ich habe mir einen originalen simsonhänger besorgt und im internet nach einer regelung gesucht, wie das kennzeichen möglichst schmerzfrei wiederholt werden darf. einige malen sich ein kennzeichen mit edding, einige scannen es ein und kleben es sich an den hänger, die polizei riet mir, doch ein weißes feld an den hänger zu malen und mit ölkreide das kennzeichen aufzumalen. nach einem anruf bei der zulassungsstelle habe ich nun eine rechtsverbindliche antwort:
[FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
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(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund,
im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund;
die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung.
Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können
erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und
Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12
entsprechen.
(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen
Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte
fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad
in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als
200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem
Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens
15 m lesbar sein.
(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an
der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits
der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist;
die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden
Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens
am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates
nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der
Großbuchstabe „D“.
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen
oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können,
dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.
(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend
den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende
Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.
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§ 27 FZV wird von folgenden Dokumenten zitiert
Gesetze Bundesrecht
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§ 48 FZV, gültig ab 01.11.2012
Anlage BKatV, gültig ab 01.11.2012 bis 31.03.2013
§ 48 FZV, gültig ab 01.07.2012 bis 31.10.2012
Anlage BKatV, gültig ab 01.07.2012 bis (gegenstandslos)
Anlage BKatV, gültig ab 01.07.2012 bis 31.10.2012
Anlage BKatV, gültig ab 01.06.2012 bis 30.06.2012
§ 28 FZV, gültig ab 11.02.2011
§ 48 FZV, gültig ab 11.02.2011 bis 30.06.2012
Anlage 12 FZV, gültig ab 11.02.2011
Anlage BKatV, gültig ab 01.01.2011 bis 31.05.2012
Anlage BKatV, gültig ab 04.12.2010 bis 31.12.2010
Anlage BKatV, gültig ab 01.09.2009 bis (gegenstandslos)
Anlage BKatV, gültig ab 01.09.2009 bis 03.12.2010
§ 2 MobHV, gültig ab 25.07.2009
Anlage BKatV, gültig ab 01.02.2009 bis 31.08.2009
Anlage BKatV, gültig ab 30.10.2008 bis 31.01.2009
Anlage BKatV, gültig ab 01.08.2007 bis 29.10.2008
§ 28 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011
§ 48 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011
Anlage 12 FZV, gültig ab 01.03.2007 bis 10.02.2011
Anlage BKatV, gültig ab 01.03.2007 bis 31.07.2007
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Literaturnachweise
[/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
Ewald Ternig, VD 2012, 3-10
Bernhard Zunner, VD 2009, 267-270
wichtig sind die punkte 4-6
die lösung mit der ölkreide (wie die landwirte) oder dem edding sind somit nicht gestattet, einscannen und laminieren ist nach aussage der zulassungsstelle perfekt, da nur so der untergrund und die schrift (dieses jahr grün-weiß) dem original entspricht.
ich hoffe, damit habe ich einigen hier etwas geholfen,...
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