Schwarzarbeit-Diskussion

  • Da sieht man mal wieder die Unwissenheit im Forum! Einer trötet alle tröten mit.
    Über IHk kann keiner eine Zulassung bekommen für arbeiten im KFZ Wesen und keine Handwerksammer lässt solche arbeiten ohne Zulassung zu und verzichtet selbstverständlich auf seine Beiträge.
    Manchmal muss man sich an den Kopf tippen - Pisa macht es möglich!
    Hat einer ein echtes Schreiben gesehen? Nur ein Text wurde hier gepostet wurde mehr nicht.
    Ich habe heute mal Telefoniert und siehe da ich habe Recht und wer es nicht glaubt kann hier anrufen unter 0511 3 48 59 - 0 Startseite der Internetpr.
    Typisch deutsch passiert etwas wie ´45 heulen alle rum und keiner hat ´33 zugewunken.

    • Offizieller Beitrag

    Typisch deutsch passiert etwas wie ´45 heulen alle rum und keiner hat ´33 zugewunken.


    So richtig rund läuft's bei dir aber auch nicht, oder? :roll:


    Wenn du unbedingt den Bedarf hast, irgendwo die Petze zu spielen, dann mach das doch einfach. Aber hier den großen Moralapostel zu geben und gleichzeitig öffentlich auf irgendwelche Fangprämien zu spekulieren, ist einfach nur asi. Um das mal ganz deutlich zu sagen.


    (Nur zur Klarstellung: Den Begriff der IHK hab ich im Zusammenhang mit Tacharos Zitat genannt. Woher genau dieses Schreiben stammt, müsste er sagen, möglicherweise hab ich da ja was falsch interpretiert.)

  • Dann schauen wir doch mal in die Handwerksordnung HwO - Gesetz zur Ordnung des Handwerks und lesen nochmal was ich oben verlinkt habe.


    Zitat

    Besteht zwischen dem nichthandwerklichen Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den nichthandwerklichen Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird.


    § 1 HWO => Eintragungspflicht für handwerkliche Tätigkeiten
    § 2 HWO => das gilt auch für Nebenbetriebe des Handels
    § 3 HWO => es sei denn, der Umfang ist unerheblich.



    In unerheblichem Umfang ist also keine Eintragung erforderlich, ob die HWK will oder nicht.




    Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (für alle Alphabetisierten) ;)




    Aus eigene Erfahrung kann ich sagen, dass die Antworten auf juristische Fragen stark von der Frage abhängen, daher habe ich mal leichte Zweifel, ob der HWK der vollständige Sachverhalt geschildert wurde.

  • Leider Prof. hast Du fleißig mit getrötet den Platz des Moralapostel kann ich Dir leider nicth wegnehmen...und auch ich kann etwas falsch interpretieren.
    Nun ist es ja hier nun auf sieben Seiten eindeutig klar geworden worum es hier geht: Schwarzarbeit und einige möchten gern Schwarzarbeit unterstützen ansonsten würden Sie sich nicht aufregen und von Denunziantentum sprechen.
    Wenn Du durch solch einen Anbieter einen Unfall baust und im Rollstuhl sitzt wird bestimmt auch bei Dir das Nachdenken einsetzen. Damit passt auch mein Spruch hinterher heulen immer alle rum. Ich komm mir vor wie im Kindergarten und auch Du werde mal erwachsen.
    Schwarzarbeit ist der Straftatbestand darum geht es und nicht derjenige der einen Straftatbestand meldet macht sich zum Straftäter sondern die Leute die Stillschweigend so etwas unterstützen und das sollte ein Forenbetreiber doch wissen.


    wüstenvogel dazu sollte man wissen was ein KFZ ist. Denn KFZ steht unter Anlage A und mit 41 anderen Gewerken für die eine Zulassung zwingend notwendig ist egal ob 1 Fahrzeug oder 200 Fahrzeuge.
    = http://www.zdh.de/daten-und-fa…erksordnung-anlage-a.html


    Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen will, benötigt dafür grundsätzlich einen Meisterbrief, also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Fach bestanden zu haben sowie den Eintrag in die Handwerksrolle. Zulassungspflichtige Handwerke sind in der Handwerksordnung unter der Anlage A als Handwerksberufe aufgeführt.

  • @urbanites Posteditierung:


    Hast du die §§ 1-3 HWO gelesen und verstanden?


    § 2 II 1 HWO:

    Zitat

    Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).


    Ich rede also von genau diesen zulassungspflichtigen Gewerben, wo dann ausnahmesweise keine Zulassungspflicht besteht! Ja, auch bei Kfz!


    Falls du mir nicht glaubst und das Gesetz nicht lesen willst: Die IHK sagt (Links s.o.):


    Zitat

    So ist es auch einem Tankstellenbesitzer gestattet, Reparaturen an Kraftfahrzeugen im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze durchzuführen.

