckt es uns nur, wenn die offensichtlich frisiert ist, also mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt."


    Aber da sind die Polizisten in jedem Bunesland anders, in Hamburg freuen die sich, wenn der Verkehr läuft, es sei denbn ein Polizeischüler braucht Erfolge.


    Erzähl mal,was dabei rauskam, interessiert mich ja auch. Und wegen des Anwaltes hilft Dir die örtliche Anwaltskammer gerne weiter.

  • Hier mal meine polizeiliche Beurteilung der Sachlage nach meinen bisherigen dienstlichen Erlebnissen auf der Strasse und vor Gericht:


    Achtung iss lang!!!!!


    Eikekaefer hat´n Anwalt, das ist soweit ok. Knackpunkt sind die Anschleppkosten, die will ihm die Polizei auf jedem Fall ans Fell flicken, da sie sonst aus dem maroden Polizeihaushalt bezahlt werden müssten. Sollten die Kollegen den Abschleppvorgang in Verbindung mit der Sicherstellung in Auftrag gegeben haben, hat er gute Chancen, diese Kosten mit seinem RA auf die Behörde abzuwälzen, da das Moped nachweislich technisch nicht verändert wurde. Wenn die Polizeibeamten vor Ort lediglich wegen der vermeintlich verbotenen Benutzung der Kraftfahrstraße (dann darf man eine Weiterfahrt nicht erlauben) und der höheren Geschwindigkeit des Mopeds (Gutachterl. Untersuchung wegen Führerscheinvergehens) diese Maßnahme angeordnet haben, wird er die Kosten nicht bezahlen brauchen, das funzt vermutlich aber nur mit seinem Anwalt.


    Wenn der prüfende Polizeibeamte keine qualifizierte gutachterliche Ausbildung mit entsprechendem Abschluss hat, also Dipl.Ing o.ä, hat die Polizeibehörde vor Gericht schlechte Karten, insbesondere hinsichtlich der nicht gerichtsverwertbaren Feststellung der erreichten Höchstgeschwindigkeit. Daher werden in meiner Polizeibehörde nur unabhängige vereidigte Sachverständige für solche Aufgaben herangezogen, das ist also schon sehr bedenklich. Ein Gutachter stellt nämlich neben der Geschwindigkeit auch die erhöhte KW-Zahl in seinen Ausführungen ein, das dürfte bei einem Sachbearbeiter der Polizei wegen fehlender technischer Meßgeräte (Leistungsprüfstand, Bremsenprüfstand usw.) fehlen.


    Das Verfahren wegen §§ 2, 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) wird wegen fehlender Rechtsgrundlage mit Sicherheit ohne Eröffnung eines Strafverfahrens eingestellt, da er im Besitz des FS der Klasse 3 ist. Wenn das FZG ohne eine technische Veränderung schneller als 60 km/h fährt, ist der FZG-Führer dann nicht nach dem StVG zu bestrafen, sondern im Bußgeldverfahren nach §§ 3, 49 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) Dazu gibt es diverse Kommentare in dicken Verkehrsrechtswälzern.


    Er durfte mit seiner Simme auf der Kraftfahrstraße fahren, das diese nur KFZ vorbehalten ist, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h haben, das kann die Simme vorweisen. Nur ist in Deutschland-West den wenigsten Polizeibeamten bekannt, dass die DDR-Mopeds einen Sonderstatus geniessen, daher fällt dem nicht informierten Polizeibeamten das Essen aus dem Gesicht, wenn er auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn ein Moped mit Versicherungskennzeichen tuckern sieht und greift sofort an. LOGO, gell. Das gab´s noch nie und kann nicht sein. Errare humanum est.


    Nun kann man in diesem geschilderten Einzelfall davon ausgehen, dass die Polizeibehörde hartnäckig versuchen wird, etwas zu finden, damit man nicht auf den Kosten des Abschleppers sitzen bleibt und auch rückwirkend die Anordnung als verhältnismässig und rechtmässig darzustellen. Ein Fehler zugeben, wäre nämlich teuer. (siehe Halleneinsturz Bad Reichenhall, keiner will vorher etwas von dem maroden Zustand der Halle gewusst haben!!!!) Offensichtlich versucht man nun, eine verringerte Bremsleistung und ein vermeintlich lockeres Lenkkopflager als Aufhänger zu benutzen, eine Sicherstellung dennoch als rechtmässig darzustellen, also die Verkehrssicherheit beim fortgesetzten Betrieb durch festgestellten Mängel erheblich beeinträchtig gewesen wäre. Hier ist jedoch zu Bedenken, dass auch Polizeibeamte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der anwandten Mittel zu beachten haben. Da hatten die aber zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht drüber nachgedacht, da in ihren Augen der Sack zu war, nämlich Führerscheinvergehen und Moped frisiert, also rechtlich alles im grünen Bereich. Ansonsten hätten sie als milderes Mittel eine Weiterfahrt untersagen und das Moped bis zur nächsten Ausfahrt/Parkplatz beleiten können/müssen. Es kommt also im evt. Bußgeldverfahren darauf an, wie sich die Polizisten zur Begründung ihrer Abschleppmaßnahme eingelassen haben. (wichtig für den Anwalt)


