Tuning

Version vom 6. Dezember 2010, 19:19 Uhr von Prof (Diskussion | Beiträge) (Format repariert)

Unter Tuning ist jede technische Veränderung am Motor, an der Ansaug- oder Abgasanlage sowie am Antrieb zu verstehen, die dazu führen soll, das Fahrzeug leistungsstärker und/oder schneller zu machen. Im Schwalbennest ist Tuning nicht gern gesehen.

Durch diese Massnahmen erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Bei einer Polizeikontrolle muss mit einer Strafverfolgung wegen Fahren ohne Führerschein gerechnet werden, wenn nur der Führerschein der Klasse M oder B vorhanden ist. Eine mögliche weitere Folge neben der Bestrafung sind Restriktionen bei der Erteilung weiterer Führerscheine oder Führerscheinentzug. Desweiteren ist bei einem Unfall mit Leistungsverweigerung oder Rückforderungen seitens der Versicherung zu rechnen.

Simson-Roller oder Mopeds dürfen dank Einigungsvertrag völlig legal 33% schneller unterwegs sein, als jedes neue Klasse M-Fahrzeug. Allein das sollte ausreichen, um die Finger vom Tuning zu lassen. Tuning is a crime, auch wenn es mehr als ausreichend viele Deppen gibt, die das Gegenteil leider nicht nur behaupten, sondern auch praktizieren.


rechtliche Aspekte von Tuning

Vorweg: Wir möchten hier lediglich einen informativen Überblick verschaffen. Dies soll keine Rechtsberatung sein und legt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Aktualität. Es wird keine Verantwortung dafür übernommen.

Aber zum Thema:

Tuning, also wie oben beschrieben jede technische Veränderung am Motor, an der Ansaug- oder Abgasanlage sowie am Antrieb, kann Folgen im zulassungrechtlichen und führerscheinrechtlichen Bereich haben.


Zulassungsrecht:

Zuerst einmal ist es sinnvoll, zu wissen, ob man es mit einem Mofa, einem Kleinkraftrad, einem Leichtkraftrad oder einem Motorrad zu tun hat.

Zur Erinnerung:

  • Mofa =25 Km/H;
  • Kleinkraftrad=50ccm/45 Km/H;
  • Leichtkraftrad= >50ccm/ <125ccm;
  • Motorrad= >50ccm/ >45 Km/H

Dann haben wir noch die aus dem Einigungsvertrag entstandenen Ausnahmen wie 30 Km/h für Mofa und 60 Km/H für Roller. Diese Ausnahmen beziehen sich jedoch ausdrücklich nur darauf, "sofern das Fahrzeug den Vorschriften der DDR" entspricht. Das heißt, dass jede Änderung, die ich vornehme und die nicht in den Vorschriften der DDR festgehalten wurde, dazu führt, dass das Fzg nach aktueller Rechtslage bewertet wird. Bei jeder Veränderung muss man GANZ GENAU schauen, in welchem Bereich man sich nun bewegt. Am Beispiel einer Schwalbe könnte das so aussehen: Alternative 1: Es wurde der Auspuff und das Ritzel verändert; Alternative 2: Es wurde ein 60ccm Zylinder montiert.

Alternative 1: Die Schwalbe hat weiterhin 49 ccm, jedoch ist die bbH nun mehr als 60 Km/H (bzw 45 Km/H, da die Schwalbe ja nicht mehr den Vorschriften der DDR entspricht). Somit fällt die Schwalbe nicht mehr unter die Kategorie Kleinkraftrad. Die nächste Kategorie Leichtkraftrad trifft ebenfalls nicht zu, da hier ein Hubraum von >50 ccm gefordert ist, den wir ja nicht haben. Die Folge: KKR und LKR sind von der Zulassung ausgenommen. Beides trifft nun nicht mehr zu. Somit wäre die Schwalbe zulassungsspflichtig. fahren ohne Zulassung bedeutet eine Ordnungswidrigkeit von 50 Euro/ 3Pkt.

Alternative 2: Die Schwalbe hat nun einen Hubraum von >50 ccm und ist somit ein LKR geworden. LKR sind zwar von der Zulassung ausgenommen, benötigen jedoch ein amtliches Kennzeichen. Ist dies nicht vorhanden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Wir reden hier ürigens immer von der BAUARTBEDINGTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT. Die tatsächliche Geschwindigkeit ist dabei irrelevant. Es muss sich somit niemand Sorgen machen, dessen Geschwindigkeit tatsächlich mehr als 60 km/H beträgt, sofern nichts verändert wurde.

Führerscheinrecht:

Wie wir ja wissen, ist das Fahren ohne ausreichende Fahrerlaubnis eine Straftat. Welche Fahrerlaubnis benötigt wird, ist auch hier wieder GANZ GENAU der entsprechenden Vorschrift zu entnehmen. Diese sind im § 6 der FeV festgehalten und sprechen praktisch der o.g. Zulassungseinteilung:

  • Klasse M = KKR = <50 ccm/ 45 Km/H (bzw 60)
  • Klasse A1= LKR = >50 ccm <125 ccm
  • Klasse A = Motorrad = >50 ccm/ >45 Km/H

Nehmen wir jetzt unsere o.g. Schwalbe mit den zwei Alternativen:

Alternative 1) Der Hubraum beträgt weiterhin 50ccm, jedoch ist die bbH nicht mehr 45 Km/H (60 Km/H). Somit reicht Klasse M nicht mehr aus. Auch Klasse A1 und A treffen nicht zu, da das Kriterium von >50 ccm nicht erfüllt wird. Nach herrschender Meinung ist es nun so, dass Klasse A als "Auffangtatbestand" gesehen wird, d.h., dass alle Fälle von Zweirädern, die sonst nicht eingeordnet werden können, Klasse A-plichtig sind. Somit bräuchten wir in diesem Fall also einen Motorradführerschein. Da dieser i.d.R. nicht vorliegt, liegt somit eine Straftat gem 24 StVG vor.

Alternative 2) Mit 60ccm Hubraum ist das Fahrzeug deutlich in die Kategorie A1 gerutscht. Auch hier dürfte der Führerschein in den meisten Fälllen nicht vorliegen.


sonstige Vorschriften/ Hinweise

Entgegen weit verbreiteter Meinung liegt kein Versicherungsschutzverstoß vor, sofern ein Versicherungskennzeichen für die Schwalbe o.ä. gekauft wurde. Die Versicherung ist verpflichtet, den Unfallgegner auszubezahlen, auch wenn die Schwalbe durch Tuning in eine andere Kategorie gerutscht ist. Davon abgesehen wird die Versicherung jede Gelegenheit nutzen, sich von dir das Geld wiederzuholen. Und Tuning ist eine super Gelegenheit!!!

Auch wenn das Fahrzeug in die Kategorie Motorad fallen sollte und somit eigentlich steuerpflichtig wäre, findet eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nicht statt, da die Beträge für die versäumte Steuer zu gering sind (mir ist zumindest kein Fall bekannt).

Auch kann die Betriebserlaubnis durch Tuningmaßnahmen erlöschen. Dies ist jedoch eine weiteres großes Feld, dass hier nicht weiter erläutert wird.

Fazit: Tuning ist nicht nur dumm und überflüssig, sondern kann auch ganz schnell verdammt teuer werden. Lieber das Geld sparen und einen Motorradführerschein machen!