Karre verfriemelt-was jetzt?

  • § 248b
    Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs


    (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.



    Rein rechtlich reicht es aus, den Schlüssel abzuziehen...

  • Sehe ich anders. Da die Schwalbe über ein Lenkerschloß verfügt, auf jeder Fall sollte dies der Fall sein, auch bei *schwalbe*, muss dieses auch genutzt werden, um das Fahrzeug gegen Diebstahl zu schützen.
    Bei einem PKW ist dies ja auch der Fall.
    So ist es versicherungstechnisch, rechtlich wird es sicherlich ähnlich oder gabz genau so sein.

  • Das ist eben genau nicht so!

    Es reicht aus, wenn die Sicherung so erfolgt, dass kein Starten des Motors ohne Manipulation möglich ist...

    Oben genannte Rechtsnorm meint auch nicht das "Fahren" sondern jede Art der Nutzung, egal wie diese aussieht. Auch ein "vom Ständer nehmen" fällt bereits unter Nutzung!

    Eine Strafverfolgung findet nach Gestellung eines Strafantrages statt (§194 StGB).

    Bezüglich des geschilderten Sachverhaltes kann eine "unbefugte Nutzung" angenommen werden.
    Die zivilrechtliche Seite bleibt davon unbenommen, d.h., dass er sehr wohl darauf hoffen darf, seinen Schaden-sofern einer entstanden ist- ersetzt zu bekommen. Schlimmstenfalls muss er zivil klagen...

  • Kann ich mir kaum vorstellen, aber weist du, letztendlich ging es mir nicht um Rechtsprechung sondern einfach nur darum, das *schwalbe*, so wie er es schilderte, befürchten musste, das der Typ sein Möp nutzt.
    Aus diesem Grunde hätte er sein Fahrzeug abschließen müssen. Hat er nicht, also soll er hier nicht heulen, schließlich wäre es leicht zu verhindern gewesen.
    Kein Anwalt wird ihm zu einer Zivilklage raten.

    Zitat

    Auch ein "vom Ständer nehmen" fällt bereits unter Nutzung!


    Alls eine Frage der Auslegung! Es ist einfach Schwachsinn hier über Paragrafen zu fachsimpeln, in der Realität sieht es meist anders aus! Bei der Strafbemessung sowieso!


  • ein Grund z.B. kann sein,dass sie nicht gut zündet: der Auspuff ist voll.
    Durch das ständige Gasgeben, beim vermeindlichen Anfahren, wurde wohl zu viel Sprit in den Auspuff gedrückt.
    Der Mototrblock ist jetzt so voll Sprit, dass das Benzin vorne den Motorblock runterläuft...-.-



    Ja, gut möglich :)) :))


    Und ja, die Schwalbe ist ja so empfindlich. Drei Runden drehen und zwei mal schalten ohne Kupplung und das Teil ist kautt^^ Geniale Geschichte :D


    Ich sag ja nicht, dass der Praktikant befugt war, damit zu fahren, aber man muss ja nicht gleich übertreiben, mit Gesetzestexten umherschmeissen und mit Polizei drohen, nur weil er mit der Schwalbe ohne Erlaubniss eine Runde gedreht hat. Also wirklich!

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