S51 bei ebay gekauft. KBA sagt "geklaut"!


  • Die Papiere sind nicht so entscheidend, am allerallerwichtigsten ist ein Kaufvertrag!


    Und möglichst noch vor dem Kauf, wenn das nicht möglicht ist dann direkt danach, bei der Polizei checken lassen ob das Ding geklaut ist.


    Wenn man es vorher die FIN checken lassen hat und man beim Kauf drauf achtet das einem auch das Moped mit dieser unmanipulierten! FIN verkauft wird, dann kann man guten Gewissens auf die Papiere verzichten und diese später besorgen.


    Natürlich ist man trotzdem auf der sichereren (und günstigeren ;)) Seite wenn es Papiere dazu gibt.


    Für direkte Relation "ohne Papiere=geklaut" ist die Stichprobe von einem Fall zu klein. Aber wenn einem selber sowas schon passiert ist, dann ist man natürlich sensibilisiert für sowas.

    R.I.P. Ronny, nur die Besten sterben jung!

  • Ich bin jedenfalls froh, dass in Flense auch wirklich die Rahmennummer überprüft wird;)


    Hallo Doc,


    na, sicher wird sie überprüft. Wofür gibt´s denn den heissen Draht zum Register !


    Nun würde ich aber als erstes abklären, ob die als gestohlen gemeldete Nr. sich auch wirklch auf eine Simson bezieht (die Zuordnung der FIN zum Hersteller ist in der Datenbank anscheinend nicht immer eindeutig, wenn es sich um die alten nationalen Nummern und nicht um WMI-Nr. handelt. ).


    Ausserdem muss nun erstmal festgestellt werden, wer die Nr. als gestohlen gemeldet hat und warum und ob nicht doch irgendwo ein Schreib- oder Eingabefehler vorlag. Dazu muss die Polizei die entsprechende Akten einsehen.


    Erst, wenn das alles abgeklärt ist, kann man sagen, ob die Geschichte eher positiv oder negativ ausgeht. Der ebay - Verkäufer hängt nun natürlich auch mit drin und sollte nachweisen können, wo er das Mopedle her hat.


    Gruss von Frank

  • Noch ein Nachtrag:


    Vor dem Kauf die nächste Polizeistation ausfindig machen, Adresse MERKEN, zum Verkäufer gehen, FIN aufschreiben, prüfen ob Typenschild nicht "gefummelt" ausschaut und ebenfalls die im Rahmen eingestanzte FIN enthält, bei vollständigem Fahrzeug mit Kennzeichen: PROBEFAHRT (zu gemerkter Adresse der Polizei) machen ansonsten dem Verkäufer grad mal sagen, dass man die FIN überprüfen geht und FIN + Typenschildinhalt aufschreiben (Mit Fotohandy-Knipsen) und lostiegern...


    Die Kollegen sollte man tunlichst NICHT DIREKT vor oder nach Schichtwechsel damit überfallen !!! Tut nicht Gut !!!


    Dort höflich (ohne "Ey Aldäääär" Neudeutsch-Gesabbel) um die Überprüfung der FIN bitten - die rufen bei Ihrer lokalen Datenstation an sofern sie nicht selbst Direktzugriff haben...


    ERST DANACH wieder hin zum Verkäufer und wenn nix vorliegt KAUFEN und nach dem Papierkram (ADAC-Kaufvertrag für ein Fahrzeug - gibt es analog auch von ZWECKFORM im Schreibwarenladen) Kohle den Besitzer wechseln lassen...


    Dazu: Ein Ausweisdokument zeigen lassen/Nummer aufschreiben - EIN FÜHRERSCHEIN IST KEIN AUSWEIS !!! Nur Personalausweis (EU-Bürger) oder REISEPASS (bei NICHT-EU-Bürgern wie z.B. Türkei, Marokko, China, USA, Russland,etc) !!!


    Sollte was vorliegen einfach dann mit den Kollegen in blau/weiß (früher grün/weiß) zum Hehler zurück...


    Nach erfolgreichem Einkauf zu Hause dann noch die ausgedruckten ebay-Seiten zum Kaufvertrag und ab in den Ordner mit den Wichtigen Unterlagen damit. Fertig ist ein Rechtssicherer Erwerb nach BGB...


    HANDSCHLAG-Geschäfte waren in Fahrzeugverkäufen FRÜHER mal anerkannt. Hier hat man zum Besiegeln auch den Fahrzeugbrief übergeben dessen Besitz einen als Eigentümer des Fahrzeuges auswies... Nur lest mal im oberen Teil Eurer neuen EU-Zulassungsbescheinigung Teil II das Kleingedruckte... ;) Hier gilt heutzutage nur noch die EInkaufsrechnung/Kaufvertrag als Nachweis über den Besitz...


    Tja - früher waren die Menschen noch ehrlich genug - heutzutage landet alles vor Gericht - und das richtet nur nach vorliegenden Fakten in Schwarz und Weiß in Form von handfesten Beweisen. Lasst also bloß die Finger von "Handschlagsgeschäften" !!!


