Hallo,
frohlocket! Zum 28.12.2012 hat nun auch die Jugendstaatsanwaltschaft Karlsruhe beschlossen, das Ermittlungsverfahren gegen unsere damals noch minderjährige Tochter gemäß §45 Abs.1 JGG einzustellen, da nicht nachgewiesen werden konnte, ob die Simme vor 1992 erstmalig in Betrieb gegangen ist!? Einziger Wermutstropfen: der zugrundeliegende §153 StPO geht von einer, wenn auch geringfügigen Schuld des "Täters" aus. Eine Eintragung im Führungszeugnis und im Verkehrszentralregister erfolgt nicht, jedoch bleibt der Vorgang für mind. 2 Jahre in der juristischen Datenbank der Staatsanwaltschaft gespeichert; auf diese Datenbank hat die Polizei Zugriff. Wenn wir der Entscheidung widersprochen hätten, um eine Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO (= Freispruch) zu erreichen, wäre die Ermittlung höchstwahrscheinlich wieder aufgenommen worden (Zeitraum bis zur Entscheidung: geschätzt > 6 Monate). Da Tochter aber lieber in der Saison 2012 Moped fahren möchte, lassen wir das jetzt bleiben und schlucken die Kröte mit der geringen Schuld.
Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland offensichtlich nicht einfach.
Hier noch einige vielleicht wichtige Daten zum Vorgang, die vielleicht bei ähnlichen Fällen wichtig sein könnten:
- Vorgangsnummer Polizei Bruchsal: VST/1102310/2011
- Aktenzeichen bei der STA Karlsruhe: 450 Js 21046/11
Falls jemand weitere Infos benötigt, dann genügt eine kurze Mail.
Vielen Dank an dieser Stelle an meinen Rechtsbeistand Herrn Rouven Winkler, Fachanwalt für Verkehrsrecht, von der Kanzlei Schork & Wache in 76199 Karlsruhe. Er ist zwischenzeitlich die Kapazität in Sachen Simson im Raum Karlsruhe und sehr zu empfehlen.
Gruß vom Michel