Sind tatsächlich ALLE Nachbaublinker für die Schwalbe ohne Zulassung?

  • Hallo,


    Hannes, also ich wöllte deine Meinung keineswegs als diletantisch, falsch, weiß ich was hinstellen, aber ICH hätte schon Angst im Schnee in einen Porsche/.../... reinzurutschen, erst zu denken, "zahlt ja die Versicherung" und dann zahlt sie es eben, und das nur wegen der Blinker.


    Über diesen Fakt mache ich mir schon Gedanken, ob man den Schwalbenblinker nur sehr, sehr, sehr schlecht oder nur sehr, sehr schlecht sieht ist -erstmal- zweitrangig.


    Ich hoffe ausgedrückt zu haben was ich meinte....die allgegenwärtige Angst vor sich um Zahlungen drückenden Versicherungen, ist das nur eine Mähr, um so besser!


    Frank!

  • Eigentlich wollte ich den alten Thread von Wilfried ( Nicht zugelassen im Breich, der StVo) wieder hochholen aber der hier geht auch.


    Ich habe überlegt, sehr lang gewartet, gründlich ausgesucht/gekauft, und nunmehr getestet, mit neuen und alten Gläsern.


    An die Kollegen die damals mit von der „Partie“ waren:
    Frank, ihr müsst dringend eure Messgeräte kalibrieren! ;) (is nur Spaß)
    Kai, ich warte auf ein Urteil nach meiner Vorlage aus (siehe oben) #9, …keine Gesetzestexte oder Gesetze oder kommerziellen Urteile ;)
    Gerhard, warum „Baldauf“-Strahler? (meine Fingerkuppen glühen bereits…. :confused: )


    Ich habe nunmehr Hochselbst originale, schöne Blinkergläser gekauft, eingebaut, getestet und festgestellt, dass diese deutlich sichtbar, im Vergleich zum Nachbau, ebenfalls nicht sichtbar reflektieren und weniger hell Leuchten als die Neubauteile.:roll:
    Tut mir Leid, wenn ich euch da enttäuschen muss.


    Testverlauf: Vorweg, alle original Gläser wurden in der Spülmaschine blitzeblank gereinigt und sind weder milchig noch so verkratzt, das es sich bemerkbar machen könnte!


    Ich habe die Gläser seitenweise gewechselt und nach dem ersten Paar, alles in heller Umgebung wie dunkler Umgebung blinken lassen. Und im dunklen ohne blinken, mit einer handelsüblichen LED-Taschenlampe von allen Seiten beleuchtet, nah wie fern (etwa 10m). Jedoch nicht von unten oder oben, (Flugverkehr und unterirdischen Maschinenverkehr habe ich in meinem Test schlichtweg ignoriert, sorry).
    Testdauer: etwa 10min., also nicht mal eben schnell mit der Taschenlampe rumgefuchtelt…


    Danach habe ich die Schwalbe aus etwa 4m Entfernung mit Xenon-Beleuchtung vom PKW angestrahlt und gesehen habe ich alles (vor allem mein schönes, sauberes Kennzeichen…), außer reflektierende Lampengläser:shock:. Auch nicht bei leichtem Wechsel des Einstrahlwinkels den ich für evtl. Kurvenfahrten definiert hatte. Sekundenbruchteile vor und während dem Aufprall, mit drastisch wechselnden Lichtverhältnissen und Einstrahlwinkeln, habe ich nicht nachgestellt, dazu habe ich nicht genug Schwalben, PKW`s und Geld, sorry.


    Da ich unbedingt die strahlenden Vorteile von Originalblinkern finden wollte, dachte ich noch daran einen 500Watt-Strahler ergänzend hinzuziehen. Da fiel mir ein, dass die normalen Autobirnen so irgendwo bei 30 Watt liegen und mein Strahler hinter Gerümpel steht - hab ich aus Selbstschutz gelassen.


    Nochmal Frank, könnt ihr keine Not-ABE auf ausgesuchte Produkte erteilen? Und wir Schwalbefahrer leiden große Not, sehr große, LEISE: wir leiden, hörst du dass…..wir leiden…ganz leise - flüster
    LAUT Die neuen Gläser sind definitiv nicht schlechter wie die Aaaalten!


    Wenn man den Sicherheitsfaktor berücksichtigt und diesen in den Vordergrund stellen würde, eben aufgrund des helleren Kunststoffs, eher up to date…! Fummelt man dann noch ein Stück Alufolie als Reflektor rein, reflektiert bei beiden Varianten tatsächlich was!


    Selbstverständlich sind die neuen, helleren Gläser dabei wesentlich auffälliger!