    Gruß
    Olaf

  • Also, das Moped steht jetzt erstmal bei der Polizei.
    Mein Kumpel hat das Moped damalspersönlich beim Verkäufer abgeholt (Nicht auf dem Aldi-Parkplatz).
    Wer das ist, werde ich hier nicht schreiben.


    Die Polizei meinte noch, das gesuchte Moped ist eigentlich blau (S51N halt..) und wurde im August als gestohlen gemeldet. Das Moped, was mein Kumpel gekauft hat, ist aber in einer anderen Farbe. und der Lack sah nicht gerade neu aus. Und das die lackierten Teile ausgewechselt wurden bezweifle ich auch, da an der Verschraubungen sehr viel alter Dreck und Rost war (ich habs mit ihm nach dem Kauf einmal kurz durchgecheckt).
    Wurden Rahmennummern evtl. doppelt vergeben in Suhl?


    Allerdings hat das Moped auch eine Versicherung, die anfang September abgeschlossen wurde (von besagten mysteriösen Verkäufer). Das spricht natürlich für einen Diebstahl im August.


    Die Polizei meinte, der urspürngliche Besitzer müsse jetzt erstmal nachweisen, dass es sein Moped ist (besondere Merkmale, Motornummer ect.)


    Vielleicht hat mein Kumpel ja Glück...


    Ich werde berrichten.


    P.S.Prof hat übrigens Recht, es wäre eine Sauerei jetzt noch den Motor auszubauen ect. Das war nur eine Idee, die uns in der ersten wütenden Minute kam.

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  • Es ist in dem Fall nur gut dass Ihr den Wohnort kennt - so könnt Ihr wenn das ganze Moped zurück an den Eigentümer geht das Geld dann aus dem Knaben wieder "rausschütteln" da der Kaufvertrag durch die Hehlerware ja nicht Zustandegekommen ist und daher NICHTIG ist. Dürfte schneller gehen als der legale Weg sein Geld per Gericht zurückzuklagen...


    ;)


    Und was soll das herumgeheimnisse ??? Setz einfach als Bewertung die Wahrheit rein:


    "Maschine war gestohlen"


    Kurz Knapp VERNICHTEND und keiner kauft mehr bei diesem Typen...

  • Ja, das überlass ich meinem Kumpel mit der Bewertung,
    ich denke aber, dass er die Bewertung schon abgegeben hat.
    Und die kann man ja nachträglich nicht mehr ändern soweit ich weiß.


    Nur werde ich hier keine Adresse oder den E-Bay-acc reinstellen.
    Geht mich ja auch nicht direkt an.

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    • Offizieller Beitrag

    ich bin mir da nicht so sicher ob der kauf bei ebay garnix zählt. ist einer hier anwalt vom fach?
    ich hab mal eine sendung über internetkriminalität gesehen und da hiess es, dass auch abmachungen per mail und bei ebay als vertrag angesehen werden können und so auch vor gericht verhandelt werden.
    würde mich jetzt mal interessieren was die fachleute dazu sagen.


    eine chance gibt es, wie ich es einmal mit einem mountainbike hatte: wenn die versicherung den versicherten schon bezahlt hat, gehört die moppete rechtlicher der gesellschaft und die verkaufen oder schenken die ganz gerne weg, weil sie damit nix anfangen können. aber wenn der diebstahl erst so kurz her ist, wird der bestohlene wohl noch nicht ausgezahlt worden sein.
    grüße
    kalle

  • Ich habe 4 Freunde, die Jura studieren. Die sagen alle was anderes, gehen aber auch alle mit unterschielichem Motivationsgrad ihrem Studium nach. Einig sind sich aber alle:
    Ein Kaufvertrag wäre am besten gewesen.
    Also merken wir uns: IMMER einen Kaufvertrag machen.


    P.S. bis jetzt noch keine Meldung von der Polizei.

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  • Ich möcht auch mal klugsch.... ;) Kauft oder verkauft man etwas bei ebay, macht man doch schon einen Kaufvertrag!!! Kleiner aber feiner Unterschied ist, ob man zusätzlich noch einen schriftlichen Kaufvertrag fixiert. Unterscheiden tut sich beides nur in der Beweiswürdigkeit.
    Anmerkung meinerseits: eiin ebay-Kauf stellt doch eigentlich schon einen schriftlichen Kaufvertrag dar im Gegensatz zum Verkauf via Handschlag.

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Es gab mal 'nen Fall im MZ Forum wo die Sache fast ein Jahr dauerte bis die Entscheidung durch die hiesige Staatsanwaltschaft entschieden wurde.
    Da wurde das Grad aber noch zu DDR Zeiten geklaut und wurde mehr als 20 Jahre später durch den echten Besitzer wieder gefunden ...


    ... das Problem: Diebstahlvermerke werden nach ca. 7 Jahren gelöscht.

    • Offizieller Beitrag

    Ich möcht auch mal klugsch.... ;) Kauft oder verkauft man etwas bei ebay, macht man doch schon einen Kaufvertrag!!! Kleiner aber feiner Unterschied ist, ob man zusätzlich noch einen schriftlichen Kaufvertrag fixiert. Unterscheiden tut sich beides nur in der Beweiswürdigkeit.
    Anmerkung meinerseits: eiin ebay-Kauf stellt doch eigentlich schon einen schriftlichen Kaufvertrag dar im Gegensatz zum Verkauf via Handschlag.