    • Offizieller Beitrag

    Ich hab hier überhaupt keine Gesetzeslage gepostet. Ich verwehre mich auch gegen die Unterstellung, ich würde hier Schwarzarbeit begrüßen, fördern oder sonstwie unterstützen.


    Ich habe lediglich keinen Grund, an der Darstellung von Tacharo zu zweifeln, dass sein Gewerbe ordnungsgemäß gemeldet ist. Damit ist diese Sache für mich erledigt und ich sehe es nicht als Aufgabe des Nestes oder einzelner völlig unbeteiligter User, hier durch billiges Anschwärzen für eine neue Eskalationsstufe zu sorgen. Und wenn diese User dann noch mit irgendwelchen dümmlichen Weltkriegsvergleichen kommen oder ihr vorgeblich gerechtes Verhalten mit finanziellen Interessen verbinden, ist für mich endgültig der Moment gekommen, wo sie einfach nicht mehr ernst nehmen kann.


  • Und was ist da enthalten darf der Bäcker XY nun einen Motor zerlegen die Bremsanlage tunen ... Nö sondern er darf den Motor putzen den Ölstand prüfen ist ja Doll was man damit machen darf. Fraglich ob er nun Tankstelleneigner ist... Nein ein 5Liter Kanister ist keine Tankstelle

    Du kannst es drehen wie Du willst, Zulassungspflichtig, war schon immer so und wird sich auch nie ändern beim KFZ Handwerk allein weil der Gesetzgeber sich absichert, bei unsachgemäßen arbeiten.
    Der Herr am Telefon habe ich den Beitrag genannt nimm morgen Dein Telefon zur Hand rufe da an und die helfen Dir bestimmt weiter.
    Prof versucht hier also die Kurve zu kriegen und versucht natürlich mich schlecht dazustellen sich über Leute lustig machen ist das beste Beispiel für Unsicherheit und wissentliches Fehlverhalten.


    So jetzt habe ich aber in den Gesetzen genug gelesen und ich habe keine Lust mehr. Unser gemeinsames Fazit
    Schwarzarbeit ist bei einigen toll,
    Leute die solches melden sind blöd,
    Schwarzarbeit finden einige schlecht
    Prof hat ein Trauma von mir und von 12 Jahren Führertum (33 war kein II WK)
    meine Meinung ist subjektiv und ich sehe es von meinen Standpunkt als falsch an im KFZ Bereich solchen Leuten eine Basis zu geben, es passiert oft genung etwas auf den Straßen die Knautschzone ist am Zweirad nicht vorhanden und daher bin ich dem Breich absolut gegen Hinterhofschrauber

    • Offizieller Beitrag

    Prof versucht hier also die Kurve zu kriegen und versucht natürlich mich schlecht dazustellen sich über Leute lustig machen ist das beste Beispiel für Unsicherheit und wissentliches Fehlverhalten.


    Prof sagt nur, was er von Anfang an gesagt hat. Wenn du Probleme mit dem verstehenden Lesen hast, soll das nicht meine Sorge sein. Und ich wiederhole mich ein letztes Mal: Wenn du das dringende Bedürfnis hast, einen vorgeblichen Schwarzarbeiter zur Anzeige zu bringen, sollst du das gerne tun und niemand wird dich aufhalten. Die Nummer, die du hier jedoch gerade abziehst, ist unterste Schublade.


    Weitere Ausführungen spar ich mir, weil das sonst auf eine Ebene abgleitet, die ich mir gern ersparen würde.




    Ohne Gruß

  • Hi,


    Glaubst du, das bei deiner "Geheimsprache" ein Leser deines Beitrages kapiert, was du uns sagen willst?


    Gruß Peter


    Nagut, Seelig war n Insider. Geht dadrum das Seelig die Motoren nicht selber macht
    sondern Verschickt. Festpreis 500€! Hat ich gerad erfahren und da ist mir die
    Galle übergelaufen.
    Diese Onlineanbieter sind schon sonderbar. Mein damit besonders die 50€ E-Bay Typen.
    Sicherlich werden die auch schön Schwarzarbeiten.


    Komisch ist hier, das einer der wenigen offiziellen Onlinanbieter, mit Gewerbeschein und allen Genemigungen
    der Schwarzarbeit bezichtigt wird.




    solong...

  • Wer hat den von Bäckern gesprochen?


    der Blick ins Gesetz...


    § 2 Nr. 3 HWO spricht von verbundenen Tätigkeiten, der Bäcker darf also nichts an PKWs machen, weil das nichts mit seinem Gewerbe zu tun hat.


    Wenn man keine sachlichen Argumente hat, dann helfen natürlich nur noch die Bademeisterargumente (das war ja schon immer so, wo kämen wir den da hin, da könnte ja jeder kommen, und überhaupt!).


    Ich würde mal kurz überlegen, wessen Meinung im Gesetz steht, bevor ich übers Unwissen im Nest lamentiere...

