03. August 2005
Kein Rücktrittsrecht für Ebay-Verkäufer
Wer bei einer Internet-Auktion eine Ware anbietet, erklärt damit verbindlich, dass er das Höchstgebot der Versteigerung akzeptiert. Ein vorzeitiger Abbruch der Auktion ändert daran nichts. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8 U 93/05).
Geklagt hatte ein Bieter, der für einen Gebrauchtwagen mit einem Verkehrswert von 7.000 Euro ein Gebot von 4.550 Euro abgegeben hatte. Der Verkäufer hatte den Wagen zum Startpreis von einem Euro eingestellt, die zweiwöchige Aktion aber schon nach einer Woche abgebrochen.
Trotzdem hätte der Anbieter den Wagen an den Höchstbietenden herausgeben müssen, stellten die Richter in ihrem Urteil fest. Mit dem Internet-Angebot sei ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Die Begründung: Kaufwillige wären der Willkür von Anbietern ausgeliefert, wenn diese es sich jederzeit anders überlegen könnten.
Dem nicht zum Zuge gekommenen Käufer sprachen die Richter als Ersatz für entgangenen Gewinn einen Betrag von 2.450 Euro zu - die Differenz zwischen Höchstgebot und eigentlichem Wert.
Für die Versteigerungspraxis bei Ebay und Co. könnte das Urteil gravierende Konsequenzen haben. Marktführer Ebay etwa erlaubt seinen Kunden, Auktionen vorzeitig zu stoppen - Bieter, die zu diesem Zeitpunkt das Höchstgebot abgegeben haben, wären nach dem Richterspruch berechtigt, in solchen Fällen die angebotene Ware für den gebotenen Betrag zu übernehmen.
(N24.de, Netzeitung)
Für mich eine nicht nachvollziebare Entscheidung. Der Verkäufer der alten Möhre dürfte durch die Prozesskosten vollends ruiniert sein.