Also, FEZ hat schon auf meine Mail reagiert. Die Sachlage wird gerade juristisch Geprüft. Hierzu wird jedoch erstmal das komplette Urteil eingeholt, und geprüft. Die bekannte Zusammenfassung ist hierfür nicht geeignet.
Gruß Peter
Also, FEZ hat schon auf meine Mail reagiert. Die Sachlage wird gerade juristisch Geprüft. Hierzu wird jedoch erstmal das komplette Urteil eingeholt, und geprüft. Die bekannte Zusammenfassung ist hierfür nicht geeignet.
Gruß Peter
@ Rossi: Ich nehme immer das Bsp. der Kettenschläuche ... bis jetzt sind mir kaum haltbare untergekommen außer, wenn man noch Ostbestände hat. Diese hab ich nicht und musste für MZ immer nachkaufen ... würde gerne mehr ausgeben damit die Dinger statt 1 Jahr 10 Jahre halten. Der Wechsel dauert ja auch seine Zeit ...
Deshalb habe ich ein erfahreneres Forenmitglied um Rad gebeten.Dieser empfahl mir die Kettenschläuche von Dumcke!(mit preisangabe usw).
Zu den Streuscheiben! Wenn sie wenigstens als :" Achtung nur für Sammlungszwecke nicht STVO zugelassen !" verkauft würden.(Dann kann das jeder selbst entscheiden,oder als Übergangslösung für den ordentlichen Ersatz) Nein sie werden als Orginalersatzteil gelistet.Da ist der Ärger dann programmiert!
Ob man den Händler dann bei Unfällen und Schadenersatzansprüchen Geschädigter in die Mangel nehmen könnte, wahrscheinlich nicht. Ich kann mir kaum vorstellen, das der Großteil der Käufer bewusst nicht zugelassenes Zubehör kauft und im Strassenverkehr benutzt. Aber auch hier gilt sicher: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".
Hallo Leute,
hier die Antwort von MZA:
Zitat:
hier noch eine kleine Info zum Thema:
________________________
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 25. September 2012 – Aktz. I-4 W 72/12) gilt für Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen (§ 22a StVZO) und nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind auch dann ein Verkaufsverbot, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche.
Der Verbotsbereich des § 22a StVZO sei bereits dann beschritten, so das Oberlandesgericht Hamm, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass das angebotene nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteil in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden könnten. Unerheblich sei hingegen, wozu der Käufer das erworbene Fahrzeugteil tatsächlich verwenden will.
Das Oberlandesgericht Hamm hat damit der bis dato gängigen und unbeanstandeten Praxis im Fahrzeugersatzteilhandel, Fahrzeugteile auch ohne Prüfzeichen aber mit entsprechendem Hinweis anbieten zu können, eine Absage erteilt.
Aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss jetzt Zweifels ohne mit vermehrten Abmahnungen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden.
Andererseits handelt es sich hier bisher um eine Einzelfallentscheidung, die in anderen Urteilen noch keine Bestätigung gefunden hat. Ob andere Gericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm folgen werden, bleibt damit abzuwarten.
Zweifelsfrei bringt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sowohl im Bereich des Fahrzeugersatzteilhandels für Traditionsfahrzeuge als auch für den Tuning- und Rennsportbereich gravierende Einschnitte mit sich. Es ist daher zu erwarten, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm jedenfalls von den Großen der Branche nicht unbeanstandet hingenommen wird.
Im Fall einer Abmahnung empfiehlt es sich daher durchaus, es zu einem weiteren Rechtsstreit kommen zu lassen und diese Frage einem anderen Gericht erneut zur Prüfung zu stellen. Das dieses Gericht die Frage des Feilbietens von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen aufgrund z.B. einer umfassenden Interessenabwägung anders beurteilen wird, ist nicht auszuschließen.
So stellte sich das Landgericht Bochum in seiner, dem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vorausgegangenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Aktz. 12 O 238/11) noch auf den Standpunkt, dass ein Hinweis auf eine fehlende Zulassung durchaus ausreichend sein kann, einen Wettbewerbsverstoß zu verneinen, wenn der Hinweis für den Kunden deutlich erkennbar und unmittelbar mit dem Angebot verbunden ist.
Das letzte Wort zu der Frage, ob Fahrzeugteile im Sinne des § 22a StVZO auch ohne Prüfzeichen aber mit entsprechenden Hinweis auf eine fehlende Zulassung angeboten werden dürfen, ist jedenfalls noch nicht gesprochen.“ Zitat Ende
Die Risiken für den Verkauf von nicht bauart zugelassenen E-Teilen, liegen also beim Händler. Er kann ja im Falle einer Abmahnung oder Klage, sich juristisch dagegen zur Wehr setzten!
