Welcher Rückspiegel???

  • Hallo Simsonfans,
    kann mir jemand verbindlich sagen welcher Rückspiegel an eine Simson gehört? Ist die Größe irgendwie festgeschrieben oder reicht es aus das ein Spiegel dran ist?

    • Offizieller Beitrag

    Hi udosch,
    verbindlich kann ich Dir leider nichts sagen. Habe bei meinem Vogel in dem dafür vorgesehenen M8(?)-Loch links am Lenker nen Spiegel dran...denke mal, dass das zulassungstechnisch OK ist, da auch rechts am Lenker kein weiteres Loch vorhanden ist...und mich noch kein Sheriff angemeckert hat...:rolleyes:
    Gruß aus Braunschweig

  • Die größe des Spiegels ist soweit ich weiß egal Hauptsache zur Fahrbahn Innenseite hast du einen Sprich links!Ich sag mal so der Spiegel sollte so groß sein das man auch was sieht!sonst wäre ja der Rückspiegel sinnlos!


    Mfg Martin:smokin:

  • Zitat


    Original von net-harry:
    Hi udosch,
    verbindlich kann ich Dir leider nichts sagen. Habe bei meinem Vogel in dem dafür vorgesehenen M8(?)-Loch links am Lenker nen Spiegel dran...denke mal, dass das zulassungstechnisch OK ist, da auch rechts am Lenker kein weiteres Loch vorhanden ist...und mich noch kein Sheriff angemeckert hat...:rolleyes:
    Gruß aus Braunschweig


    Also ich habe auf der rechten Seite ein Loch für einen weiteren Spiegel!

  • Es gibt ja 100mm und 120mm runde Rückspiegel. Was? wenn ich aber einen oder zwei kleine ovale oder rechteckige anbaue?
    Zählt wirklich nur der Spiegel oder auch die Form(steht das in einer ABE?)

    • Offizieller Beitrag

    Wer suchet, der findet...
    http://www.racing.p-recht.de/page7.html



    Zitat:
    Rückspiegel
    Für Krafträder ist mindestens ein Rückspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche, die ab 1.1.1990
    in den Verkehr gekommen sind und deren Höchtgeschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, müssen einen Rückspiegel rechts und links haben. Deren Form ist unerheblich, solange die in §56 der StVZO genannten Forderungen erfüllt sind. Vorgeschrieben sind neuerdings die Mindestgrößen.
    Zitat Ende.


    ...oder auch bei
    http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#56a


    Zitat:
    § 56 Rückspiegel und andere Spiegel.


    Red. Hinweis:
    Hier folgt zunächst der Text des § 56 in der bis zum 29. März 2005 gültigen Fassung, die auch weiterhin anwendbar bleibt. Ab spätestens 26.1.2010 (für Kfz gem. Abs. 2 Nr. 1 - neue Fassung) bzw. 26.1.2007 (für Kfz gem. Abs. 2 Nr. 2 - neue Fassung) muss der § 56 mit Stand 28. StVZOÄndV
    (s. unten "Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht") für erstmals in Verkehr kommende Fz angewendet werden.


    (1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.


    (2) Es sind erforderlich


    1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten
    ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,


    2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist,
    zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,


    3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann,
    zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,


    4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
    mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,


    5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.


    (3) Zusätzlich sind erforderlich:


    1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
    bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen -,


    2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken Seite bei Rechtslenkung
    bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halterung muss mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf dieser Spiegel nicht angebracht sein.


    (4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an


    1. einachsigen Zugmaschinen,


    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,


    3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,


    4. mehrspurigen Karftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.


    (5) Die Anbringungstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
    § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht.
    (Fassung gem. 28. StVZOÄndV)


    (1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.


    (2) Es sind erforderlich


    1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t


    Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;


    die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser


    2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen


    Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;


    die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;


    3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h


    Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,


    4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG


    Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.


    (2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.


