Simson Anhänger Zulassung

  • Kann man noch eine Zulassung für einen Mopedanhänger erwerben ?
    mfg mcmik

    ist mir Bockwurst und sämtlicher anderer scheiss der dazugehört!

    • Offizieller Beitrag

    Kann man noch eine Zulassung für einen Mopedanhänger erwerben ?
    mfg mcmik


    Nein. Konnte man auch nie, weil die nie zugelassen wurden. Du meinst die Betriebserlaubnis. Das meiste ist in diesem Thread schon gesagt worden.


    Kurzfassung: Im Grunde braucht man die ABE für den Anhänger, aber in der Praxis bekommt man sie nicht, weil der Hersteller nicht mehr existiert und das KBA nicht zuständig ist.


    MfG
    Ralf

  • Nein. Konnte man auch nie, weil die nie zugelassen wurden. Du meinst die Betriebserlaubnis. Das meiste ist in diesem Thread schon gesagt worden.


    Kurzfassung: Im Grunde braucht man die ABE für den Anhänger, aber in der Praxis bekommt man sie nicht, weil der Hersteller nicht mehr existiert und das KBA nicht zuständig ist.


    MfG
    Ralf



    Halt Stop!!! Den Abdruck der ABE usw. (ca. 20) kann man problemlos beim KBA beantragen. Dafür genügt sogar ne formlose Mail. Kostet wie der Abdruck der Schwalben ABE´s um die 22-23 Euro. Man bekommt über 20 Seiten mit ALLEN MKH Anhänger Modellen.

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Rossi es handelt sich um Abdrucke des Typscheines, die Bauartgenehmigung und um Prüfberichte. Auf den Typscheinen ist der Aufdruck "gilt gem. § 19 der STVZO als Betriebserlaubnis" vermerkt. Inwiefern dies noch Gültigkeit besitzt, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Ich glaub allein für die Anhänger und Kennzeichengeschichte muss man 12 Silvester Jura studieren. Für den Normalbürger jedenfalls ziemlich undurchsichtig.


    Ich hab da mal auf einer bekannten Plattform 20,-€ ans Bein gehängt und einen Anwalt befragt. Dies möchte ich euch nicht vorenthalten und kopiere nachfolgend mal den Text.


    Ist es grundsätzlich gestattet hinter einem Kleinkraftrad (hier Simson KR51/2 "Schwalbe") mit originaler Anhängekupplung einen Anhänger (hier MKH/M1 aus Heldrungen, also original Anhänger wie er zu DDR-Zeiten verwendet wurde) im öffentlichen Strassenverkehr zu führen? Was ist hierbei zu beachten ?


    Kleinkraftrad mit 50cm³ Hubraum und zulässiger Höchstgeschw. von 60 km/h


    Sehr geehrter Ratsuchender,


    vielen Dank für Ihre Anfrage.


    Grundsätzlich ist es gestattet das Kleinkraftrad mit Anhänger im Straßenverkehr zu führen.


    Nach § 3 II Nr. 2 f der Fahrzeugszulassungsverordnung (FZV) ist der Anhänger von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen.


    Die Voraussetzung für die Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge richtet sich nach § 4 der Fahrzeugszulassungsverordnung. Der Anhänger muss ein (Versicherungs-)Kennzeichen führen, § 4 III der Fahrzeugszulassungsverordnung.


    Nach § 27 der FZV ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen.


    Ich hoffe Ihnen mit der Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe


    Mit freundlichen Grüßen


    XXX XXX
    Rechtsanwalt
    XXX XXX
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familenrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht


    Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2010 14:28:53


    Bedeutet dies es ist ein weiteres identisches Versicherungskennzeichen anzubringen? Die gibt es in der Regel ja nur als einmalige Ausführung.
    Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2010 14:47:47


    Sehr geehrter Ratsuchender,


    ja, Sie müssen das Kennzeichen gem. § 27 FZV wiederholen, also ein zweites Kennzeichen (kein eigenes) anbringen. Bezüglich des Kennzeichens sollten Sie sich an Ihre Versicherung wenden und klären, ob der Anhänger in Ihrem Versicherungsvertrag vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dort hilft man Ihnen auch bezüglich des Kennzeichens weiter.




    Den letzten Satz halte ich für nicht belegbar. Aber naja....


    Sofern o.g. nicht als gültige ABE gilt, ziehe ich meine Aussage von vorhin zurück ;)

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

    Einmal editiert, zuletzt von olympiablau () aus folgendem Grund: Nachfrage eingefügt

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    ich halte in dem Aussagen des Anwaltes etwas gewagt... Korrekt ist §3, das der Hänger nicht zugelassen werden muss:


    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
    (f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,


    Korrekt ist auch §4, dass der Hänger nur in Betrieb darf,wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.


