Reimport Mit KBA ??

  • Hallo,



    habe leider festgestellt das es sich bei meine S51N Bauhj 83 um einen Reimport handelt.
    Habe mich kurz über das Thema KBA, Abnahme , 60kmh nur bei DDR Zulassung usw. eingelesen.



    Die Frage die sich mir nun stellt :



    Da ich vom KBA ausgestellte Papier von 2013 besitze,(keine blanko) ist die Frage doch hin fällig ob jemals in der DDR zugelassen oder nicht . Da vom KBA geprüft und ausgestellt , oder etwa nicht ?

    • Offizieller Beitrag

    Ich verstehe deine Frage nicht !?
    Ich meine, ich verstehe die Frage als solche, aber nicht warum du fragst.
    Hast du beim Beantragen der Papiere in 2013 bei deinen Angaben zum Fahrzeug den Fakt "Reimport" bewusst weggelassen und jetzt deswegen ein schlechtes Gewissen? ;)



    Vielleicht aber soviel:
    Der Inhalt "...erstmals in Verkehr gekommen bis 28.02.92
    auf dem Gebiet der ehem. DDR" bleibt unberührt.
    Wenn es sich (in diesem Sinne) um einen Reimport handelt,
    sind die vom KBA ausgestellten Papiere ungültig.



    LG Kai d:)

  • das beantworten eben nicht meine Frage .
    Wer wenn nicht das KBA , kann denn jetzt nachweisen wann oder ob das Fahrzeug vor diesem genannten Datum in der DDR zugelassen war???
    Und die Frage mit dem schlechten Gewissen stellt sich bei mir insofern , da ich diese gerne verkaufen möchte.
    Habe die Simson aber damals MIT Papieren gekauft. Also nicht selbst beantrag!!

  • die Info kam durch einen Interessenten der mich darauf aufmerksam machte .



    C50ccm auf dem Typenschild und Fußrastenstrebe fehlt.
    das mit dem Re -Reimport ist auch ne Idee :D

    • Offizieller Beitrag

    Und die Antwort bleibt die gleiche.
    Vielleicht nochmal zur Erklärung:
    Deutsches Recht ist hierarchisch geordnet. Das bedeutet:
    Gesetze stehen über Verordnungen, Verordnungen über Regeln,
    Regeln über Statuten u.s.w. und irgendwo ganz hinten steht die Erlaubnis.
    Als Beispiel: Fährst du betrunken Auto, bist du die Fahrerlaubnis los
    wegen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
    (Strafe - meist Geldstrafe gibt's auch noch aus §316 StGB)


    Also nur weil das KBA, aufgrund unzureichender oder unterschlagener
    Informationen seitens des Antragstellers, eine Betriebserlaubnis erteilt hat,
    ändert das nicht die Rechtslage.


    Sorry wenn dir diese Antwort nicht gefällt.

  • Natürlich gefällt mir diese Antwort nicht wirklich . Habe nun mal die letzten drei Jahre viel zeit und Herzblut rein gesteckt . Um jetzt herauszufinden das ich diese weder auf der Straße bewegen darf noch rechtlich abgesichert verkaufen kann. Da klammert man sich nun mal an jeden Strohhalm ;)





    Aber dann bedanke ich mich für die Hilfe !! Brauchte nur jemanden der mir das offensichtliche nochmal bestätigt!! ;)

  • Du kannst sie beim Tüv zulassen und dir dann beim Straßenverkehrsamt Papiere abholen.Darin steht dann: maximale Höchstgeschwindigkeit 40 km/h!
    Oder du besorgst dir einen alten DDR Rahmen,welcher für die DDR prouziert und dort zugelassen wurde. Und baust dann ale Teile an den neuen (gebrauchten) Rahmen!
    Letzteres würde ich machen.
    Andreas

    HS1 12 Volt 35/35 Watt, electronikzündung.4 Gang. Sr 50 /1 c

    • Offizieller Beitrag


    Als Beispiel: Fährst du betrunken Auto, bist du die Fahrerlaubnis los
    wegen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.



    Das Beispiel hinkt leider. Bei Alkohol kommt es auf die Promillegrenze drauf an. Ab 1,1Promille am Steuer ist es sogar eine Straftat und keine Owi mehr. Da drunter kann es eine Owi oder Straftat sein, da kommt es auf die Ausfallerscheinungen an.


    Und bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, erst bei einem Entzug wird die Fahrerlaubnis entzogen.


    Fahrerlaubnis und Führerschein sind zwei Paar Schuhe, genau wie Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug.


    MfG


    Tobias

    • Offizieller Beitrag

    Das Beispiel hinkt leider.


    Für die beispielhafte Darstellung der hierarchischen Ordnung
    erschien es ausreichen.


    Ansonsten hast du Recht;
    Die Fahrerlaubnis (als vom Staat anerkannte Eignung)
    bleibt bei Fahrverbot bestehen.
    In dieser Zeit wird der Führerschein verwahrt
    und die Erlaubnis zeitlich ausgesetzt.
    Aber das war ja nicht die Frage... ;)


    LG Kai d:)

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