Bußgeld für Wiederholungstäter

  • Zitat von dr.gerberit


    der tatbestand des §§ 315c/316 StGB


    Das kann es aber nicht wirklich gewesen sein, denn ansonsten kann das wiederum nicht möglich sein:


    Zitat

    Das Strafmaß wird dadurch auch bei unter 0,5 Promille wie bei 1,0 Promille festgelegt - 1 Monat Fahrverbot + saftiges Bußgeld + Eintrag.


    Bei 315 c bzw. 316 StGB hat sich was mit Bußgeld. Da gibt es eine Geldstrafe für. Und außerdem noch 7 Punkte in Flensburg, die dann dort 10 Jahre lang drinbleiben.


    Wird also ein Verstoß gegen § 24 a StVG gewesen sein...


    Um mal die Frage des Treaderöffners kurz anzureißen


    Punkte in Flensburg = Verkehrszentralregister mit den dafür geltenden Tilgungsfristen (wenn abgelaufen, dann nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn sie in der Überliegefrist noch drin sind)


    Vorstrafen etc. = Bundeszentralregister beim Generalbundesanwalt in Berlin (BZR), da gelten andere Fristen für die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung im Strafverfahren

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von HorstMüller

    Um mal die Frage des Treaderöffners kurz anzureißen


    Punkte in Flensburg = Verkehrszentralregister mit den dafür geltenden Tilgungsfristen (wenn abgelaufen, dann nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn sie in der Überliegefrist noch drin sind)


    Vorstrafen etc. = Bundeszentralregister beim Generalbundesanwalt in Berlin (BZR), da gelten andere Fristen für die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung im Strafverfahren


    Ah, es gibt also noch ne andere Kartei... Aber Strafverfahren waren ja nicht gemeint. Die angesprochenen Beträge waren ja Bußgelder, also für Verstöße im Ordungswidrigkeiten-Bereich.


    Machen wir mal nen konkreten Fall draus. Paule Lehmann wird mit 0,7 Promille am Steuer angetroffen. Kein Unfall, keine Gefährdung anderer. Macht nach neuem Satz 500€, vier Punkte und ein Monat zu Fuß. Würde er so dämlich sein und sich wieder angeschickert ins Auto setzen, wär er Wiederholungstäter und bei gleichem Promillewert mit 1000€, den entsprechenden Punkten und Fahrverbot dabei. Mein Gedankengang ist eben, dass nach 5 Jahren (nicht 10, weil ja OWi statt Straftat), wenn Paule sich zusammenreisst und die Punkte wieder weg sind normalerweise keiner mehr weiß, dass Paule das Programm schon mal durch hat Entsprechend wäre er bei einem neuen Verstoß wieder Ersttäter. Dass es so einfach ist, erscheint mir aber genauso unwahrscheinlich wie eine lebenslange Vorbelastung...


    MfG
    Ralf

  • Die MPU (Volksmund: Idiotentest) kann man oft wiederholen. Das letzte Wort in Sachen Führerschein hat die Führerscheinstelle. Sie überwacht alles, gibt Anträge statt oder lehnt sie ab. Und sie kann auch Sperren für bestimmte Personen verhängen.


    Gruß
    Al

  • Das wird richtig teuer. Und unglaubwürdig dazu. Das heißt man sollte dann auch noch Aufbaukurse vor der MPU machen die richtig ins Geld gehen. Also lieber erst gar nicht damit anfangen. Das isn n ganz beschissenes Ding!

  • Zitat von Prof


    Machen wir mal nen konkreten Fall draus. Paule Lehmann wird mit 0,7 Promille am Steuer angetroffen. Kein Unfall, keine Gefährdung anderer. Macht nach neuem Satz 500€, vier Punkte und ein Monat zu Fuß. Würde er so dämlich sein und sich wieder angeschickert ins Auto setzen, wär er Wiederholungstäter und bei gleichem Promillewert mit 1000€, den entsprechenden Punkten und Fahrverbot dabei.


    O.K. dann dröseln wir das mal auf. Und wie so häufig zeigt uns der Blick in die gesetzliche Vorschrift in etwa, wie die Sache ausgehen wird:


    Zum besseren Verständnis vorab:


    § 24 a StVG ist die 0,5-Promille-Grenze


    § 316 StGB ist Trunkenheit im Verkehr


    § 315 c StGB ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (idR Trunkenheit + Unfall)




    Eintragungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die noch nicht getilgt sind. Hinsichtlich der Tilgung muß man dann nur schauen, wo die Punkte herkommen (OWi oder Straftat).


    Außerdem ist noch wichtig, ob andere (jüngere) Punkte drin sind.


    Normalerweise unterliegen OWis der absoluten Tilgungszeit von 5 Jahren. Das aber gilt nicht für Taten nach § 24 a StVG. (§ 29 VI 3 StVG) Andere Punkte hindern daher die Löschung von Einträgen nach 24 a StVG.


    Anders herum gesagt: Kommen weitere Punkte aus anderen Taten/OWis hinzu, dann hindern die die Tilgung absolut. Sind alle anderen getilgt und ist auch die Zeit für die Alkoholfahrt um, dann kann alles gelöscht werden.


    Was bis dahin (zu Recht) drin steht, kann - und wird - verwendet werden.


    Das Ganze ist aber wegen des Umstandes, daß es sich dann über viele Jahre hinziehen kann, sehr umstritten. M.E. liegt aber noch keine obergerichtliche Entscheidung hierzu vor.


    Puh...

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