    Also brauch man eine ABE dafür, weil ja der nette Polizist das kontrollieren will, ob dein Hänger dem Typ entspricht.


    Siehe aucch §4 Absatz 5:
    Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.


    Die Datenbestätigung ist die ABE. Steht in den neuen KBA-ABEs auch so drin. Damit geht nix selbstgebautes hinter einem Kleinkraftrad über 25km/h.


    Aber ich sehe in §4 keine Notwendigkeit eines eigenen Versicherungkennzeichens, Da ist die Rede nur von KRAFTFAHRZEUGEN.
    Und das sind nur maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge. Damit brauch der Hänger kein eigenes Versicherungskennzeichen.


    Was wiederum stimmt, ist §27 FZV. Das Kennzeichen ist zu wiederholen.


    Da muss beim Simsonanhänger etwas gebastelt werden, da das vom Werk nie vorgesehen war. Im Osten gab es nur das Steuerheft mit Marken und keine Kennzeichen.


    Zwecks Versicherung des Anhängers müsste ich mal in meinem Versicherungsvertragsbedingungen lesen, aber ich meine der Hänger ist mit dem Zugfahrzeug versichert. Geht ja auch nicht anders, weil es in Deutschland die Pflichthaftpflichtversicherung gilt und er kein eigenes Kennzeichen brauch.



    MfG


    Tobias

  • wobei die Frage noch im Raum steht, ob der Aufdruck "gilt gem. § 19 der STVZO als Betriebserlaubnis" noch seine Gültigkeit hat, oder nicht. Ausserdem bezweifel ich, dass ein Polizist sich explizit damit auskennt. Aber naja, ich wär schon gern auf der sicheren Seite. Allein die Geschichte mit dem wiederholten Kennzeichen, dürfte schon fast ne Aufforderung zur Kontrolle darstellen ;) . Ich hab vor dem Anbau des neuen Vers.-Kennz., für die Schwalbe, dieses farbkopiert. Laminieren und an den Anhänger kleben etc. sollte keinen Umbau erfordern.


    P.S.: vielleicht sollte man die beiden Treads zusammenfassen. Geht das? letztendlich wird ein und dasselbe Problem erörtert.

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Aus meiner Zeit auf'm Dorf weiß ich noch, dass das "wiederholte" Kennzeichen auch einfach nur Farbe und Pinsel sein darf, und eben gerade nicht noch ein (amtlich gültiges) Kennzeichen. Der Mopedanhänger ist ja nicht eigenständig versichert, es geht nur um die Lesbarkeit des Kennzeichens am eigentlichen Fahrzeug.

  • Aus meiner Zeit auf'm Dorf weiß ich noch, dass das "wiederholte" Kennzeichen auch einfach nur Farbe und Pinsel sein darf, und eben gerade nicht noch ein (amtlich gültiges) Kennzeichen. Der Mopedanhänger ist ja nicht eigenständig versichert, es geht nur um die Lesbarkeit des Kennzeichens am eigentlichen Fahrzeug.


    lt. FZV (§27) heisst es

    ...die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen
    !!


    Das ist eine der wenigen und eindeutigen Aussagen die man dazu treffen kann.
    Fraglich ist wie genau dies überprüft oder überhaupt der Rennleitung bekannt ist. Ich stelle einfach mal in den Raum, dass wir endlos alles auseinanderpflücken könnten, letztendlich aber wohl nie Gewissheit oder Erleuchtung erhalten werden ;)

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  • Da wir ja alle jetzt schön mit Zitaten um uns werfen werde ich das mal genauso tun:


    Zuerst habe ich mal folgende Mail an die hiesige Polizeidirektion gesandt:


    "Hallo,
    ich habe folgende Allgemeine Frage zu der ich mich zwar schon informiert, aber nie eine konkrete Antwort erhalten habe:
    Ich besitze ein Moped der Marke Simson Schwalbe und einen dazu passenden Mopedanhänger, der ebenfalls aus DDR-Zeiten stammt. Nun würde ich gerne wissen, ob ich für diesen Anhänger ein Extra-Versicherungskennzeichen benötige, oder ob ich das Kennzeichen immer an den Anhänger montieren soll, wenn ich diesen benutze. Falls ich ein Extra-Kennzeichen benötige würde ich gerne wissen, woher ich dieses bekommen kann, da die Versicherung keine zwei Kennzeichen ausgibt. Einfach ein Kennzeichen selber zu basteln (was ich schon öfter so gesehen habe) kann ja nicht der richtige Weg sein.
    Vielen Dank für Ihre Mühe."