  • [quote='wüstenvogel','http://schwalbennest.zoomteam.de/simson/index.php?thread/&postID=1204326#post1204326']Wer hat den von Bäckern gesprochen?


    Du hast geschrieben: "So ist es auch einem Tankstellenbesitzer gestattet, Reparaturen an Kraftfahrzeugen im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze durchzuführen."


    Kfz-Reparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel



    Der Arbeitskreis Handwerksrecht informiert:


    Die Durchführung von Kfz-Reparaturen an Tankstellen und im Gebrauchtwagenhandel


    Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen. Der Kraftfahrzeugtechniker ist zulassungspflichtiges Vollhandwerk nach der Anlage A der HwO.


    Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden vier Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:


    Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen z. B. an Tankstellen in minderhandwerklicher, d. h. handwerksrechtlich unwesentlicher Qualität. Umfasst sind hiervon im Wesentlichen einfache Servicetätigkeiten. Welche handwerksrechtlich unwesentlichen Arbeiten an Kraftfahrzeugen, z. B. von Tankstelleninhabern, aber auch von anderen Gewerbetreibenden, die nicht mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind, durchgeführt werden können, ergibt sich aus Erlassen der Länder Bayern, Hessen und früher auch NRW :


    a) am Motor:
    ■Motor reinigen
    ■Vergasergestänge und -gelenke ölen
    ■Ölstand des Motors prüfen und, falls erforderlich, das Öl ergänzen
    ■Öl und Filter auswechseln
    ■Luftfilter reinigen, ggf. die Patrone erneuern
    ■Kraftstofffilter reinigen
    ■Zündkerzen erneuern
    ■Kühlmittelstand prüfen und, falls erforderlich, das Kühlmittel ergänzen,
    ■Kühlsystem reinigen und spülen
    ■Frostschutzmittel prüfen und einfüllen
    ■Keilriemen ersetzen


    b) am Wechsel-, Zusatz- und Ausgleichsgetriebe:
    ■Ölstand prüfen und, falls erforderlich, das Öl ergänzen
    ■Getriebeöl wechseln


    c) am Lenkgetriebe:
    ■Öl- und Flüssigkeitsstand prüfen und, falls erforderlich, das Öl und die
    ■Getriebeflüssigkeit ergänzen


    d) am Fahrwerk/Unterboden
    ■Reinigen, Konservieren, Abschmieren


    e) an der Karosserie:
    ■außen und innen reinigen, polieren, konservieren, Chrom pflegen
    ■Scharniere, Schließkeile, Schlösser usw. ölen, fetten, abschmieren
    ■einfache kleinere Lackausbesserungen ( z. B. mit Sprühdose )
    ■lackschadenfreie Ausbeultechnik
    ■Windschutzscheibenreparatur


    f) an der Bremsanlage:
    ■Sichtprüfung des Bremsflüssigkeitsstandes


    g) an der Bereifung:
    ■Zustand prüfen (auf äußere Schäden, Profiltiefe, Luftdruck)
    ■kompletter Reifenwechsel


    h) an der elektrischen Anlage:
    ■Batteriezustand prüfen
    ■destilliertes Wasser prüfen und ggf. nachfüllen, Pole reinigen und fetten
    ■Batterie laden
    ■Funktion der Scheinwerfer und Leuchten kontrollieren
    ■Glühlampen auswechseln
    ■Kabelanschlüsse und Sicherungen prüfen
    ■Frostschutzmittel der Scheibenwischanlage auffüllen
    ■Scheibenwischerblätter erneuern

  • Grundsätzlich gilt, dass Kraftfahrzeugreparaturen handwerksrechtlich nur von in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben durchgeführt werden dürfen.


    Von diesem Grundsatz gibt es die nachfolgenden vier Ausnahmetatbestände, bei deren jeweiligem Vorliegen Kfz-Reparaturen ohne Meisterqualifikation ausgeübt werden dürfen:


    Vielen Dank für die umfangreiche Zitierung. Hast du das Dokument auch bis zum Ende gelesen?


    Du zitierst wohl hieraus: http://www.ihk-limburg.de/Site…t/Tankstellen_01-2010.pdf


    Was du aufgelistet hast, ist nur die erste von VIER Ausnahmen. Du hast natürlich vollkommen recht, dass meine Fallgruppe nicht in diese erste Ausnahme passt.


    Bei der dritten Ausnahme steht dann:


    Zitat

    Kfz-Reparaturen für Dritte im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes
    Der Nebenbetrieb darf gegenüber der Schwerpunkttätigkeit des Betriebes (z. B. des Handels) nur von untergeordneter Bedeutung sein. Ferner muss ein wirtschaftlich-fachlicher Zusammenhang beider Betriebsteile bestehen. ... Tankstellenbetreiber dürfen daher im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze auch Kfz-Reparaturen ausüben.


    Mmmmm, Zusammenhang der Betriebsteile, nur im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze, dann auch ohne Eintragung zulässig... warum kommt mir die Argumentation so bekannt vor?

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