Duo Helmpflicht ?

  • Sehe ich etwas anders, hier der Auszug aus der StVo:


    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    I. Allgemeine Verkehrsregeln


    §21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme


    (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für


    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung


    Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,


    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,


    Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,


    das Begleitpersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,


    Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.


    (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.



    Das ganze bedeutet, dass zB auch Cabriolets vor Erstzulassung 1969, die keine Gurte haben, auch Helmpflicht haben.
    Da wurde halt ein Gesetzt geändert, um die Quadfahrer zu schützen und man hat sich keine Gedanken über die Tragweite der Ausdrucksweise gemacht.


    Gruß


    jubifahrer

  • Schau, ich habe ein 67er Cabriolet, das muß laut Gesetz keine Gurte haben. fahre ich geschlossen ist alles ok, mache ich das Dach auf, so brauche ich einen Helm oder Gurte :gaga:



    Sicher ist die DUO ein Kraftfahrzeug !


    Das Gesetzt wurde geändert, um die Quad-Fahrer helmpflichtig zu machen.


    So sind halt unsere Gesetzgeber..über Sinn und Unsinn braucht man da nicht nachzudenken.


    Gruß


    jubifahrer

  • Sag ich doch, sobald du ein Stück Dach über den Kopf hast ist es kein offenes Kraftfahrzeug mehr.


    Der Gesetzgeber hat ja gemerkt, dass da was unglücklich formuliert wurde und eine interne Anweisung an die Ordnungshüter rausgegeben, dass man damit nur die Quads und Trikes erfassen wollte.


    Aber im Gesetz steht es nunmal so..und das Duo ist da ja sehr grenzfällig..es könnte jedenfalls Diskussionstoff geben, bei einer Kontrolle.


    Gruß


    jubifahrer

  • Kraftfahrzeug oder nicht; das Duo ist zuallererst ein Krankenfahrstuhl! Auf einem Krankenfahrstuhl besteht keine Helmpflicht. Demnach muß man bei der Fahrt mit einem Duo keinen Helm tragen.


    Ob man dennoch einen Kopfschutz nutzt, ist eine freiwillige Sache im Sinne der eigenen Sicherheit und auch, um in einem eventuellen Unglücksfall versicherungstechnisch abgesichert zu sein. Ich vermute mal, eine Versicherung würde dem Fahrer Fahrlässigkeit vorwerfen.


    Gruß!
    Al

  • Zitat von simson-spohr

    Wenn man ohne Dachgestänge fährt, besteht Helmpflicht, weils dan ein offenes fahrzeug ist, und wenn das Gestänge drauf ist, dann brauch man auch keinen Helm.


    Ach nee? Nach dieser Logik müßte jeder Cabriofahrer einen Helm tragen. :rolleyes:


    Gruß!
    Al

  • Ich habe mich nur auf den Begriff "offenes Fahrzeug" bezogen. Das allein konnte ja so nicht richtig sein.


    Im Duo besteht keine Helmpflicht. Das Warum habe ich schon ergründet. Es ist wohl auch nicht relevant, ob beim Duo ein Verdeck offen oder geschlossen bzw. überhaupt vorhanden ist. Als ob ein Verdeck bei einem Unfall zu etwas nützen würde?! 8)


    Gruß!
    Al

  • Es besteht in Deutschland überhaupt keine Helmpflicht.


    Es ist ein weit verbreiteter Irrtum daß dem so sei.


    Wer's nicht glaubt, der lese hier:


    http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php


    Ich habe selbst dazu recherchiert; folgende Links zu Gesetzestexten bestätigen das:


    http://www.jura.uni-sb.de/cgi-…hr=1992&teil=I&seite=2481


    1990 BGBl I S.550 ist leider in diesem Online-Nachschlagewerk noch nicht vorhanden aber man erfährt hier:
    http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/SYS9233.HTML
    ...daß es den Paragraphen tatsächlich gibt.


    Da es also keine rechtsgültige Beschreibung der Qualitäten eines Helmes gibt, und somit auch keine Definition eines Helmes an sich bedeutet das mit anderen Worten:


    Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht mit der Einschränkung daß man irgendetwas auf dem Kopf tragen muß - und wenn es die eigenen Haare sind.

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