never ending thema wiederholungskennzeichen am hänger

  • ich habe mir einen originalen simsonhänger besorgt und im internet nach einer regelung gesucht, wie das kennzeichen möglichst schmerzfrei wiederholt werden darf. einige malen sich ein kennzeichen mit edding, einige scannen es ein und kleben es sich an den hänger, die polizei riet mir, doch ein weißes feld an den hänger zu malen und mit ölkreide das kennzeichen aufzumalen. nach einem anruf bei der zulassungsstelle habe ich nun eine rechtsverbindliche antwort:

    [FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr


    Fahrzeug-Zulassungsverordnung


    § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
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    [FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
    (1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund,


    im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund;


    die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.


    Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können


    erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und


    Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12


    entsprechen.


    (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen


    Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.


    (3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte


    fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad


    in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als


    200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem


    Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens


    15 m lesbar sein.


    (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an


    der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits


    der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist;


    die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden


    Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens


    am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.


    (5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates


    nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den


    Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der


    Großbuchstabe „D“.


    (6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen


    oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können,


    dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.


    (7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen


    auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend


    den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende


    Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.
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    [/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]
    § 27 FZV wird von folgenden Dokumenten zitiert


    Gesetze Bundesrecht
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    [FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
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    § 48 FZV, gültig ab 01.11.2012


    Anlage BKatV, gültig ab 01.11.2012 bis 31.03.2013


    § 48 FZV, gültig ab 01.07.2012 bis 31.10.2012


    Anlage BKatV, gültig ab 01.07.2012 bis (gegenstandslos)


    Anlage BKatV, gültig ab 01.07.2012 bis 31.10.2012


    Anlage BKatV, gültig ab 01.06.2012 bis 30.06.2012


    § 28 FZV, gültig ab 11.02.2011


    § 48 FZV, gültig ab 11.02.2011 bis 30.06.2012


    Anlage 12 FZV, gültig ab 11.02.2011


    Anlage BKatV, gültig ab 01.01.2011 bis 31.05.2012


    Anlage BKatV, gültig ab 04.12.2010 bis 31.12.2010


    Anlage BKatV, gültig ab 01.09.2009 bis (gegenstandslos)


    Anlage BKatV, gültig ab 01.09.2009 bis 03.12.2010


    § 2 MobHV, gültig ab 25.07.2009


    Anlage BKatV, gültig ab 01.02.2009 bis 31.08.2009


    Anlage BKatV, gültig ab 30.10.2008 bis 31.01.2009


    Anlage BKatV, gültig ab 01.08.2007 bis 29.10.2008


    § 28 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011


    § 48 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011


    Anlage 12 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011


    Anlage BKatV, gültig ab 01.03.2007 bis 31.07.2007
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    [/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]
    Literaturnachweise
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    [FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
    Ewald Ternig, VD 2012, 3-10


    Bernhard Zunner, VD 2009, 267-270


    wichtig sind die punkte 4-6
    die lösung mit der ölkreide (wie die landwirte) oder dem edding sind somit nicht gestattet, einscannen und laminieren ist nach aussage der zulassungsstelle perfekt, da nur so der untergrund und die schrift (dieses jahr grün-weiß) dem original entspricht.
    ich hoffe, damit habe ich einigen hier etwas geholfen,...
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  • ich kannte das bisher nur mit verlustmeldung und 12-20€ gebühr pro zweitkennzeichen. das ging mir dann doch etwas zu sehr ins geld bei meinen fahrzeugen. die lösung mit dem einscannen ist da schon etwas verbraucherfreundlicher in meinen augen - einfach vor der montage alle kennzeichen einscannen und dann das kennzeichen des entsprechenden zugfahrzeugs am hänger befestigen. aber danke für den tip mit der allianz, ich werde dort bei gelegenheit einmal nachfragen.

  • Im letzten Jahr hatte ich meinen Allianz-Mann auch noch mal um ein Wiederholungskennzeichen gebeten, hatte sich dann auch direkt mit der Allianz-Zentrale beraten. Leider habe ich da noch eine Absage erhalten, aber das wäre ja super, wenn die Allianz jetzt eine Zweitausfertigung anbieten würde...

    Wäre mal interessant, ob es vielleicht auch schon andere Versicherungen genauso unproblematisch handhaben - hat da jemand Erfahrungswerte?

    Gruß Hauptstadt-Schwalbe

    Schwalbepilot.de | Alles rund um die Simson Schwalbe

  • einscannen und laminieren ist nach aussage der zulassungsstelle perfekt, da nur so der untergrund und die schrift (dieses jahr grün-weiß) dem original entspricht.


    Naja, was die Zulassungsstelle dabei wahrscheinlich nicht bedacht hat ist das ein übereifriger Polizist dir bei einer Kopie einen rein würgen könnte wegen Urkundenfälschung. Wenn ich mich recht erinnere ist nämlich genau das einem Nestler mal passiert. Man kann aber auch einfach am Computer einen Ausdruck basteln der eben genau nicht aus sieht wie das richtige Kennzeichen und trotzdem alle Kriterien erfüllt.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • sollte ein übereifriger polizist etwas dagegen haben, werde ich ihn mit freuden an den leiter der zulassungsstelle münchen-land mit dem hinweis auf deren rechtsabteilung verweisen.
    ich bin ja im versicherungsgewerbe tätig. bei verlust eines kennzeichens schickt die gesellschaft ein duplikat und eine rechnung dazu raus (die besagten 12-20€). bei der allianz hatte ich diesen fall leider noch nie, ich kenne nur die arbeitsweise der versicherungskammer, der axa, der vhv, und der devk.