    Wissen oder Vermutung? Ich hätte an dieser Darstellung gewaltige Zweifel...


    Bei gewerblichen eBay-Händlern mag das noch ein wenig anders aussehen, aber reden hier ja von "eBay Classic" ;)

  • Wissen oder Vermutung? Ich hätte an dieser Darstellung gewaltige Zweifel...


    Wissen!
    Von der Sache her müsst man eigenlich nur die von ebay zur Verfügung gestellten Dinge ausdrucken. also Kaufabwicklung, vor allem Artikelbeschreibung usw. Das dient im Zweifel auf jeden Fall als Beweismittel.


    Ich hab mal ganz auf die Schnelle etwas rausgekramt. Bitte auf den zweiten grauen Kasten achten "Antwort auf Nachfrage vom Anwalt" . Dritter Satz vom Anwalt. Es gibt noch hunderte andere Beiträge, die meine Aussagen untermauern können. Wer Lust und Zeit hat, braucht nur "ebay" als Suchwort eingeben und wird sehr schnell fündig.
    http://www.frag-einen-anwalt.d…pic_id=70701&rechtcheck=2

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Ich möcht auch mal klugsch.... ;) Kauft oder verkauft man etwas bei ebay, macht man doch schon einen Kaufvertrag!!! Kleiner aber feiner Unterschied ist, ob man zusätzlich noch einen schriftlichen Kaufvertrag fixiert. Unterscheiden tut sich beides nur in der Beweiswürdigkeit.
    Anmerkung meinerseits: eiin ebay-Kauf stellt doch eigentlich schon einen schriftlichen Kaufvertrag dar im Gegensatz zum Verkauf via Handschlag.



    nö...bei ibäh haste dich bei höchstgebot nur dazu verpflichtet das teil zu kaufen oder als verkäufer zu verkaufen. nicht mehr und nicht weniger.
    es wird ja nicht der besitzwechsel dokumentiert

    manche kennen mich, manche können mich

  • nö...bei ibäh haste dich bei höchstgebot nur dazu verpflichtet das teil zu kaufen oder als verkäufer zu verkaufen. nicht mehr und nicht weniger.
    es wird ja nicht der besitzwechsel dokumentiert


    Es ging doch darum, ob hier ein Kaufvertrag vorliegt oder nicht. Und das tut es bei einem ebay-Kauf.
    Zitat der ebay-AGB: "Wenn Sie über den eBay-Marktplatz einen Artikel verkaufen/kaufen, schließen Sie mit dem Käufer/Verkäufer einen verbindlichen Vertrag ab. Aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Handelspartner unterschiedliche Rechte und Pflichten."
    Der stattgefundene Besitzwechsel ergibt sich doch schon aus der Tatsache, dass streitgegenständlicher Artikel in meinem Besitz ist. Als Nachweis könnten hier z.B. auch Belege von Paypal herangezogen werden.
    Oder was meinst Du?

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

  • Die Definition "Kaufvertrag" sagt doch nicht, dass ein Kaufvertrag nur dann vorliegt wenn ein Besitzwechsel stattgefunden hat. Ein Vetrag regelt doch nur die Bedingungen an die sich jeder halten muss. Ich kann doch mit Dir einen Vertrag machen und nächste Wocher wird dieser z.b. Zug um Zug erfüllt. Deswegen gibt es doch trotzdem einen Vertrag.
    Oder steh ich da jetzt auf dem Schlauch?



    P.S.: Da man heutzutage nicht einmal mehr Doktortitel fälschen darf, ;)
    hier noch eine Fussnote bzw. Quellenangabe.
    http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_1.html

    Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.

    • Offizieller Beitrag

    Das Problem ist in meinen Augen der Vertragsinhalt.


    Der Vertrag bei eBay beschreibt die Absicht, einen bestimmten Handel durchzuführen. Allerdings halte ich diesen Vertrag nicht für hinreichend präzise, wenn es um den in diesem Thread diskutierten Fall geht. Denn im Grunde sagt der eBay-Vertrag ja nur "Ich gebe dir xxx € und bekomme dafür eine Schwalbe (die der Artikelbeschreibung entspricht)."


    Der klassische Kaufvertrag, dessen Fehlen ja das Problem darstellt, ist da eindeutiger, weil er sich auf ein konkretes Fahrzeug bezieht und dessen eindeutige Indentifizierungsmerkmale enthält (oder dies zumindest tun sollte).


    Oder mit anderen Worten: Mit dem ganzen eBay-Material, kann ein Käufer nur nachweisen, dass er eine beliebige Schwalbe erworben hat (oder zumindest die Absicht erklärt hat, dies zu tun). Mit einem klassischen Kaufvertrag widerum kann er den Erwerb eines eindeutig definierten Fahrzeugs dokumentieren und somit ggf. den Nachweis führen, dass er das potenzielle Diebesgut guten Gewissens von jemand anderem gekauft und nicht selbst geklaut hat.


    Beste Grüße
    Ralf

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