Der Bestandsschutz und der Typschein sind für den Kindersitz unerheblich, da Motorrad-Kindersitze nicht bauartgenehmigungspflichtig sind. Solange ein Sitz geeignet ist, darf er verwendet werden.
Grüßle, Micha
Der Bestandsschutz und der Typschein sind für den Kindersitz unerheblich, da Motorrad-Kindersitze nicht bauartgenehmigungspflichtig sind. Solange ein Sitz geeignet ist, darf er verwendet werden.
Grüßle, Micha
Hallo zusammen,
da das mein erster Beitrag in diesem Forum ist, ein paar Worte zu meiner Person: ich heiße Micha, komme aus dem Raum Ludwigsburg und fahre eine KR 51/2N Bj. 1983 die ich 2016 erworben und bis Anfang diesen Jahres peu à peu repariert und an meine Bedürfnisse angepasst habe. Sowohl technisch als auch optisch. Ich bin de facto kein Originalo, lege aber großen Wert auf Legalität und Sicherheit.
Lese schon länger in diesem Forum, war aber bisher nur im Schwalbe-Forum aktiv. Einige der Nutzer hier kennen mich zumindest schon flüchtig aus dem #schwalbennest-IRC-Channel, den ich quasi dauerhaft besetze, oder eben aus dem Schwester-Forum.
Nun, dieser Thread ist zwar schon etwas eingemottet, dennoch möchte ich ihn – aus aktuellem Anlass – gerne etwas entstauben.
Und zwar hab ich, aus persönlichem Interesse, recht umfangreiche Recherchen zu diesem Thema angestellt und bin zu guter Letzt zu einem recht überraschenden Ergebnis gekommen.
Mein ursprünglicher Plan war es nämlich, mir einen Kindersitz mit der Typschein-Nummer 667 in meine, durch eine freiwillige Zulassung erworbenen, Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Hierzu habe ich mich auf die Suche nach der dazu benötigten Bauartgenehmigung (KTA-BG-Nr. 667) gemacht.
Allerdings ist diese (mit aller größter Wahrscheinlichkeit), im Gegensatz zur KTA-BG-Nr. 2274 (Kindersitz S50/S51 – bei Interesse PN, da ich die Datei leider nicht anhängen konnte), nicht mehr erhalten. Habe zwar noch ein paar offene Anfragen, aber wenig Hoffnung. Im Dekra-Papierarchiv wurde diese nämlich entnommen und (noch) nicht wieder zurückgelegt.
Nun machte mich hallo-stege (Danke dafür) darauf aufmerksam, dass Motorrad-Kindersitze nicht bauartgenehmigungspflichtig sind. Dies war in der ehemaligen DDR anders. Genaugenommen existieren noch nicht einmal Bauvorschriften. Sie müssen schlichtweg geeignet sein.
Vgl. §35a Abs. 9 StVZO
Diese Information ist vielen hier sicherlich nicht neu und die gängige Meinung in den Foren und sozialen Netzwerken plädierte immer gen §22a Abs. 27 StVZO (Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen) wenn jemand §35a erwähnte. Auch die Rückmeldung auf meine Anfrage bei OstOase.de tendierte zu einer ähnlichen Schlussfolgerung:
Zitatwir interpretieren das so das der Kindersitz zwar nicht in die Papiere eingetragen werden muss (als zusätzlicher Sitzplatz), was ihn aber trotz dem nicht von der Bauartgenehmigungspflicht befreien würde.
Was gilt also nun? §35a oder §22a?
Ich habe nachgefragt und von der ADAC-Rechtsberatung folgende Antwort erhalten:
ZitatAlles anzeigenvielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
§22a Abs. 27 StVZO bezieht sich auf Rückhalteeinrichtungen für Kinder in (!) Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung). Die StVZO finden Sie unter StVZO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis.
Für Kindersitze auf Krafträdern gilt demgegenüber §35a Abs. 9 StVZO ("(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können."
Beifahrer dürfen auf einem Kraftrad nur mitgenommen werden, wenn ein besonderer Sitz, ein Haltegriff und beiderseits Fußrasten angebracht sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO, §§ 35 a Abs. 9, 61 Abs. 1 StVZO). Kein geeigneter Sitz ist der Tank oder provisorische Aufbauten auf dem Tank. Dies gilt nicht bei Kindern unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden ist sowie durch Radverkleidungen oder vergleichbare Einrichtungen sichergestellt wird, dass die Füße nicht in die Speichen geraten können (§ 35 a Abs. 9 StVZO). Kinder dürfen nicht auf dem Tank oder auf dem Schoß des Beifahrers mitgenommen werden.
Daraus resultiert die Frage nach der "Geeignetheit" des konkreten Sitzes. Bezüglich des konkreten Sitzes wenden Sie sich bitte an die Abteilung Fahrzeugtechnik Ihres Regionalclubs.
Diese Antwort stellt unmissverständlich klar, dass Kindersitze auch ohne Typschein-Nummer, so lange sie den Anforderungen von §35a entsprechen, im Bereich der StVO zulässig sind.
Ich hoffe, diese Information hilft dem ein oder anderen weiter. Vor allem jedoch hoffe ich, dass dieser Beitrag einen kleinen Einfluss auf die aktuelle Preisentwicklung hat. Es ist nämlich echt erschreckend wie viel mittlerweile für mittelmäßig bis schlecht erhaltene Kindersitze verlangt und geboten wird.
Und das alles nur für eine vermeintlich exklusive Legalität, die auch bei den meisten Replika-Sitzen gegeben sein sollte.
Viele Grüße und eine schöne Weihnachtszeit,
und an alle Winterfahrer eine gute und sichere Fahrt, wenig Salz und trockene Straßen,
Micha