Zulassung

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen richtet sich nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Gemäß § 3(I) FZV müssen alle Kraftfahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder sind gem. § 3 (II) 1c und 1d von der Zulassung befreit. Für Leichtkrafträder ist jedoch gemäß § 4 (II) FZV die Anbringung eines eigenen amtlichen Kennzeichens erforderlich. Dies trifft bei Simsons insbesondere für den Sperber zu.

Für böse Tuner bedeutet das, dass je nach Umbau des Fahrzeugs dieses aus einer zulassungsfreien Kategorie in eine kennzeichenpflichtige oder gar zulassungspflichtige Kategorie wechseln kann. Da dann die Betriebserlaubnis erlischt und eine Zulassung nicht vorliegt, bedeutet dies, unbeachtet der führerscheinrechtlichen Straftat, ein Fahren ohne Zulassung (bedeutende Verkehrsordnungswidrigkeit: 50 Euro/ 3 Pkt).