Hier mal meine polizeiliche Beurteilung der Sachlage nach meinen bisherigen dienstlichen Erlebnissen auf der Strasse und vor Gericht:
Achtung iss lang!!!!!
Eikekaefer hat´n Anwalt, das ist soweit ok. Knackpunkt sind die Anschleppkosten, die will ihm die Polizei auf jedem Fall ans Fell flicken, da sie sonst aus dem maroden Polizeihaushalt bezahlt werden müssten. Sollten die Kollegen den Abschleppvorgang in Verbindung mit der Sicherstellung in Auftrag gegeben haben, hat er gute Chancen, diese Kosten mit seinem RA auf die Behörde abzuwälzen, da das Moped nachweislich technisch nicht verändert wurde. Wenn die Polizeibeamten vor Ort lediglich wegen der vermeintlich verbotenen Benutzung der Kraftfahrstraße (dann darf man eine Weiterfahrt nicht erlauben) und der höheren Geschwindigkeit des Mopeds (Gutachterl. Untersuchung wegen Führerscheinvergehens) diese Maßnahme angeordnet haben, wird er die Kosten nicht bezahlen brauchen, das funzt vermutlich aber nur mit seinem Anwalt.
Wenn der prüfende Polizeibeamte keine qualifizierte gutachterliche Ausbildung mit entsprechendem Abschluss hat, also Dipl.Ing o.ä, hat die Polizeibehörde vor Gericht schlechte Karten, insbesondere hinsichtlich der nicht gerichtsverwertbaren Feststellung der erreichten Höchstgeschwindigkeit. Daher werden in meiner Polizeibehörde nur unabhängige vereidigte Sachverständige für solche Aufgaben herangezogen, das ist also schon sehr bedenklich. Ein Gutachter stellt nämlich neben der Geschwindigkeit auch die erhöhte KW-Zahl in seinen Ausführungen ein, das dürfte bei einem Sachbearbeiter der Polizei wegen fehlender technischer Meßgeräte (Leistungsprüfstand, Bremsenprüfstand usw.) fehlen.
Das Verfahren wegen §§ 2, 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) wird wegen fehlender Rechtsgrundlage mit Sicherheit ohne Eröffnung eines Strafverfahrens eingestellt, da er im Besitz des FS der Klasse 3 ist. Wenn das FZG ohne eine technische Veränderung schneller als 60 km/h fährt, ist der FZG-Führer dann nicht nach dem StVG zu bestrafen, sondern im Bußgeldverfahren nach §§ 3, 49 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) Dazu gibt es diverse Kommentare in dicken Verkehrsrechtswälzern.
Er durfte mit seiner Simme auf der Kraftfahrstraße fahren, das diese nur KFZ vorbehalten ist, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h haben, das kann die Simme vorweisen. Nur ist in Deutschland-West den wenigsten Polizeibeamten bekannt, dass die DDR-Mopeds einen Sonderstatus geniessen, daher fällt dem nicht informierten Polizeibeamten das Essen aus dem Gesicht, wenn er auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn ein Moped mit Versicherungskennzeichen tuckern sieht und greift sofort an. LOGO, gell. Das gab´s noch nie und kann nicht sein. Errare humanum est.