    Tut mir wirklich leid das sagen zu müssen.


    Wenn man über Sinn oder Unsinn diskutieren will, sollte man die Diskussion bei evtl. einem zusätzlichen modernen Reflektor am Gepäckträger (oder Reflektorfolie an der Sitzbank) und Katzenaugen in den Vorderradspeichen ansetzen. Ähnlich wie beim Fahrrad.


    Diese Maßnahmen greifen nur indirekt die Originalität an da demontierbar, ohne was zu beschädigen.


    Dafür hätte ich Verständnis!


    Derartige Reflektoren habe ich z.B. vor 5 Jahren freiwillig an meinem PKW-Anhänger Bj. 1962 (ebenfalls „Oldtimer“ - wenn man das so sagen kann), obwohl der Tüv dies zur Wiederinbetriebnahme weder erwähnt noch gefordert hatte. Allerdings hat er auch moderne Lampen und die roten Dreiecke bekommen und steht mehr als er fährt.


    Anmerkung zur evtl. Neuauflage von Blinkern mit offizieller Betriebsgenehmigung:
    Kaufmännisch betrachtet habe ich für die „Nostalgielampen“ meines Hängers ca. fünfmal so viel bezahlt wie für die Schwalbeblinker (alt oder neu, ist dabei völlig wurscht) und min. 10x mehr und wesentlich aufwendiger gearbeiteten, zweischaligen Kunststoff inkl. Glühbirne dafür bekommen. Die Lampen meines Hängers habe ich sonst nie im Straßenverkehr gesehen, die Stückzahl kann demnach auch nicht so hoch sein.


    Macht euch wegen den paar € nicht die Hose voll – es ist ne Win-Win-Situation für alle. Je mehr neue, „legale“ und gute Blinker kosten, je besser passt man darauf auf…!;)


    Grüße Boris


    P.S. Ich lasse die originalen Alt-Gläser jetzt trotzdem dran. Wenn mich einer wegen den Blinkern plattbügelt, bin wenigstens nicht ich schuld…
    (Wo war nochmal die Promillegrenze mit originalen Lampen?):D

    SR2E, Bj. 1960; Schwalbe KR 51/1 K, Bj. `80; S51B2-4, Bj.`88

  • Testen ist immer gut, sag ich mal als Berufstester :)


    Mich würde noch mal die Sichtbakeit am Tag bei Sonnenschein interessieren. Da habe ich immer den subjektiven Eindruck, dass das Blinken bei den neu produzierten Blinkern schlechter zu erkennen ist. Die sind dann einfach immer hellorange.
    Einen richtigen Vergleich mit identischer Spannung und Leuchtmittel habe ich auch noch nicht gemacht, aber der Verdacht drängte sich mir bei Ausfahrten mit mehreren Mopeds auf.

    Stuff?Buy it!Gadget?Try it!When in doubt, do it!Regrets? None!

    Einmal editiert, zuletzt von ElGonzales () aus folgendem Grund: Wortdreher

  • Das ist ein prinzipielles Problem dieser Lenkerendenblinker mit nur einem Leuchtmittel, und es ist auch beim Schwalbe-Original so. Das "Fenster" rund um die Soffitte ist einfach viel zu groß. Da scheint mehr Tageslicht durch als die Lampe selber leuchtet.


    Das wird erst "besser", wenn die Gläser alt und trüb werden - Nachbau wie Original.


    Die Ochsenaugen von Shin-Yo sind da erheblich besser, aber wie gesagt nur an 12V zu gebrauchen.

  • Also ich bin weder gelehrt auf dem Gebiet, habe mich jedoch vor längerem rein aus Interesse privat mit einem Versicherungsanwalt diesbezüglich unterhalten. Dabei ging es aber um einen PKW.


    Also wenn man zum Beispiel eine nicht zugelassene Hupe eingebaut hat, ist das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr zugelassen. Wenn du aber mit dem Fahrzeug auf der Straße fährst und dir nimmt jemand die Vorfahrt, dann hat die Hupe mit der Situation versicherungstechnisch überhaupt nichts zu tun, weil es die Unfallursache nicht beeinflusst. Wenn bei der Inspektion die Hupe erkannt wird, hast du höchstens mit einem Bußgeld zu rechnen, dass aber auch angefallen wäre, wenn der Mangel ohne Unfall entdeckt worden wäre.
    Ich weiß ich bin etwas ausgeschweift und wir haben an den Simsons ja alles original und haben nichts zu befürchten, aber in diesem Bezug wird im Netz oft übertrieben.


