Die Rücksendekosten trägt bei Ausübung des Widerrufsrechtes der Verbraucher, sofern er vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (und du hast sicher auf AGB akzeptieren geklickt) und der Unternehmer sich nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der zurückgesandten Ware.
Damit spielt auch die Frage, ob der Wert der zurückgeschickten Waren beachtet werden muss, keine Rolle mehr.
Unternehmen können die Rücksendekosten als Kundenbindungsinstrument nutzen und sich freiwillig bereit erklären, diese zu übernehmen – ganz oder teilweise oder nur für bestimmte Produkte. Hier sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt – vorausgesetzt man formuliert eine entsprechende Klausel korrekt.