Zitat von dr.gerberit
der tatbestand des §§ 315c/316 StGB
Das kann es aber nicht wirklich gewesen sein, denn ansonsten kann das wiederum nicht möglich sein:
ZitatDas Strafmaß wird dadurch auch bei unter 0,5 Promille wie bei 1,0 Promille festgelegt - 1 Monat Fahrverbot + saftiges Bußgeld + Eintrag.
Bei 315 c bzw. 316 StGB hat sich was mit Bußgeld. Da gibt es eine Geldstrafe für. Und außerdem noch 7 Punkte in Flensburg, die dann dort 10 Jahre lang drinbleiben.
Wird also ein Verstoß gegen § 24 a StVG gewesen sein...
Um mal die Frage des Treaderöffners kurz anzureißen
Punkte in Flensburg = Verkehrszentralregister mit den dafür geltenden Tilgungsfristen (wenn abgelaufen, dann nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn sie in der Überliegefrist noch drin sind)
Vorstrafen etc. = Bundeszentralregister beim Generalbundesanwalt in Berlin (BZR), da gelten andere Fristen für die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung im Strafverfahren