Im Übrigen sind von diesem Sachverhalt auch noch ganz andere Bauteile betroffen: Bremsbacken, verschieden Glühlampen in den Chinaböllern und natürlich der ganze Tuningkram!
Im Übrigen sind von diesem Sachverhalt auch noch ganz andere Bauteile betroffen: Bremsbacken, verschieden Glühlampen in den Chinaböllern und natürlich der ganze Tuningkram!
Das sehe ich anders; den da steht:
ZitatAlles anzeigen§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
- Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);
1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
- Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);
- Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
- Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);
- Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von
- Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
- Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
- Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
- Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,
- Langbäumen,
- Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
- Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
- Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);
8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);
8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);
9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a. Umrissleuchten (§ 51b);
- Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
- Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);
12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
- Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);
- Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
- Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
- Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
- Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);
17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
- Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
- Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);
- Fahrtschreiber (§ 57a);
- Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
- Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
- Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
Das steht nix von Bremsbelägen, das sind meist nur Beleuchtungseinrichtungen.
ZitatZweifelsfrei bringt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sowohl im Bereich des Fahrzeugersatzteilhandels für Traditionsfahrzeuge
Wenn ich den Satz lese, geht mir so ein bischen die Hutschnur hoch. Das Prüfen ist ja laut hallo-steege kein Problem, es kostet nur Geld.
MfG
Tobias
Alles anzeigenDas sehe ich anders; den da steht:
Das steht nix von Bremsbelägen, das sind meist nur Beleuchtungseinrichtungen.
Tobias
Mein Statement galt auch nicht für die Simmen, sondern ganz allgemein, also auch für aktuelle Fahrzeuge. Bei den Bremsbacken, oder Klötzen, gibt es welche mit, oder ohne ABE! Bei den China-Rollern gibt es teilweise ab Werk! Lampentypen und Lampen, ohne Prüfzeichen! Im Großhandel gibt es für einige Lampentypen genau wie ab Werk, auch nur Ersatz ohne Prüfzeichen! Diese dürften dann auch nicht mehr verkauft werden.
Gleiches gilt natürlich auch z.B. für die 60ccm Zylinder. Das hat zwar nichts direkt mit dem Paragrafen der STVZO zu tun, betrifft aber die ABE, die es einem erst erlaubt, sich innerhalb der STVZO überhaupt zu bewegen. Denn laut Bauart dürfen ja nur 50ccm Zylinder verbaut werden (in den entsprechenden Fahrzeugen natürlich). Und da diese ja auch "objektiv eingebaut" und benutzt werden können.........
Aus diesem Grunde war es früher in der BRD verboten, z.B. Tuning-Zylinder-Garnituren überhaupt zu verkaufen. Die Tuningfraktion z.B. von Kreidler, Hercules und Co. musste damals z.B. nach Holland fahren, um solche Teile überhaupt erwerben zu können!
Im Rahmen der Harmonisierung des Handels innerhalb der EU, sind solche "Beschränkungen" später dann entfallen.
Mein Fazit:
Früher war es verboten Teile ohne ABE, oder solche, die zu Erlöschen derselben führen zu verkaufen. Aktuell ist es im Bereich des OLG-Hamm verboten Beleuchtungsartikel, die kein Prüfzeichen tragen, zu verkaufen. Warum sollte es also erlaubt sein, den Verkauf z.B. von Tuning-Teilen, oder Teilen ohne ABE, die zum Erlöschen der ABE führen, zu erlauben?
Aber die Frechheit ist,wenn mir ein Händler eine Streuscheibe nur für orginal Blinker verkaufen will und diese ist ohne Prüfzeichen!! Nirgends ein Hinweis ,daß es nicht orginal oder nicht zugelassen ist.Bis es per post kommt!
Das ist arglistige Täuschung! Und selbst bei "großen "Händlern anscheinend normal!
Aber die Frechheit ist,wenn mir ein Händler eine Streuscheibe nur für orginal Blinker verkaufen will und diese ist ohne Prüfzeichen!! Nirgends ein Hinweis ,daß es nicht orginal oder nicht zugelassen ist.Bis es per post kommt!
Das ist arglistige Täuschung! Und selbst bei "großen "Händlern anscheinend normal!
Du kannst die Klamotten ja zurückgeben. Ansonsten: Ein typischer Fall für deinen (Abmahn)Anwalt, wenn du nicht möchtest das sie das tun!
Gruß Peter
Anwälte,nein danke! Aber der Händler tut sich doch selbst damit keinen Gefallen! Unzufriedene Kunden und unnötige Versandaktionen. Gibt er es einfach an,dann weiß jeder bescheid und kann bestellen oder nicht!
Hermes und DHL und deren Personal freut das ...
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