    "Sehr geehrter Herr ...,


    rechtlich gesehen dürfen Sie mit dem Anhänger hinter Ihrem Moped "Schwalbe" fahren. Hier gilt es aber folgendes zu beachten.
    Der Anhänger muss verkehrs- und betriebssicher sein und benötigt eine Betriebserlaubnis. Wenn diese nicht vorhanden ist, müssen Sie den Mopedanhänger bei der DEKRA vorstellen.
    Wenn Sie mit dem Anhänger fahren, muss an diesem ein Versicherungskennzeichen angebracht sein, weil durch den Anhängerbetrieb das Kennzeichen des Mopeds verdeckt wird. Sie müssten es also jedesmal umbauen.


    Ich gebe Ihnen noch einen persönlichen Rat:
    Sprechen Sie unbedingt vorher mit Ihrer Versicherung! Einige Versicherungen sehen es nicht gern, wenn das versicherte Moped einen Anhänger mitführt.
    Dann können Sie auch gleich das Problem mit dem 2. identischen Versicherungskennzeichen für den Anhänger besprechen.


    Das sollte allerdings keine Rechtsberatung sein.
    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende."


    Danach habe ich natürlich gleich meiner Versicherung (WGV) geschrieben, wie es mit einem zweiten Kennzeichen aussieht.
    Folgendes habe ich als Antwort erhalten:


    "...Wir haben jedes Kennzeichen nur einmal vorrätig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Amt für
    öffentliche Ordnung oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle ob für einen Mopedanhänger ein
    selbstgefertigtes Schild ausreicht."


    Nun bin ich aber auch nicht wirklich schlauer als vorher. Ich denke mal bezüglich des Versicherungskennzeichens wäre es am besten dieses einfach immer bei Hängerbetrieb vom Moped an den Hänger zu pappen. Obwohl das auch recht umständlich ist, wenn man keine tollen Halterungen hat.

  • Ich hab vor dem Anbau des neuen Vers.-Kennz., für die Schwalbe, dieses farbkopiert. Laminieren und an den Anhänger kleben etc. sollte keinen Umbau erfordern.



    Ich denke, dass dieses der beste Weg ist. Das Kennzeichen wird wiederholt. Es entspricht in Schrift und Farbe dem Originalen, und gut ists. Schließlich befindet sich ja das originale Schild auf dem Moped.


    Die hier geschriebenen Beiträge zeigen doch mehr als eindrucksvoll, das Polizei und Juristen ganz klar, keine klare und verbindliche Aussage dazu machen, oder können.


    Das liegt wohl in erster Linie daran, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat klare und eindeutige Regelungen zu diesem Thema zu formulieren.


    Ein Versicherungskennzeichen zu wiederholen, und die Form, Größe Farbe vorzuschreiben bedeutet nicht, das es aus Metall sein muss! Ich denke olymiablau hat die Aufgabe mit seinem laminierten Schild super gelöst. Es wird wiederholt, und passt von Größe, Schrift und Farbe.


    Da soll erstmal jemand den Beweis antreten, dass das nicht nach Recht und Gesetzt währe. In so einem "noch fiktivem" Fall würde ich ein Prozess nicht scheuen.


    Gruß Peter

    Perfekte Arbeit macht dauerhaft Spaß. Murks schafft dauerhaft Verdruss!

  • Da soll erstmal jemand den Beweis antreten, dass das nicht nach Recht und Gesetzt währe. In so einem "noch fiktivem" Fall würde ich ein Prozess nicht scheuen.


    Gruß Peter


    Dein Beitrag trifft den Nagel auf den Kopf!!!


    Den Beweis wird man nicht erbringen können. Den Gegenbeweis aber ebenso wenig. Zitat:"Das liegt wohl in erster Linie daran, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat klare und eindeutige Regelungen zu diesem Thema zu formulieren. " ;) Ich hab irgendwo auch schon einmal erwähnt, dass ich sogar ein paar Euro´s ans Bein gebunden hab um Rechtssicherheit zu erlangen. Einfach weil ich es genau wissen wollte. Der Jurist riet mir meine Versicherung zu fragen wegen dem Kennzeichen. Eigentlich ist er der konkreten Nachfrage, wie man denn so ein Kennzeichen wiederholt, ausgewichen. ;)

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    die FZV (Verordnung über die Zulassung im Strassenverkehr) sagt in §27 Abs. 4 dazu:


    Zitat

    (4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.


    Damit ist da viel Spielraum für Bastelei.


    MfG


    Tobias

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