    Ein polizeilich angeordneter Abschleppvorgang ist gemäss Verwaltungsgerichtsordnung ein Verwaltungsakt. Ist die Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungsakt nicht gegeben, so ist die gesamte Maßnahme rechtswidrig, es ist also wichtig, wie man die angeordnete Sicherstellung "zur Kontrollzeit" begründet hat. Haben die Polizeibeamten vor Ort keine Prüfung der Bremsen oder Ähnliches vorgenommen, sondern ohne weitere Prüfungen aufladen lassen, um den Rest der FZG-Untersuchung durch den polizeieigenen "Gutachter" vornehmen zu lassen, kann Eike sich beruhigt zurücklehnen.


    Spielen wir das Ding mal gedanklich weiter. Der Staatsanwalt stellt das Strafverfahren wegen mangelnder Rechtsgrundlage eines Führerscheinverstosses ein. Dann hat er zwei Möglichkeiten. Er klappt die Deckel ganz zu, dann iss die Kiste samt Kosten vom Tisch, oder gibt die Sache an die örtliche Bußgeldstelle ab, da ja angeblich noch mangelhafte Bremsen und ein lockeres Lenkkopflager als Bußgeldtatbestand übrigblieben. Hier liegt es an der Pfiffigkeit des Anwaltes, auch diese Feststellungen niederzumachen, da es zweifelhaft ist, ob die vorgefunden Mängel wirklich so erheblich waren. Es sieht ja offensichtlich danach aus, dass man unbedingt noch etwas finden musste, da man mit dem Führerscheinvergehen hinten runtergefallen war. Hat sich die gesamte Sicherstellung/Abschleppvorgang auf diesen Vorwurf begründet und diese Rechtsgrundlage erweist sich im Nachhinein als nicht vorhanden, ist der gesamte Verwaltungsakt rechtswidrig.


    Dann stände es Eike frei, Nutzungsausfallkosten pp. bei der anordnenden Polizeibehörde einzuklagen. Eines steht fest. Der kostenintensivste Faktor in der ganze Sache wird der Abschleppwagen werden, bei uns so rund 250 Euro!!!!! Mit der Knolle wegen mangelhafter Bremsen, wenn´s denn nicht abzuschmettern ist, kostet bei der Bußgeldstelle nur einen Bruchteil davon. Das Einzige, was mir etwas Sorgen machen würde, ist die erreichte Geschwindigkeit. Die Feststellung des Polizeisachbearbeiters zählt vor Gericht nichts. Sind die so clever und schalten dann doch noch einen Gutachter ein, der mittels geeichter Meßgeräte feststellt, dass die Simme locker 70 km/h fährt, dann hätte der FZG-Halter in seiner Verantwortlichkeit dafür Sorge tragen müssen, das FZG so herrichten zu lassen, dass es nicht schneller fährt, als in der ABE angegeben. Einzig dieser "bewiesene" Umstand könnte den Verdacht auf technische Veränderung am Moped begründen und dann wird wohl ein Rechtsstreit um Bezahlung der Abschleppkosten im Raum stehen. Dazu fehlen mir aber jegliche vergleicbare Verfahren, aus denen ich hier mit bereits Erlebtem beraten könnte. Eikekaefer kann sich diesen langen Sermon ja mla kopieren und zum Anwalt mitnehmen, vielleicht hilft es bei der Planung der juristischen Vorgehensweise im laufenden Verfahren.


    Ich weiss, dass es eine trockene Materie ist, aber vielleicht hilft es dem einen oder anderen bei einer Begegnung mit unserer Truppe etwas weiter. Und denkt dran, bei allem Frust auf die Grün-weisse Trachtengruppe...wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es wieder hinaus. In einem sachlichen Gespräch während der Kontrolle kann man bereits viele Dinge ausräumen.


    Gruß


    Olli


    -der Bulle

  • Zitat


    Original von olli_lippstadt:


    Er durfte mit seiner Simme auf der Kraftfahrstraße fahren, das diese nur KFZ vorbehalten ist, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h haben, ...


    Tja, leider, leider => Errare humanum est. :D
    Denn § 18 Abs.1 StVO verlangt für die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine bbH von mehr als 60 km/h, also mindesten 61 km/h. ;(


    Dennoch Respekt!
    Das ist eine wohldurchdachte Betrachtung der Sache mit fundiertem Hintergrundwissen und mit gewichtigen Argumenten denen ich weitgehend beipflichte, wobei eine umfassende Rechtsberatung (im wahren Leben :) ) aber dennoch dem "Fachanwalt für Verkehrsrecht" vorbehalten sein sollte, denn


    der kennt sich aus! :smokin:


    Und wer in diesem Zusammenhang meint "Geiz ist geil!", der wird sicher sehr bald eines Besseren belehrt werden. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!