Versicherung´07- Wechselkennzeichen...

  • Zitat von stederdorfer

    Hallo, ich nochmal,
    es ist vollbracht, meine Schwalbe fährt mit 07er. Allerdings ist es kein kleines Kennzeichen, sondern ein ausgewachsen großes, was eigentlich für eine BMW Gummikuh gedacht ist. Somit ist es erwiesen: Kleinkrafträder sind auf 07er Kennzeichen zulässig.
    Gruß, Stederdorfer


    Schleift das Nummernschild eigentlich auf dem Boden bei der Fahrt?

    • Offizieller Beitrag

    Ich bleib dabei, dass das Kennzeichen an einem nicht zulassungspflichtigen KFZ nichts verloren hat. Für eine Schwalbe ist die Ausstellung eines Fahrzeugscheines nicht ok. Ich frage mich, auf Grund welcher Daten die das überhaupt gemacht haben. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug ja nun auch einen Fahrzeugbrief haben müsste und damit auch eine ordentliche Registrierung wie in alten Tagen in der DDR. Den Sinn des ganzen stelle ich sowieso in Frage, den gibts eigentlich nicht bei einem Fahrzeug, was nur rund 50€ Versicherung im Jahr kostet und für das es sogar rote Kennzeichen gibt, wenn man sich etwas Mühe gibt.


    Über die Optik mit dem Kuchenblech hinten dran rede ich erstmal gar nicht. :)):)):))

  • Genau meine Meinung! Schon als die Anfrage damals neu kam, habe ich auch nichts davon gehalten. Aber der Herr wollte es ja unbedingt durchboxen. :rolleyes:


    Denn Sinn der Sache stelle ich weiterhin in Frage, auch wenn es tatsächlich so möglich ist. Dazu habe ich eigene Hinweise vom KBA erhalten:


    Verwendung roter Kennzeichen an Oldtimer-Fahrzeugen


    Ihre E-Mail vom 27.02.2007



    Sehr geehrter Herr X,


    vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu muss ich jedoch zunächst mitteilen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für die Durchführung zulassungsrechtlicher Bestimmungen (hierzu gehört auch die Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimer-Fahrzeuge) nicht zuständig ist. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich den Bundesländern und wird dort von den unteren Verkehrsbehörden (den Zulassungsbehörden) wahrgenommen. Das KBA kann sich wegen fehlender Zuständigkeit rechtsverbindlich zu zulassungsrechtlichen Fragestellungen nicht äußern. Gleichwohl will ich folgende allgemeine Hinweise geben:


    Mit dem roten Kennzeichen für Oldtimer-Fahrzeuge (beginnend mit der Erkennungsnum-mer „07“) dürfen diejenigen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, die bei der Zulassungsbehörde für die Benutzung mit diesem Kennzeichen angemeldet und für die von der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugschein ausgefertigt und ausgehändigt worden sind. Für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins für rote Oldtimer-Kennzeichen hängt es nun davon ab, ob das Fahrzeug selbst der Zulassungspflicht unterliegt. Soweit es sich bei den von Ihnen erwähnten Fahrzeugen (Moped bzw. Mokick) um zulassungsfreie Kleinkrafträder alter Art (Krafträder mit einer Verbrennungsmaschine mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h) handelt, ist für deren Benutzung die Nutzung des roten Oldtimer-Kennzeichens zunächst nicht vorgesehen.


    Für die Benutzung dieser Fahrzeuge wäre ein Versicherungskennzeichen (ggf. ein rotes Versicherungskennzeichen) erforderlich. Zwar ist es möglich, nach § 3 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), auch ein nach § 3 Abs 2 FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenes Fahrzeug zuzulassen (also Ihm ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen), inwieweit aber die Vorschriften über Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer (§ 17 FZV) auch auf zulassungsfreie Fahrzeuge anzuwenden sind vermag ich nicht einzuschätzen. Die Entscheidung hierüber obliegt der zuständigen Zulassungsbehörde.


    Ich hoffe, meine Informationen sind für Sie hilfreich und verbleibe


    mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    X


    Gruß
    Al

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von Alfred

    inwieweit aber die Vorschriften über Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer (§ 17 FZV) auch auf zulassungsfreie Fahrzeuge anzuwenden sind vermag ich nicht einzuschätzen. Die Entscheidung hierüber obliegt der zuständigen Zulassungsbehörde.


    da haben wirs doch: die zulassungsbehörde hat zu entscheiden.und das hat sie doch.
    ob nun der meinung einzelner halter nach richtig oder falsch ist dabei vollkommen unerheblich.


    stederdorfer: lad mal ein bild von der schwalbe mit kuchenblech hoch.
    würd ich gern ma sehen :smokin:


    gruss
    pitti


    edit: und zu der sache mit den relativ geringen haltungskosten der schwalbe: wieso sollte man ein vorhandenes kennzeichen nicht nutzen wenn man die schwalbe sowieso nicht so häufig benutzt.im endeffeckt ist die einmalige ausstellung des roten fahrzeugscheines dann doch günstiger als die alljährlich neu abzuschliessende moped-versicherung.

  • Zitat von Pittiplatsch


    da haben wirs doch: die zulassungsbehörde hat zu entscheiden.und das hat sie doch.
    ...
    edit: und zu der sache mit den relativ geringen haltungskosten der schwalbe: wieso sollte man ein vorhandenes kennzeichen nicht nutzen wenn man die schwalbe sowieso nicht so häufig benutzt.im endeffeckt ist die einmalige ausstellung des roten fahrzeugscheines dann doch günstiger als die al
    aljährlich neu abzuschliessende moped-versicherung.


    Das hat eine Zulassungsbehörde in einem Fall entschieden. Damit will ich sagen, dass man nun nicht davon ausgehen darf, das sei überall und in jedem Fall möglich!


    Günstiger ist es schon, aber ob es den Aufwand und die
    Optik ( :)) ) gerechtfertigt? Das muß jeder für sich selbst entscheiden.


    Gruß
    Al

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!