    Das wollte ich mal zu der Diskussion einwerfen. Nichts desto trotz: Wenn es zu einem Unfall WEGEN der Blinker kommt, dann wirds teuer ;(

  • Nichts desto trotz: Wenn es zu einem Unfall WEGEN der Blinker kommt, dann wirds teuer ;(


    Genau das ist das Problem. Rücklichtkappe das selbe. Wenn dir einer hinten drauf fährt und dich zum Krüppel macht kann sich die gegnerische Versicherung mit solchen juristischen Kleinigkeiten super raus reden. Mit übersehenen Blinkern usw kann es genauso laufen.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Kann, hätte , sollte ..... Gibt es denn wirklich Präzedenzfälle in denen es belegt ist/wurde, das eine Versicherung oder wer auch immer Bezug auf ein fehlendes "Prüfsiegel" genommen hat und demjenigen der ein Bauteil ohne vorgenanntes Prüfsiegel zum Einsatz gebracht/verbaut hat, Konsequenzen entstanden sind ?

  • ...das versuche ich ja auch zu bekommen, keiner der Neuglasgegner hat bisher greifbar geliefert.


    Kai, das war überhaupt keine Zeitverschwendung. Ich habe den Nachweis meiner Behauptung gebracht, yes...yea, SIEG!:-D


    Zeitverschwendung ist, wenn man "Gute-Zeit -Schlechte-Zeiten" anschaut:D oder an der Theke über Fußball diskutiert...:roll:


    (is nur Spaß)


    Grüße Boris;)


    Edit: Meine Testerei war aber echt, das habe ich wirklich so gemacht.

    SR2E, Bj. 1960; Schwalbe KR 51/1 K, Bj. `80; S51B2-4, Bj.`88

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge


    II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung


    §22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile


    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:



    Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);


    1a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);
    Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);


    Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;


    Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);


    Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;


    Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von


    Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),


    Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,


    Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,


    Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,


    Langbäumen,


    Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;


    Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);


    Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);


    8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

    8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

    9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

    9a. Umrissleuchten (§ 51b);
    Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);


    Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);


    11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
    Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);


    12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
    Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);


    Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);


    Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);


    16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);
    Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);


    17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);
    Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);


    19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
    Fahrtschreiber (§ 57a);


    Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);


    21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
    Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);


    (weggefallen)


    (weggefallen)


    Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;


    Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);


    Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).


    (1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


    (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).


    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf


    Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,


    Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,


    Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.


    (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.


    (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.


    (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

  • Warum wohl sind einige Rückspiegel,Blinker,Rückleuchten in einigen Katalogen zusätzlich makiert mit folgender Bemerkung: Nur für Raceveranstaltungen oder Messen.
    Weil alleine schon der Verkauf dieser Teile für den Straßengebrauch Strafbar ist.Wurde auch hier schon diskutiert.
    Ist § ist halt so. (sonst kann ich alles § zur Diskussion stellen!!)
    Andreas

    HS1 12 Volt 35/35 Watt, electronikzündung.4 Gang. Sr 50 /1 c

  • Nun sind wir schon drei, die die gleich Farge stellen und wieder keine Antwort bekommen
    Hannes-HU
    MyRessort
    und meine Wenigkeit


    Wir wollen keine Gesetzestexte, die sind unbestritten, Fakt!
    Wir wollen negative Resultate aus der Praxis, ebenso Fakt!!!


    Vielleicht hilft eine Ausdrucksweise neuerer Generation das Problem zu lösen oder Fälle zu posten:
    ...ey, weist du, hab isch voll krass abgelatz, wegen scheisen neue Schwalbeblinka, voll krass, hab nix gemacht nur bissi Porsche angebumst, keine Ahnung warum die Gerischt meine Blinka net so gut finden. Hier kannst du mein scheisen Urteil sehen, gukst du AZ4711...


    Grüße Boris

    SR2E, Bj. 1960; Schwalbe KR 51/1 K, Bj. `80; S51B2-4, Bj.`88

    • Offizieller Beitrag

    Boris


    Du hast dadurch, das Du unbeirrbar, ja ich möchte fast sagen erkenntnisresistent, hier immer weiter diskutierst,
    wo es nichts zu diskutieren gibt, meine Zeit verschwendet.


    Ach nochwas,
    auch mit nochsovielen Ausrufezeichen kriegt man nicht immer, was man will.


    Guds Nächtle
    Kai d:)

  • Moin,



    ich versuche es mal mit einer Verbildlichung:



    Jeder Erwachsene weiß, dass eine rote Herdplatte heiß ist und man sich die Flossen verbrennt, wenn man die Platte anfasst.
    Kleine Kinder wissen das nicht und bekommen es deshalb erzählt. Dennoch lernt ein Teil der Bälger das erst, nachdem sie es ausprobiert und sich verbrannt haben.
    Keiner von denen wird aber die verbrannte Hand fotografieren und das stolz bei Facebook posten, weil das eine peinliche Angelegenheit ist, der man sich schämt.



