Kleinkraftrad: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Betrieb eines '''Kleinkraftrades''' braucht man eine [[ABE|Allgemeine Betriebserlaubnis]].
 
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==Einordnung von Simsons==
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Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Simsons, so dass diese trotz der 60 Km/H bbH trotzdem als Kleinkraftrad gelten. Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR (50 ccm/ 60 Km/H) den Kleinkrafträdern des § 18 (II) 4 StVZO gleichgestellt. Den § 18 StVZO gibt es zwar mittlerweile auch nicht mehr, jedoch ist im § 50 FZV festgelegt, dass diese Fahrzeuge weiterhin zulassungfrei bleiben. Auch führerscheinrechtlich sind die Simsons  gem § FeV § 76 Nr. 8,  in Verbindung mit §6 feV,  Kleinkrafträdern gleichgestellt, so dass lediglich Klasse M erforderlich ist.
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==Formen==
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Kleinkrafträder lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:
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===Moped===
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Beim Moped wird der '''Mo'''tor durch '''Ped'''albetrieb in Gang gesetzt. Diese Bauart ist heute kaum mehr verbreitet, kann jedoch noch bei [[Mofa|Mofas]] angetroffen werden. Ein klassisches Simson-Moped ist beispielsweise der [[SR 2]].
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===Mokick===
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Im Gegensatz zum Moped kommt beim Mokick ein [[Kickstarter]] zum Einsatz. Das wohl bekannteste Mokick aus dem Hause Simson ist die [[S 51]].
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===Roller===
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Charakteristisch für einen Roller sind der gute Wetterschutz und der freie Durchstieg vor der Sitzbank. Die [[Schwalbe]] und der [[SR 50]] fallen klar in diese Kategorie.
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== siehe auch ==
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http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html
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[[Kategorie:Recht]]

Version vom 14. Dezember 2010, 17:01 Uhr

Als Kleinkraftrad werden im Allgemeinen Zweiräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50cm³ und dadurch bedingten geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bezeichnet.

Definition und Rechtliches

Kleinkrafträder sind gemäß § 2 (11) FZV zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften: a) zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt; b) dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

Zum Betrieb eines Kleinkraftrades braucht man eine Allgemeine Betriebserlaubnis.


Einordnung von Simsons

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Simsons, so dass diese trotz der 60 Km/H bbH trotzdem als Kleinkraftrad gelten. Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR (50 ccm/ 60 Km/H) den Kleinkrafträdern des § 18 (II) 4 StVZO gleichgestellt. Den § 18 StVZO gibt es zwar mittlerweile auch nicht mehr, jedoch ist im § 50 FZV festgelegt, dass diese Fahrzeuge weiterhin zulassungfrei bleiben. Auch führerscheinrechtlich sind die Simsons gem § FeV § 76 Nr. 8, in Verbindung mit §6 feV, Kleinkrafträdern gleichgestellt, so dass lediglich Klasse M erforderlich ist.


Formen

Kleinkrafträder lassen sich grob in drei Kategorien einteilen:

Moped

Beim Moped wird der Motor durch Pedalbetrieb in Gang gesetzt. Diese Bauart ist heute kaum mehr verbreitet, kann jedoch noch bei Mofas angetroffen werden. Ein klassisches Simson-Moped ist beispielsweise der SR 2.

Mokick

Im Gegensatz zum Moped kommt beim Mokick ein Kickstarter zum Einsatz. Das wohl bekannteste Mokick aus dem Hause Simson ist die S 51.

Roller

Charakteristisch für einen Roller sind der gute Wetterschutz und der freie Durchstieg vor der Sitzbank. Die Schwalbe und der SR 50 fallen klar in diese Kategorie.

siehe auch

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html