Leichtkraftrad

Definition

Leichtkrafträder sind gemäß § 2 (10) FZV Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3, wobei es die 50 ccm Grenze im EG Recht nicht gibt.

Ebenso gelten Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung (max. 50 ccm, freiwillige Industrie - Selbstbeschränkung auf 6,25 PS bzw. später 5 kW) seit 1980 als Leichtkrafträder.

Einordnung von Simsons

Für Simsons trifft dies vor allem auf den Sperber (SR4-3) zu. Dieser wird, obwohl er in der ehm. DDR als Kraftrad eingestuft wurde, heute als "Leichtkraftrad bis 50 ccm" eingestuft. Somit ist er zwar zulassungsfrei, jedoch ist die Anbringung eines eigenen amtlichen Kennzeichens notwendig (siehe hierzu auch Zulassung), und somit ist das Fahrzeug auch Hauptuntersuchungsplichtig.

siehe auch

http://www.gesetze-im-internet.de/fev/__76.html