der erwerb ist sittenwidrig weil die person die das ding kauft im glauben ist ein richtiges handy zu erwerben,,,,
das hat was mit treu und glauben zu tun,,,
BGB 138 (2)ff
nichtig ist insbesondere ein rechtsgeschäft, duch das jemand unter ausbeutung der zwangslage, der UNERFAHRENHEIT, des mangels an urteilsvermögens oder der erheblichen willensschwäche eines anderen sich oder einem dritten für eine leistung vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, DIE IN EINEM AUFFÄLLIGEN MISSVERHÄLTNIS zu der Leistung stehen.
soo,,
und das ganze in verbindung mit § 119 anfechtung wegen irrtums und § 142 § 121
soo halbwissen vier semester wirtschaftsrecht,,,
also keine gewähr, ich interpretiere das jedenfalls so,,,