In der STVO steht, Par. 17 (2a): "(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren."
Da steht "Abblendlicht". Abgesehen von den Fernlichtsünden, die olympiablau schon genannt hat, ergibt sich allein daraus schon eine Ordnungswidrigkeit, wenn man Fernlicht anhat, OHNE dass es jemanden belästigt.