Interessant aufgebaut


  • also ich stampfe hier keinen in grund und boden!
    Wie du sicherlich gelesen hast, hab ich zum Ausdruck gebracht, das die karre scheiße aussieht und der typ sinnloses zeug schreibt.


    (mir wird schlecht...was iss das denn?!?


    Streetracer...


    das iss wieder die Gruppe menschen die aus nem Käfer nem Katze machen wollen.
    man, wer schnell fahren will, der soll sich ein Motorrad kaufen.
    Aus was kleinem was großes machen iss doch nich normal! -> Stimmt nicht, negerkalle hat mich da gekonnt berichtigt! :D


    Vorallem der Satz: "keine 50er in meiner Stadt hatte ne chanche gegen mich..." -> oohhh bist du gut! )



    Ich habe in keiner silbe erwähnt, das der die schüssel nich verkaufen oder das es hier jemande beführworten oder sogar kaufen darf.
    Von daher sind das 2 paar schuhe!

  • Der Typ hat auch in meinen Augen voll ein Rad ab.


    Und seiner Lügen wird er beim Lesen der FEV auch überführt.


    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    II. Führen von Kraftfahrzeugen
    4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
    § 26 Dienstfahrerlaubnis


    (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei (§ 73 Abs. 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die des Bundesgrenzschutzes und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.
    (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, sind aber seit Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr als zwei Jahre verstrichen, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 neu erteilt werden; andernfalls gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausbildung. Eine Verlängerung der Dienstfahrerlaubnis oder eine erneute Erteilung unter den Voraussetzungen von Satz 4 erster Halbsatz ist auch während der Zeit möglich, in der der Inhaber von ihr keinen Gebrauch machen darf.
    (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.



    Mir ist zwar bekannt, daß die Bundeswehr z.B. "Marder", "Wiesel","Fuchs" oder "Leopard" fährt, aber daß man dort jetzt auch das Modell "Ratte" mit hochgebogenem Obergurt fahren kann, war mir neu. *lol* :)) :)) :))


    Lödeldödelööö ... der Bock, das ist die Höh'. :)

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