    Kern der Aussage ist: es gibt garantiert dokumentierte Fälle, also die "negativen Resultate aus der Praxis". Wer schon mal mit Versicherungen zu tun hatte, weiß ganz genau, welch Ideen die alles aus dem Ärmel schütteln, nur um nicht zahlen zu müssen.
    Betroffene werden das aber nicht unbedingt publik machen und so wird es schwer, entsprechende Akten zu finden.



    Wenn sich also jemand nicht belehren lassen will, soll er sich die Flossen verbrennen. Ich für meinen Teil, habe nicht vor ein derartiges Risiko einzugehen.



    Gruß und schönes Wochenende!
    Carl



    P.S.:
    Irgendein heller Kopf hat mal so was gesagt wie: "Der weise Mann lernt auch aus den Fehlern anderer Menschen."

    Bleibt dein Moped fast schon stehn, musst am Gashahn etwas drehn.

  • Nun sind wir schon drei, die die gleich Farge stellen und wieder keine Antwort bekommen
    Hannes-HU
    MyRessort
    und meine Wenigkeit


    Wir wollen keine Gesetzestexte, die sind unbestritten, Fakt!
    Wir wollen negative Resultate aus der Praxis, ebenso Fakt!!!



    Also warum zögert ihr noch??? Ran an die Klamotten, Nachbauschrott angeschraubt und ab auf die Piste!!! Aber lieber nicht warten bis mal zufällig was passiert, da muss man schon ein wenig nachhelfen!!! Frontalcrash, Vorfahrt nehmen, ohne Grund ne Vollbremsung, lasst euch was einfallen!!! Und nicht vergessen den Versuchsaufbau und die Ergebnisse sauber dokumentieren und hier hochladen, wir wollen schließlich alle was davon haben!!!

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Hier nochmal etwas von der Internetseite eines Anwalts für Verkehrsrecht, es bezieht sich zwar mehr auf Motorräder passt aber ganz gut auch hier rein.


    Ø Prüfzeichen
    Gerade was die Beleuchtungseinrichtung eines Motorrades betrifft, darf man alles verbauen was mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen ist. Das bedeutet jedoch genaugenommen, dass an Bikes ohne EG-ABE nur Leuchten verbaut werden dürfen, die mit einer Prüfschlange und der alten KBA-Nummer versehen sind.
    Alle modernen Scheinwerfer / Rücklichter und Blinker die mit einem E-Prüfzeichen versehen sind dürfen daher ausschließlich an Bikes mit eEG- Zulassung montiert werden. In der Praxis interessiert diese Unterscheidung meist kein Schwein, auch nicht beim TüV. Zu beachten ist, dass E-Prüfzeichen nicht gleich E-Prüfzeichen ist. Vielmehr kommt es auf die Zahl dahinter an, um herauszufinden in welcher Funktion das jeweilige Leuchtmittel zugelassen ist ( eine genaue Übersicht folgt in Kürze ) Im Zweifel kann einem die Nachfrage beim TüV ne Menge Stress ersparen.


    Denn kompletten Text mit einem fiktiven Beispiel findet ihr unter folgendem Link:
    Rechtsanwalt Martin Rode

    • Offizieller Beitrag

    Hi,


    diese Argumentation halte ich für fragwürdig, ich würde gerne mal den § warum ich keine E-Zugelassenen Teile mehr an mein national genehmigtes Moped schrauben darf.


    Darf ich dann auch keine modernen Reifen mehr an mein Moped schrauben, weil da auch eine EG bzw. ECE Bauartgenehmigung drauf ist?


    Übrings hatten die Schwalbeblinker am Ende auch statt einer dreiperiodischen Wellenlänge eine ECE E15 Genehmigung ab Werk.


    Es ist eher so, dass internationale Prüfzeichen nach §21a und §21b STVZO dem nationalen Zulassungen gleichgesetzt sind.


    MfG


    Tobias

  • Die schlechte Sichtbarkeit, des blinkendem Blinkers, bei starker Sonneneinstrahlung (bei Nachbauten)
    kann ich bestätigen.
    Ich hab das mehrfach bei Ausfahrten festgestellt.


    Gruß
    Markus




    Du solltest dich aufs fahren konzentrieren und nicht in der Weltgeschichte umher schauen, hab ich auch schon live erlebt ;)

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