    (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
    Zitat Ende.


    Gute Nacht aus Braunschweig

  • net-harry, super beitrag. wie lange hast du denn daran geschrieben? alles klar, es gibt keine größenvorgabe, also kann ich auch einen spiegel mit h=6,5cm und b=10cm in mein 8mm loch am griff reinschrauben. DANKE :bounce:

  • Zitat


    Original von net-harry:
    Hi udosch,
    verbindlich kann ich Dir leider nichts sagen. Habe bei meinem Vogel in dem dafür vorgesehenen M8(?)-Loch links am Lenker nen Spiegel dran...denke mal, dass das zulassungstechnisch OK ist, da auch rechts am Lenker kein weiteres Loch vorhanden ist...und mich noch kein Sheriff angemeckert hat...:rolleyes:
    Gruß aus Braunschweig


    hast du eine kr51/1? ich habe mir auch einen spiegel mit m8 gewinde gekauft, weiss aber beim besten willen nicht, wo ich den reinschrauben soll.

  • Es gibt auch LEnkrad Klemmen oder wie die Dinger heissen an dennen z.B. der Bremshebel ist welche keine Löcher für Rückspiegel haben. Da kommen meistens die Spiegel mit den Manschetten-BEfestigung dran...

  • also ich hab 2 kleine Fahrradspiegel aus chrom dran!
    die sind mitte klemme vorm ochsen blinker angebracht, und enden nach 5cm stange schon wieder, so stören sie nich die optik meiner simme


    und schnittlauch hat auch noch noch nit gemeckert!




    kann nur betätigen das die spiegel ne mindest fläche haben müssen..........



    viel glück noch




    man sieht und überholt sich


    Jesse James

  • also bei "unserer" Schwalbe KR 51/1 Bj.1975 sind Orginal
    2 Rückspiegel dran.
    ich glaube die kleinen 100 mm mit 8 mm Gewindestangen
    die mit an den Griffen dran sind .


    durch ihre kontermuttern M8x13 mm werden sie sowohl an den
    Griffen gehalten und können beliebig verstellt werden.
    das gleiche Prinzip ist auch an den Spiegelglashalter aus Plast
    mit der gleichen kontermuttertechnik (mittig Spiegelhalter) wie unten wird der Spiegelglashalter verstellt.

  • Hallo ihr Simson-Fans,
    wie ich die Spiegel an meine Simson bekomme ist mir schon klar. Mir ging es nur mal um die rechtliche Seite der Spiegel. Klar einer links muss sein zwei können sein. Die Größe spielt dabei keine Rolle.
    Danke nochmal an NET-HARRY, der Beitrag war echt super.
    Ich hab mir jetzt zwei kleine ovale in Karbonoptik für einen Neuaufbau einer S50 B2 bestellt. Die runden Spiegel passen da nicht dazu. OPTIKTUNING ist doch O.K?

  • Keine Ahnung, da musst du mal in die StVZO schauen. Die Ausrede zählt aber im Falle eines Falles nicht, denn der Spiegel ist einfach nicht zugelassen - Da ist die genaue Fläche egal.

  • Scheinbar ja, ich wurde mal mit Originalspiegel angehalten. Eine zu junge Polizistin hatte dann eine Art runde Schablone, und erklärte mir, dass diese in den Spiegel passen müsse damit der Spiegel iO ist. Ihr Kollege hat sie dann zurückgepfiffen, so dass ich nicht erfahren habe ob die Schablone in den Originalspiegel passt - aber prinzipiell kann es scheinbar sein dass das kontrolliert wird, und scheinbar ist die Schablone auch an Bord.

  • Dass wusste ich bis jetzt ehrlich gesagt auch nicht. Also die Schwulen Rollerfahrer an der BBS haben ja alle so einen Schwanzvergrößerungsspiegel dran, und die Polizei die 2 mal Monatlich Kontroliert scheint das zu tolerieren

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