Apropos ABE:
Mit der Änderung des Paragraphen 19 der StVZO zum 1. Januar 1994 erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) eines Fahrzeuges nur noch, wenn
1 . durch die Änderung am Motorrad eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,
2. durch die Änderung eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintritt und
3. sich die Fahrzeugart infolge einer Manipulation ändert.
Alle übrigen Veränderungen führen ab 1994 nicht mehr zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Allerdings muß für nachträglich ein- oder angebaute Teile eine Bauartgenehmigung oder ein Teilegutachten vorliegen. Zum Beispiel bei einem anderen Lenker eine Teile-ABE, für einen anderen Scheinwerfer eine Bauartgenehmigung oder bei einer Leistungsänderung eine Genehmigung im Rahmen einer Kfz-ABE.
Liegt, wie zum Beispiel inzwischen für die meisten Schalldämpfer aus dem Zubehör, eine EU-(EG-) oder ECE-Betriebserlaubnis vor, muß sie weder in den Fahrzeugpapiere eingetragen noch während der Fahrt mitgeführt werden. Auch ihr Besitz ist nicht vorgeschrieben, da das EU-Recht solche Regularien nicht kennt. Außerdem ist eine Abnahme des Anbaus und damit der Besitz einer entsprechenden Bescheinigung nicht vorgeschrieben. aus: MOTORRAD 1995, Nr. 6, S. 192.
Aber gilt das dann auch für so eine poppelige Sofitte? Die, nehmen wir mal an, weder eine andere Farbe noch eine verminderte Lichtintensität besitzt und zum Erlöschen der ABE beisteuern soll
Ganz klar ist die Sache, wenn Du dir z.B. einen Halogenstrahler aus den Wohnzimmer schnappst und den vorne draufmöbelst. Das ganze Teil gehört ja nicht serienmäßig da dran und somit erlischt dann die ABE.
Aber bei einer einzelnen Lämpchen?? Was passiert, wenn ich mir vorne in den Scheinwerfer z.B. eine Backofenlämpchen rein baue?
Ist die Schwalbe dann ein Herd und darf nicht mehr auf die Straße
Ich hoffe ihr versteht das Problem;) und nehmt diesen Beitrag nicht so ernst;)
Wer seine Schwalbe liebt, der fliegt!
(Jede Simson ist doch ein heißer Herd)