Nun kann man in diesem geschilderten Einzelfall davon ausgehen, dass die Polizeibehörde hartnäckig versuchen wird, etwas zu finden, damit man nicht auf den Kosten des Abschleppers sitzen bleibt und auch rückwirkend die Anordnung als verhältnismässig und rechtmässig darzustellen. Ein Fehler zugeben, wäre nämlich teuer. (siehe Halleneinsturz Bad Reichenhall, keiner will vorher etwas von dem maroden Zustand der Halle gewusst haben!!!!) Offensichtlich versucht man nun, eine verringerte Bremsleistung und ein vermeintlich lockeres Lenkkopflager als Aufhänger zu benutzen, eine Sicherstellung dennoch als rechtmässig darzustellen, also die Verkehrssicherheit beim fortgesetzten Betrieb durch festgestellten Mängel erheblich beeinträchtig gewesen wäre. Hier ist jedoch zu Bedenken, dass auch Polizeibeamte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der anwandten Mittel zu beachten haben. Da hatten die aber zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht drüber nachgedacht, da in ihren Augen der Sack zu war, nämlich Führerscheinvergehen und Moped frisiert, also rechtlich alles im grünen Bereich. Ansonsten hätten sie als milderes Mittel eine Weiterfahrt untersagen und das Moped bis zur nächsten Ausfahrt/Parkplatz beleiten können/müssen. Es kommt also im evt. Bußgeldverfahren darauf an, wie sich die Polizisten zur Begründung ihrer Abschleppmaßnahme eingelassen haben. (wichtig für den Anwalt)
Ein polizeilich angeordneter Abschleppvorgang ist gemäss Verwaltungsgerichtsordnung ein Verwaltungsakt. Ist die Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungsakt nicht gegeben, so ist die gesamte Maßnahme rechtswidrig, es ist also wichtig, wie man die angeordnete Sicherstellung "zur Kontrollzeit" begründet hat. Haben die Polizeibeamten vor Ort keine Prüfung der Bremsen oder Ähnliches vorgenommen, sondern ohne weitere Prüfungen aufladen lassen, um den Rest der FZG-Untersuchung durch den polizeieigenen "Gutachter" vornehmen zu lassen, kann Eike sich beruhigt zurücklehnen.
Spielen wir das Ding mal gedanklich weiter. Der Staatsanwalt stellt das Strafverfahren wegen mangelnder Rechtsgrundlage eines Führerscheinverstosses ein. Dann hat er zwei Möglichkeiten. Er klappt die Deckel ganz zu, dann iss die Kiste samt Kosten vom Tisch, oder gibt die Sache an die örtliche Bußgeldstelle ab, da ja angeblich noch mangelhafte Bremsen und ein lockeres Lenkkopflager als Bußgeldtatbestand übrigblieben. Hier liegt es an der Pfiffigkeit des Anwaltes, auch diese Feststellungen niederzumachen, da es zweifelhaft ist, ob die vorgefunden Mängel wirklich so erheblich waren. Es sieht ja offensichtlich danach aus, dass man unbedingt noch etwas finden musste, da man mit dem Führerscheinvergehen hinten runtergefallen war. Hat sich die gesamte Sicherstellung/Abschleppvorgang auf diesen Vorwurf begründet und diese Rechtsgrundlage erweist sich im Nachhinein als nicht vorhanden, ist der gesamte Verwaltungsakt rechtswidrig.
Dann stände es Eike frei, Nutzungsausfallkosten pp. bei der anordnenden Polizeibehörde einzuklagen. Eines steht fest. Der kostenintensivste Faktor in der ganze Sache wird der Abschleppwagen werden, bei uns so rund 250 Euro!!!!! Mit der Knolle wegen mangelhafter Bremsen, wenn´s denn nicht abzuschmettern ist, kostet bei der Bußgeldstelle nur einen Bruchteil davon. Das Einzige, was mir etwas Sorgen machen würde, ist die erreichte Geschwindigkeit. Die Feststellung des Polizeisachbearbeiters zählt vor Gericht nichts. Sind die so clever und schalten dann doch noch einen Gutachter ein, der mittels geeichter Meßgeräte feststellt, dass die Simme locker 70 km/h fährt, dann hätte der FZG-Halter in seiner Verantwortlichkeit dafür Sorge tragen müssen, das FZG so herrichten zu lassen, dass es nicht schneller fährt, als in der ABE angegeben. Einzig dieser "bewiesene" Umstand könnte den Verdacht auf technische Veränderung am Moped begründen und dann wird wohl ein Rechtsstreit um Bezahlung der Abschleppkosten im Raum stehen. Dazu fehlen mir aber jegliche vergleicbare Verfahren, aus denen ich hier mit bereits Erlebtem beraten könnte. Eikekaefer kann sich diesen langen Sermon ja mla kopieren und zum Anwalt mitnehmen, vielleicht hilft es bei der Planung der juristischen Vorgehensweise im laufenden Verfahren.
Ich weiss, dass es eine trockene Materie ist, aber vielleicht hilft es dem einen oder anderen bei einer Begegnung mit unserer Truppe etwas weiter. Und denkt dran, bei allem Frust auf die Grün-weisse Trachtengruppe...wie es in den Wald hineinschallt, so schallt es wieder hinaus. In einem sachlichen Gespräch während der Kontrolle kann man bereits viele Dinge ausräumen.
Gruß
Olli
-der Bulle