Typenschild ein muss? Wenn ja woher?

  • Hallo,
    ich habe gestern erfahren das ich angeblich so ein Typenschild brauche für meine S51 E4 muss man die haben und wenn ja woher bekomme ich das legal?

  • Kann ich mir dann also dieses hier kaufen und dann zu denen hingehen und die machen mir das dann fertig oder wie kriege ich eines das so aussieht wie das original? Das wäre mir wohl die paar Euros wert die ich für das Schild dann bezahlen muss.

  • Gut, gehen wir zur nächsten Frage über: Welche Größe muß dieser Satz Schlagbuchstaben und -zahlen haben damit die Zeichen bei den üblichen Typenschildern passen?


    Gruß
    Al

  • Moe, gibt es in Hannover beim HSS irgendwo solche Buchstaben? Ich könnte die auch mal benutzen wollen / können / dürfen / müssen ... nämlich.

  • Hm, okay, dafür daß man nur einmal auf ein paar ausgewählte Zahlen draufkloppt, naja.... mal sehen.
    ich brauch doch nur die 8 und die 5 und so weiter.

    • Offizieller Beitrag

    also dass das typenschild ein muss ist,wäre mir aber neu.
    notwendig ist meines wissens nach nur die rahmennummer um das moped zuordnen zu können.
    das typenschild hat doch u.u. eh keine aussage mehr,wenn zb der rahmen für ein anderes model verwandt worden ist oder wat-weiss-ich (die leidige diskusion mit den enduro-tröten zb).
    grüße
    k

  • In D ist an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ein Typenschild vorgeschrieben.
    Bevor ich es jetzt wieder vergesse, stelle ich mal den kompletten Text hier rein:


    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
    2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger


    § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer


    (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:


    1. Hersteller des Fahrzeugs;


    2. Fahrzeugtyp;


    3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);


    4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;


    5. zulässiges Gesamtgewicht;


    6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).


    Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger.


    (1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein.


    (1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.


    (2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muß 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist


    1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,


    2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen und


    3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.


    Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.


    (3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.


    Quelle


    Da ist für jeden was dabei! :D


    Gruß
    Al

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