Kleinkraftrad: Unterschied zwischen den Versionen

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50cm³, max. 45km/h, Ausnahmeregel für Simson in der Fahrerlaubnisverordnung FeV § 76 Nr. 8,  in Verbindung mit §6 für  Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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Kleinkrafträder sind gemäß § 2 (11) FZV zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
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a) zweirädrige Kleinkrafträder:
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mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit
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Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
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b) dreirädrige Kleinkrafträder:
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mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem
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anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW
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==Einordnung von Simsons==
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Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Simsons, so dass diese trotz der 60 Km/H bbH trotzdem als Kleinkraftrad gelten. Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR (50 ccm/ 60 Km/H) den Kleinkrafträdern des § 18 (II) 4 StVZO gleichgestellt. Den § 18 StVZO gibt es zwar mittlerweile auch nicht mehr, jedoch ist im § 50 FZV festgelegt, dass diese Fahrzeuge weiterhin zulassungfrei bleiben. Auch führerscheinrechtlich sind die Simsons  gem § FeV § 76 Nr. 8,  in Verbindung mit §6 feV,  Kleinkrafträdern gleichgestellt, so dass lediglich Klasse M erforderlich ist.
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Version vom 6. Dezember 2010, 13:56 Uhr

Zum Betrieb eines Kleinkraftrades braucht man eine Allgemeine Betriebserlaubnis.

Definition

Kleinkrafträder sind gemäß § 2 (11) FZV zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften: a) zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt; b) dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

Einordnung von Simsons

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregel für Simsons, so dass diese trotz der 60 Km/H bbH trotzdem als Kleinkraftrad gelten. Gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der DDR (50 ccm/ 60 Km/H) den Kleinkrafträdern des § 18 (II) 4 StVZO gleichgestellt. Den § 18 StVZO gibt es zwar mittlerweile auch nicht mehr, jedoch ist im § 50 FZV festgelegt, dass diese Fahrzeuge weiterhin zulassungfrei bleiben. Auch führerscheinrechtlich sind die Simsons gem § FeV § 76 Nr. 8, in Verbindung mit §6 feV, Kleinkrafträdern gleichgestellt, so dass lediglich Klasse M erforderlich ist.


Formen

Moped, Mokick, Roller

siehe auch

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html