  • Naja, was die Zulassungsstelle dabei wahrscheinlich nicht bedacht hat ist das ein übereifriger Polizist dir bei einer Kopie einen rein würgen könnte wegen Urkundenfälschung.


    Der Versicherungsschein ist definitiv eine Urkunde, aber das Schild?!?! Es hat weder eine Behörde ausgestellt, noch wird damit im Rechtsverkehr versucht zu täuschen.
    Kennzeichen am Auto könnten da schon eher als Urkunde gerechnet werden.


    die lösung mit der ölkreide (wie die landwirte) oder dem edding sind somit nicht gestattet,


    Auslegungssache. Wenn Ölkreide und Edding der Farbe entsprechen..... ;)

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • besagt die din-norm nicht sogar, daß das kennzeichen entsprechend umrahmt sein muß? dann stell ich mir die ölkreide schwer vor. unter landwirten ist ja ein maschinenverleih normal: der eine hat einen hänger, der andere einen pflug, der nächste wieder einen hächsler. daß man dann einfach mit kreide das kennzeichen des zugfahrzeugs hinten drauf malt, ist in meinen augen normal, die dinger dürfen ja auch nur 25 fahren. unser hänger aber fährt 40 und hat jedes jahr ein andersfarbiges kennzeichen zu wiederholen.

  • besagt die din-norm nicht sogar, daß das kennzeichen entsprechend umrahmt sein muß? dann stell ich mir die ölkreide schwer vor. unter landwirten ist ja ein maschinenverleih normal: der eine hat einen hänger, der andere einen pflug, der nächste wieder einen hächsler. daß man dann einfach mit kreide das kennzeichen des zugfahrzeugs hinten drauf malt, ist in meinen augen normal, die dinger dürfen ja auch nur 25 fahren. unser hänger aber fährt 40 und hat jedes jahr ein andersfarbiges kennzeichen zu wiederholen.


    Wäre das Aussehen der Versicherungskennzeichen nur über eine DIN Norm geregelt, dürfte jede Versicherung Versicherungskennzeichen so gestalten, wie sie lustig ist. DIN (ISO oder EN) Normen sind von sich aus nicht rechtsverbindlich. Das wird nur interessant, wenn vom Gesetzgeber auf eine Norm verwiesen wird oder es zu einem Unfall kommt. Da hilft es, wenn man sich an bestehende Normen gehalten hat. Da gibt es dann die Beweislastumkehr, dass man dir als Hersteller eines Produkts nachweisen muss, dass dein Produkt schuld am Unfall war, wenn du nachweisen kannst, dass du dich an bestehende Normen gehalten hast.


    Für das Versicherungskennzeichen gilt die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und dort § 26 und §27. § 27 regelt das Aussehen und die Farbe. Dort wird auch auf eine DIN Norm verwiesen. Aber diese Norm regelt nur die Reflektierungseigenschaften des Kennzeichens.


    In § 27 steht auch was zum Kennzeichen am Anhänger. Ich zitiere mal:


    (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.


    Ich würde das so interpretieren, dass es reicht, wenn ich mir ein Schild selber bastele und das hinten am Anhänger anbringe. Ich darf bloß nicht den Eindruck eines Kennzeichens erwecken. Wenn ich nun einfach einen weißen Zettel dieses Jahr grün beschrifte und den an pappe sollte das doch reichen... Oder man hat den Luxus, dass die Versicherung extra Kennzeichen für den Anhänger ausgibt.

  • den paragraphen hatte ich auch im ersten post. eine urkundenfälschung ist es nicht, weil ja auf dem original kein siegel verklebt ist. auch ein kennzeichenmißbrauch ist es nicht, weil du ja das originale kennzeichen einen meter weiter mitführst - so sagte mir der herr vom kvr am telefon. doof wäre es, wenn ich einmal vergesse das kennzeichen am hänger auszutauschen weil ich ein anderes zugfahrzeug nutze. einscannen und in farbe ausdrucken ist in seinen augen der beste weg - schon wegen der geforderten sichtbarkeit.

  • besagt die din-norm nicht sogar, daß das kennzeichen entsprechend umrahmt sein muß? dann stell ich mir die ölkreide schwer vor.


    In §27 Pkt. 4 wird doch gar keine Norm verlangt.


    Ich darf bloß nicht den Eindruck eines Kennzeichens erwecken.


    Beziehst du dich auf Pkt 6?
    Im Zweifel sind solche Dinge natürlich immer vom Richter auszulegen. Ich interpretiere es aber nicht so, dass die Aufschrift am Anhänger nicht dem Versicherungskennz. ähneln darf. Vielmehr geht es darum, allg. am Fahrzeug kein Schild ö.ä. anzubringen, dass einem Vers.kennz. ähnelt und zu Verwechslungen führen kann. Leider hab ich auf die Schnelle kein besseres Bsp. gefunden, aber das sollte man lieber nicht (zusätzlich) dranschrauben.



    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

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